Nutzung der noerdlichen Start- und Landebahn in Schoenefeld

Nutzung der noerdlichen Start- und Landebahn in Schoenefeld

Ereignis

Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS) befasst sich mit den Nutzungsbeschränkungen auf der jetzigen nördlichen Start- und Landebahn und ihrer rechtlichen Fixierung, der tatsächlichen Nutzung in den letzten 5 Jahren und zurzeit über die nördliche Start- und Landebahn, den Auswirkungen, insbesondere Lärmbelastungen, für die Anwohner (bitte die Flugbelegung nach Monat und Jahr und Lärmbelastungen nach Einzelpegeln von 75 dB(A), 80 dB(A), 85 dB(A) auflisten) und den Möglichkeiten, die Nutzung der Nordbahn ausschließlich auf Havarien zu beschränken und die Benutzung bei Nacht gänzlich auszuschließen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Krautzberger, erklärt, dass zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg sei, dass für Starts und Landungen auf dem Flughafen Schönefeld bevorzugt die Start- und Landebahn (SLB) 07R/25L genutzt werde, die SLB 07L/25R dürfe nur dann genutzt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit dazu zwingen, diese Beschränkung werde auf der Grundlage einer internen Dienstanweisung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) an das Luftverkehrskontrollpersonal in Schönefeld durchgesetzt, die auf Anweisung des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach einer Initiative der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde veranlasst worden sei, dass darüber hinaus für die nördliche SLB des Flughafens Schönefeld folgende im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichte Nachtflugbeschränkungen gälten: Starts und Landungen seien im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr (Ortszeit) verboten, Ausnahmen seien zulässig, wenn auf Grund von Havarie- und Notfällen, Schneeräum-, Instandsetzungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Anlagen eine Sperrung der südlichen SLB unumgänglich ist, und dass wie bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 1334 vom 7. Dezember 2000 auf Grund der sehr aufwendigen Auswertung auf den monatlich herausgegebenen Umwelt-Report verwiesen werde, in dem die Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH der Öffentlichkeit auf festgelegte Messpunkte bezogene Angaben zu Lärmpegeln, deren Häufigkeitsverteilung sowie zur SLB-Belegung für die drei Berliner Flughäfen regelmäßig zur Verfügung stelle.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/1910 (Kleine Anfrage Nr. 1910)

Kleine Anfrage Nr. 14/1910 der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS) über: Nutzung der nördlichen Start- und Landebahn in Schönefeld

Ich frage den Senat:

  1. Welche Nutzungsbeschränkungen gibt es auf der jetzigen nördlichen Start- und Landebahn, und wie sind diese rechtlich fixiert?

  2. Welche tatsächliche Nutzung fand in den letzten 5 Jahren und findet zurzeit über die nördliche Start- und Landebahn statt?

  3. Welche Auswirkungen, insbesondere Lärmbelastungen, hat das für die Anwohner (bitte die Flugbelegung nach Monat und Jahr und Lärmbelastungen nach Einzelpegeln von 75 dB(A), 80 dB(A), 85 dB(A) auflisten)?

  4. Welche Möglichkeiten gibt es, die Nutzung der Nordbahn ausschließlich auf Havarien zu beschränken und die Benutzung bei Nacht gänzlich auszuschließen?

Berlin, den 3. Juli 2001

Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1910

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 4.:

Zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld ist das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg.

Für Starts und Landungen auf dem Flughafen Schönefeld wird bevorzugt die Start- und Landebahn (SLB) 07R/25L genutzt. Die SLB 07L/25R darf nur dann genutzt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit dazu zwingen.

Diese Beschränkung wird auf der Grundlage einer internen Dienstanweisung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) an das Luftverkehrskontrollpersonal in Schönefeld durchgesetzt, die auf Anweisung des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach einer Initiative der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde veranlasst worden ist.

Darüber hinaus gelten für die nördliche SLB des Flughafens Schönefeld folgende im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichte Nachtflugbeschränkungen: Starts und Landungen sind im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr (Ortszeit) verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn auf Grund von Havarie- und Notfällen, Schneeräum-, Instandsetzungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Anlagen eine Sperrung der südlichen SLB unumgänglich ist.

Zu 2. und 3.:

Wie bei der Beantwortung Ihrer Kleinen Anfrage Nr. 1334 vom 7. Dezember 2000 wird auf Grund der sehr aufwendigen Auswertung auf den monatlich herausgegebenen Umwelt-Report verwiesen, in dem die Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH der Öffentlichkeit auf festgelegte Messpunkte bezogene Angaben zu Lärmpegeln, deren Häufigkeitsverteilung sowie zur SLB-Belegung für die drei Berliner Flughäfen regelmäßig zur Verfügung stellt.

Berlin, den 1. August 2001

In Vertretung Krautzberger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt