Schleppende Finanzierung von Eisenbahnprojekten
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit den rechtlichen Vergabeverfahren, den Kontrollmechanismen des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) sowie mit potenziellen Verzögerungen bei der Bewilligung und dem Abfluss von Bundesmitteln für Schieneninfrastrukturinvestitionen. Unter Zitierung des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr stellt der Senat klar, dass alle Zahlungen des Bundes als Zuwendungen strengen Kontrollen gemäß der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unterliegen, um eine wirtschaftliche Mittelverwendung zu garantieren. Zur Verfahrensbeschleunigung im Bestandsnetz existieren vereinfachte „Sammelvereinbarungen“ (z. B. für die Grunderneuerung der Berliner S-Bahn); baurechtliche oder finanztechnische Verzögerungen im Verantwortungsbereich des EBA werden vom Ministerium explizit verneint.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/4669 (vom Senat korrigiert zu 13/4969)
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/4969
der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über: Schleppende Finanzierung von Eisenbahnprojekten
Ich frage den Senat:
1. Wie gestaltet sich die Freigabe von Finanzmittel für Eisenbahnprojekte?
2. Bei welchen Projekten und in welchem Maße sind auf Grund des mehrmaligen Prüfverfahrens Verzögerungen im Baufortschritt eingetreten?
3. In welcher Höhe konnten auf Grund der o. g. Verfahrensweise in den Jahren 1996 bis 1999 vorgesehene Finanzmittel nicht verwendet werden (bitte nach Jahren auflisten)?
4. Wer trägt die Kosten, die sich aus den Verzögerungen ergeben?
5. Wie werden die nicht abgeflossenen Mittel verwendet?
6. Wie ist die Bereitstellung der Mittel trotz Verzögerung gesichert?
Berlin, den 4. Juni 1999
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 4969
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Da die Beantwortung ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fällt, zitieren wir im Nachfolgenden dessen offizielle Antworten:
Zu 1.:
„Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf der Grundlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (Beitrag zum Abbau investiver Altlasten im Bereich des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn). Hierzu sind Finanzierungsvereinbarungen zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem Bund, gegebenenfalls auch mit anderen Gebietskörperschaften abzuschließen. Für die Vorbereitung und Durchführung dieser Vereinbarungen ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.
Die Zahlungen des Bundes werden als Zuwendungen gewährt; insofern unterliegen sie den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung. Insbesondere muss die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Bundesmittel sichergestellt werden. Daraus folgt die Notwendigkeit einer Prüfung sowohl des Antrages der Eisenbahnen des Bundes (Vorhabenträger) auf Bewilligung von Bundesmitteln (Antragsprüfung) als auch der zweckentsprechenden Verwendung der in Anspruch genommenen Bundesmittel (Verwendungsprüfung). Sollen bzw. müssen im Verlauf der Realisierung der Schienenwegeinvestitionen die Pläne geändert werden, ist auch hierzu die vorherige Zustimmung des Bundes erforderlich.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sind zwischen Bund und Deutscher Bahn AG (DB AG)/DB Netz AG in der Struktur einfache und transparente Verfahrensregelungen für Schienenwegeinvestitionen vereinbart worden, die auf einen zügigen Ablauf der einzelnen Schritte ausgerichtet sind:
• Die DB AG/DB Netz AG plant das Vorhaben und unterrichtet hierüber frühzeitig das EBA, das sich zu den Planungen äußern kann (sogenannte Planungsbegleitung).
• Die DB AG/DB Netz AG stellt den Antrag auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung für das Vorhaben mit dem Bund beim EBA. Parallel hierzu werden erforderliche Schritte zur Schaffung von Baurecht veranlasst.
• Auf Grundlage einer gutachterlichen Empfehlung des EBA schließt der Bund mit der DB AG/DB Netz AG eine feste Vereinbarung zur Finanzierung des Vorhabens ab. Damit gibt der Bund die Zusage, das Vorhaben in einer bestimmten Zeit mit einem bestimmten Kostenvolumen haushalterisch zu finanzieren.
• Auf Antrag der DB AG/DB Netz AG gibt das EBA jeweils Bundesmittel für Teilmaßnahmen des Vorhabens frei. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage der zwischenzeitlich im erforderlichen Maß detaillierten Planungen beim EBA.
• Dem schließt sich die Realisierung der Teilmaßnahmen des Vorhabens an. Soweit sich dabei Planungsänderungen und Kostenerhöhungen ergeben, ist in der Regel die Zustimmung des EBA in einem der v. g. Freigabe vergleichbaren Verfahren vor Inanspruchnahme zusätzlicher Bundesmittel erforderlich.
• Das EBA prüft auf Grundlage entsprechender Nachweise der DB AG/DB Netz AG abschließend die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel.
Dieses Verfahren wird für die Finanzierung von Vorhaben des Bedarfsplans Schiene angewendet. Für Investitionen in das bestehende Netz sind wesentliche Vereinfachungen vereinbart worden, so der Abschluss sogenannter Sammelvereinbarungen, in denen die Finanzierung einer Anzahl gleichgearteter Investitionen pauschal geregelt wird. Diese Sonderregelung gilt u. a. für die komplexe Finanzierung der Grunderneuerung der S-Bahn Berlin. Soweit sich die DB AG in einem angemessenen kaufmännischen Umfang an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt, wird darüber hinaus auf eine formelle Antrags- und Verwendungsprüfung verzichtet.
Diese im Lauf der Zeit optimierten Verfahrensregelungen haben sich in der Praxis bewährt und gewährleisten eine schnelle Durchführung des der Freigabe von Bundesmitteln vorgelagerten Verfahrens.“
Zu 2.:
„Es sind keine Fälle bekannt, in denen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen durch reine Prüfungshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes Verzögerungen im Baufortschritt eingetreten sind.“
Zu 3. bis 6.:
„Auf die klärende Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.“
Berlin, den 6. August 1999
Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt