Anspruch auf einen Sitzplatz fuer behinderte und andere sitzplatzbeduerftige Menschen bei BVG und S-Bahn

Anspruch auf einen Sitzplatz fuer behinderte und andere sitzplatzbeduerftige Menschen bei BVG und S-Bahn

Ereignis

Gegenstand der parlamentarischen Anfrage sind die rechtlichen Ansprüche und Beförderungsbedingungen für mobilitätseingeschränkte, ältere sowie gebrechliche Personen im Berliner Nahverkehr. Gemäß § 5 Absatz 2 des VBB-Tarifs besteht für diesen Personenkreis ein allgemeines Vorrecht auf das Freigeben von Sitzplätzen, eine explizite rechtliche Fixierung auf bestimmte Plätze nahe den Ausstiegen existiert in den Verordnungen jedoch nicht. Da BVG und S-Bahn entsprechende Plätze bereits standardmäßig mit Sinnbildern kennzeichnen und juristische Kommentare im Bedarfsfall die Freigabe jedweder Plätze vorschreiben, sieht der Senat keinen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf, regt jedoch eine verstärkte Fahrgastkommunikation durch die Verkehrsunternehmen an.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/649
Kleine Anfrage Nr. 15/649
der Abgeordneten Elfi Jantzen (Bündnis 90/Die Grünen)
über: Anspruch auf einen Sitzplatz für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Menschen bei BVG und S-Bahn
Ich frage den Senat:
1. Trifft es zu, dass schwerbehinderte und in der Gehfähigkeit beeinträchtigte Personen nach den Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zwar ein Vorrecht auf einen Sitzplatz aber keinen Anspruch auf bestimmte Sitzplätze nahe der Ein- und Ausstiege in Bussen und Bahnen haben und dass z. B. von ihnen verlangt werden kann, sich unter erheblicher Gefahr zu Plätzen in der Mitte von Bus oder Bahn zu bemühen, wenn dort noch Plätze frei sind?
2. Wenn ja, ist der Senat bereit, sich für eine Änderung der Beförderungsbedingungen dahingehend einzusetzen, dass Schwerbehinderte und ältere und gebrechliche Personen einen rechtlichen Anspruch auf mit dem „Sinnbild für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen“ gekennzeichnete Plätze in unmittelbarer Nähe der Ein- und Ausstiege erhalten, da sie diese benötigen, um überhaupt mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können?
Berlin, den 30. August 2002
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 649
Im Namen des Senats von Berlin
beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Die Beförderungsbedingungen des „Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif)“ sehen in § 5 Absatz 2 vor, dass für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern Sitzplätze freizugeben sind. Die Ausweisung von bestimmten Sitzplätzen ist in diesen Beförderungsbedingungen nicht geregelt.
Es ist Praxis von BVG und S-Bahn Berlin GmbH, dass Sitzplätze für die betroffenen Fahrgäste durch entsprechende Sinnbilder gekennzeichnet sind. Diese Sitzplätze befinden sich in den Bahnen und Bussen im Bereich der Ein- und Ausstiegsbereiche, damit die betroffenen Fahrgäste ohne zusätzliche Erschwernisse ein- und aussteigen können.
Zu 2.:
Die in 1. genannte Regelung ist aus der bundesweit gültigen Allgemeinen Beförderungsbedingung übernommen worden. Daneben bestehen Regelungen in den entsprechenden Verordnungen für den Omnibus- sowie für den Straßenbahn- und U-Bahn-Verkehr. Hier ist die Kenntlichmachung von entsprechenden Sitzplätzen explizit enthalten. Die einschlägigen Rechtskommentare zu diesen Regelungen weisen zudem darauf hin, dass nicht nur die gekennzeichneten Plätze, sondern darüber hinaus bei Bedarf auch andere für die betroffenen Fahrgäste freizugeben sind.
Auf Grund der bestehenden Regelungstiefe und der Praxis der Verkehrsunternehmen sieht der Senat keinen weiteren Handlungsbedarf, die betroffenen Verordnungen zu verändern.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass das Freigeben von Sitzplätzen eine selbstverständliche besondere Rücksichtsnahme gegenüber den betroffenen Fahrgästen darstellt, die Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist.
Der Senat ist der Meinung, dass eine weitere Erleichterung für die betroffenen Fahrgäste bei der Nutzung von Bahnen und Bussen weniger durch erweiterte Verordnungen zu erreichen ist. Vielmehr ist eine entsprechende Kommunikation durch die Verkehrsunternehmen zielführender. Die BVG hat diesen Vorschlag aufgegriffen, dies in ihren Fahrgast-Informationsmedien zu gegebener Zeit aufzunehmen.
Berlin, den 30. September 2002
In Vertretung
Maria Krautzberger
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt