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Das Land #Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, das Land #Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, sowie der #VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg haben am 07.05.16 im #Amtsblatt der Europäischen Union eine weitere #Vorinformation zu #Verkehrsleistungen auf der #Stadtbahn und im #Nord-Süd Verkehr der Berliner #S-Bahn unter Zulassung von #Gebrauchtfahrzeugen veröffentlich (2016/S 089-156837).
Die Leistungen sollen im Zeitraum von 12/2023 bis 06/2027 entsprechend den nachstehenden Angaben gestaffelt in Betrieb genommen werden und im Zeitraum von 05/2028 bis 12/2033 gestaffelt wieder auslaufen. Der maximale Bestellumfang in den Monaten von 07/2027 bis 04/2028 wird bei durchschnittlich ca. 2,1 Mio. Zkm/Monat (+/- 10 %) liegen.
Nach derzeitigem Stand der Planung umfasst die zu vergebende Leistung folgende Linien und Betriebsaufnahmezeitpunkte:
18.12.2023: S9 (Flughafen BER – Spandau), S45 (Flughafen BER – Südkreuz), S85 (Grünau – Hauptbahnhof);
16.06.2025: S75 (Ostbahnhof – Wartenberg), S25 (Teltow Stadt – Hennigsdorf), S15 (Frohnau – Hauptbahnhof);
22.12.2025: S2 (Bernau – Blankenfelde);
16.02.2026: S7 (Potsdam Hbf – Ahrensfelde);
05.10.2026: S1 (Wannsee – Oranienburg);
23.11.2026: S5 (Charlottenburg – Strausberg Nord);
21.06.2027: S3 (Erkner – Spandau).
Eine Losvergabe bleibt vorbehalten. Über den Beginn der Verkehrsleistungen sowie über die weiteren Zeitpunkte der stufenweisen Betriebsaufnahme wird verhandelt, wenn ein Bewerber glaubhaft darlegt, dass ihm die Aufnahme der Verkehrsleistungen zu den genannten Zeitpunkten mit von ihm zu beschaffenden Fahrzeugen nicht möglich ist. Im Anschluss können die genannten Zeitpunkte von den Auftraggebern angepasst werden.
Der Beginn der Verkehrsleistungen kann auch einheitlich zu einem noch zu findenden Zeitpunkt zwischen dem 18.12.2023 und dem 21.06.2027 erfolgen, wenn sich am wettbewerblichen Verfahren um die Vergabe der Verkehrsleistungen nur das Unternehmen beteiligt, das die Verkehrsleistungen auf den genannten Linien durchführt.
Eine Übernahme der für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen genutzten Fahrzeuge durch die Auftraggeber am Ende der Vertragszeiträume oder eine Wiedereinsatzgarantie für die Fahrzeuge ist nicht geplant. Nach derzeitigem Stand beabsichtigen die Länder die Fahrzeuganforderungen so zu gestalten, dass auch Gebrauchtfahrzeuge diese erfüllen können. Die Länder gehen davon aus, dass die Verkehrsleistungen des Folgevertrages bzw. der Folgeverträge durch Neufahrzeuge erbracht werden (Quelle EU-Amtsblatt, 12.05.16).