OePNV: Alternative Bedienungsformen wie Rufbusse bleiben in Berlin Ausnahme

Genehmigung alternativer Bedienungsformen im ÖPNV nach Personenbeförderungsgesetz

Ereignis

Die Abgeordnete Jutta Matuschek fragte nach Genehmigung, Praxis und Zukunft alternativer Bedienungsformen wie Rufbus, Anrufsammeltaxi oder bedarfsgesteuerten Linientaxen. Der Senat erklärte, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend seien. Praktische Erfahrungen seien bislang begrenzt, da entsprechende Projekte entweder wirtschaftlich scheiterten oder wegen Konkurrenz zu bestehenden BVG-Linien nicht genehmigt wurden. 【1-4502be】

Details

Quelle: Drucksache 15/11575, Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS). 【1-4502be】

Genehmigung alternativer Bedienungsformen im ÖPNV nach Personenbeförderungsgesetz 【1-4502be】

Ich frage den Senat:

  1. Nach welchen Regelungen werden alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (z.B. Rufbus, Anrufsammeltaxi, bedarfsgesteuertes Linientaxi u.ä.) in Berlin genehmigt?

  2. Welche Erfahrungen gibt es in Berlin bei der Genehmigung/Beantragung und Praxis mit alternativen ÖPNV-Bedienungsformen?

  3. Wurde die Erprobung neuer Verkehrsarten nach § 2 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz in Berlin beantragt bzw. genehmigt?

  4. Sieht der Senat die Notwendigkeit, das Personenbeförderungsgesetz hinsichtlich der Genehmigung alternativer Bedienungsformen im ÖPNV zu überarbeiten? 【1-4502be】

Antwort

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 【1-4502be】

Zu 1.:

Für alternative Bedienformen ohne linienähnlichen Charakter gelten insbesondere die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, vor allem § 2 Abs. 6 und 7 PBefG. Genehmigungen werden erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt sind. Die in Berlin praktizierten Sonderformen im Nachtverkehr erfolgen im Rahmen regulärer Liniengenehmigungen der BVG; Taxen erbringen die Leistungen dabei im Auftrag der BVG. 【1-4502be】

Zu 2.:

Ein privater Antragsteller zog im Oktober 2003 einen Antrag nach § 2 Abs. 7 PBefG zurück, weil sich das Angebot als wirtschaftlich nicht tragfähig erwies. Bereits im Jahr 2000 war zudem ein Antrag auf einen Sammeltaxibetrieb wegen Konkurrenz zu bestehenden BVG-Linien abgelehnt worden. 【1-4502be】

Zu 3.:

Ja. Im Rahmen des Projektes „TELLUS“ wurde eine Erprobung neuer Verkehrsarten beantragt. 【1-4502be】

Zu 4.:

Nein. Nach Auffassung des Senats reichen die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen aus, um auch alternative Bedienformen im ÖPNV zu ermöglichen. 【1-4502be】

Berlin, den 23. Juni 2004

In Vertretung

Maria Krautzberger

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 【1-4502be】

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.