Wie wird in Berlin der OEPNV befoerdert?
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Struktur, den Laufzeiten von Betriebsgenehmigungen sowie den Wettbewerbsperspektiven im Berliner Personennahverkehr. Während die Linienverkehrsgenehmigungen im Bus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Bereich exklusiv bei der BVG liegen, besitzen über 100 Eisenbahnunternehmen Netzzugangsrechte nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz. Der Senat verweist auf das Sanierungskonzept des bis 2007 laufenden BVG-Unternehmensvertrages zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und erläutert, dass der Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr für die Phase nach 2007 eine schrittweise wettbewerbliche Ausschreibung von Netzteilen zur Qualitätsverbesserung und Kostenreduktion vorsieht.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/539
Kleine Anfrage Nr. 15/539
des Abgeordneten Klaus-Peter von Lüdeke (FDP)
über: Wie wird in Berlin der ÖPNV „befördert“?
Ich frage den Senat:
1. Welche Verkehrsunternehmen sind derzeit Inhaber von Genehmigungen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und weiterer Vorschriften zur Durchführung öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin (Regional-, S-, U-, Straßenbahn- und Busverkehr)?
2. Für welche Beförderungsarten und Netze bzw. Netzteile wurden Betriebsgenehmigungen erteilt, und wie sind die (Rest-) Laufzeiten jeweils bemessen und insoweit sachlich begründet?
3. Inwieweit werden in Berlin Nahverkehrsleistungen „eigenwirtschaftlich“ erbracht oder als „gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen“ nach PBefG und/oder auf Grund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (bitte benennen) ausgeschrieben?
4. Worauf ist nach Meinung des Senats dieses „Verhältnis“ zurückzuführen, und wie steht er dazu unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten (z. B. hinsichtlich Wettbewerb und Kundenorientierung, Wettbewerbsrecht und aktuelle Rechtsprechung, Nahverkehrssubventionen und Haushaltsentlastung)?
5. Inwieweit wird in Berlin der Nahverkehr durch Subunternehmer durchgeführt? Wurden insoweit Ausschreibungen durchgeführt, gegebenenfalls warum und wann?
6. Inwieweit werden sich die hier angesprochenen Aspekte auf den Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr auswirken, und welche Erkenntnisse und Vorschläge hat insoweit der „Runde Tisch“ erbracht?
Berlin, den 16. Juli 2002
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 539
Im Namen des Senats von Berlin
beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Inhaber von Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Berlin sind nur die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Die Genehmigungen zum Betrieb von Straßenbahn- und U-Bahnlinien besitzt ebenfalls ausschließlich die BVG. Eine Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zur Durchführung von Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnstrecken in Deutschland und damit auch in Berlin haben die DB-Regio AG und die S-Bahn GmbH sowie weitere 23 bundeseigene Eisenbahnunternehmen sowie ca. 100 nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen, darunter folgende, in Berlin ansässige Unternehmen: Die BVG, die Talgo Deutschland GmbH, die Niederbarnimer Eisenbahn-Aktiengesellschaft (NEB) und die Osthavelländische Eisenbahn-Aktiengesellschaft (OHE). Die Neukölln-Mittenwalder Eisenbahngesellschaft (NME) hat eine Genehmigung zur Durchführung öffentlichen Personenverkehrs nach § 2 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen für die Strecke von Bahnhof Hermannstraße über Britz bis Rudow.
Zu 2.:
Für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind Linienverkehrsgenehmigungen für Kraftfahrzeuge mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 erteilt worden; für Netze bzw. Netzteile wurden der BVG keine Genehmigungen erteilt. Die Laufzeit für die der BVG erteilten Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben (Geltungsdauer der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens acht Jahre) einerseits und aus der Dauer des mit der BVG bis 31. Dezember 2007 geschlossenen Unternehmensvertrages andererseits.
Für die Straßenbahn liegen insgesamt 32 Liniengenehmigungen (28 Tages- und 4 Nachtlinien) vor. Diese nach der Wende im Jahre 1993 erteilten Genehmigungen wurden zunächst auf 8 Jahre befristet und auf Antrag der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) entsprechend § 16 PBefG (Geltungsdauer der Genehmigung) verlängert. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2018 (25 Linien), 31. Dezember 2021 (2 Linien) sowie 31. Dezember 2022 (5 Linien).
Im U-Bahn-Kleinprofil wurden die Erstgenehmigungen aus den Jahren 1902 bis 1959 am 6. November 1987 bis zum 5. November 2012 verlängert. Da auch die im Zeitraum 1995 bis 2000 für die Streckenerweiterungen Schlesisches Tor-Warschauer Straße und Vinetastraße-Pankow sowie für die Inbetriebnahme des Bahnhofs Mendelssohn-Bartholdy-Park erteilten Genehmigungen so befristet wurden, besteht eine einheitliche Regelung.
Im Großprofil gelten die Erstgenehmigungen aus den Jahren 1914 bis 1996 kürzestens bis Februar 2008 sowie längstens bis Juli 2086. Sie sind so bemessen worden, dass mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entsprochen worden ist (bis zu 90 Jahren). 1994 für die Linie U 5 erteilte Zweitgenehmigungen gelten bis zum 31. Dezember 2042.
Zu 3.:
Nahverkehrsleistungen in Berlin werden auf der Grundlage des zwischen dem Land Berlin und der BVG 1999 abgeschlossenen Unternehmensvertrages erbracht. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben ihre Linienverkehre entsprechend § 13 PBefG als eigenwirtschaftliche Verkehre beantragt, und die Verkehre wurden als eigenwirtschaftlich genehmigt. Die Regionalbahn und die S-Bahn erbringen Verkehrsleistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) jeweils über einen mit dem Land Berlin abgeschlossenen Verkehrsvertrag.
Zu 4.:
Das „Verhältnis“ basiert auf oben genannten Unternehmensvertrag mit der BVG. Wesentlicher Bestandteil des Unternehmensvertrages ist das Sanierungskonzept der BVG mit dem Ziel der Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit der BVG. Dabei soll unter Beibehaltung der Qualität der Leistung und bei einer verstärkten Kundenorientierung der Aufwand zur Verkehrserbringung gesenkt und der Haushalt bis 2007 entlastet werden. Damit werden gleichzeitig die Rahmenbedingungen geschaffen, unter denen die BVG auch künftig ein wesentlicher Anbieter für ÖPNV-Verkehrsleistung in Berlin bleiben kann.
Zu 5.:
Nach Angaben der BVG werden 11 % der Leistung des Unternehmensbereiches Omnibus von insgesamt 11 Subunternehmen erbracht. Die Vergabe der Leistungen wurde nach VOL ausgeschrieben, zuletzt im Jahr 2000. Zurzeit wird eine neue Ausschreibung als Ersatz für auslaufende Verträge vorbereitet.
Die BVG-Fahrdiensttochter Berlin Transport GmbH – BT – erbringt darüber hinaus Fahrleistungen für die BVG im Umfang von 18 %.
Des Weiteren hat die BVG 21 % der Gesamtfahrleistung des Unternehmensbereiches U-Bahn und 10 % der Gesamtfahrleistung des Unternehmensbereiches Straßenbahn an die Fahrdiensttochter BT vergeben. Verträge mit Subunternehmen vergleichbar dem Omnibusbetrieb bestehen nicht.
Zu 6.:
Die in den Fragen 1 bis 5 angesprochenen Aspekte einer Reform des ÖPNV und der Einführung von Wettbewerbsstrukturen waren auch Thema bei der Erarbeitung des Maßnahmenkatalogs zum StEP Verkehr am Runden Tisch. Sie wurden insbesondere im wissenschaftlichen Beirat des StEP Verkehr intensiv beraten. Die dort vertretenden Wissenschaftler und Experten haben unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen dem Runden Tisch und dem Senat empfohlen, Instrumente eines „regulierten“ Wettbewerbs zu nutzen, da damit insbesondere die Qualität des ÖPNV verbessert und im begrenzten Maße (bei gleicher Qualität und gleichem Angebot) auch die Kosten des ÖPNV gesenkt werden können.
Der Entwurf des Maßnahmenkatalogs zum StEP Verkehr mit dem Planungshorizont 2015 sieht daher in einer ersten Übergangsphase unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen des Landes Berlin mit der BVG, den Aufbau einer Regieebene und die Weiterentwicklung des Besteller – Ersteller – Prinzip im SPNV (S-Bahn, Regionalbahn) und auch im sonstigen ÖPNV vor. Für die zweite Phase (nach Auslaufen des Unternehmensvertrages mit der BVG) wird vorgeschlagen, die Verkehrsleistung auf Netzteilen schrittweise auszuschreiben und einen diskriminierungsfreien Zugang Dritter in das Berliner Nahverkehrsnetz durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen.
Berlin, den 12. September 2002
In Vertretung
Maria Krautzberger
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt