Schließung des Flughafens Tempelhof
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen der Betriebsgenehmigung, dem aktuellen Status des Schließungsverfahrens sowie den wirtschaftlichen Ergebnissen des Flughafens Tempelhof. Der Senat erläutert, dass die Rechtsbasis der alliierten Übergabe als planfestgestellt gilt und Ansprüche von Fluggesellschaften so lange fortbestehen, wie die Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde nicht offiziell aufgehoben ist. Für das Jahr 1997 wird ein Verlust von rund 20 Millionen DM ausgewiesen, der rein aus dem defizitären Luftverkehrsbetrieb resultiert. Das am 6. Januar 1998 eingeleitete Schließungsverfahren verlangt von der Betreiberin BFG derzeit eine vertiefte Begründung hinsichtlich wirtschaftlicher Aspekte sowie den Nachweis zumutbarer Ersatzkapazitäten an anderen Standorten.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/4172
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/4172
der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über Schließung des Flughafens Tempelhof
Ich frage den Senat:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher verkehrlichen Funktion ist die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tempelhof erteilt worden, und leiten sich aus der gegebenen Rechtslage Ansprüche von Fluggesellschaften auf dauerhafte Start- und Landerechte an diesem Standort ab?
2. Welche Betriebsergebnisse vor Steuern hat der Flughafen Tempelhof in den Jahren 1995, 1996 und 1997 erzielt, und wie verteilen sich diese auf die Bewirtschaftung des Gebäudekomplexes und den Flughafenbetrieb?
3. Wie ist der Verfahrensstand zur beschlossenen Schließung des Flughafens Tempelhof, welche Unterlagen sind bei der zuständigen Behörde eingereicht worden, wie wird der weitere Verlauf des Schließungsverfahrens sein?
4. Welche Bedeutung wird seitens der Gesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafenholding (BBF) und seitens der Investorengemeinschaften den jüngsten Äußerungen von Senator Klemann zur Offenhaltung des Flughafens Tempelhof beigemessen, welche Auswirkungen haben diese Äußerungen auf die Privatisierungsverhandlungen?
5. Wie wird seitens der Gesellschafter der BBF die Realisierung des Konsensbeschlusses durchgesetzt, der die Schließung des Flughafens Tempelhof spätestens bei Planfeststellung des Single-Airports Schönefeld vorsieht?
6. Welche Konsequenzen wird die Schließung des Flughafens Tempelhof for (vom Senat korrigiert zu für) die dort ansässige Deutsche Flugsicherung haben?
7. Welche konkreten Planungsvorhaben und vorbereitenden Maßnahmen für die Nachnutzung des Flughafenareals Tempelhof werden derzeit vom Senat durchgeführt, welche sind künftig beabsichtigt und welchen Zeitrahmen für den Abschluß der Planungen hält der Senat für realistisch?
Berlin, den 18. September 1998
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 4172
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Der früher auf Grund alliierten Rechts betriebene Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof gilt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September 1990 seit seiner Übergabe durch die Alliierten im Sinne der §§ 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt. Ansprüche von Fluggesellschaften auf Start- und Landerechte an diesem Standort bestehen, solange die auf der genannten Rechtsgrundlage existierende „fiktive“ Betriebsgenehmigung nicht verändert, eingeschränkt oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr ganz oder teilweise aufgehoben wird.
Zu 2.:
Die Jahresabschlüsse der Berliner Flughafen Gesellschaft mbH (BFG) weisen durchgängig keine getrennten Zahlenangaben für die Flughäfen Tegel und Tempelhof aus. Eine Beantwortung der Frage ist daher nur indirekt auf der Grundlage der im Zuge der jährlichen Wirtschaftsplanung vorgelegten Berechnungen möglich. Danach wies der Flughafen Tempelhof im Jahr 1997 einen Verlust von rund 20 Mio. DM aus, der – bei geringfügigen Gewinnen im Bereiche der Immobilienverwertung – ausschließlich aus dem Luftverkehrsbetrieb verzeichnet wird.
Zu 3.:
Die BFG hat am 6. Januar 1998 das Erlöschen der Betriebsgenehmigung des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt. Diese hat die BFG zwischenzeitlich aufgefordert, die Antragsbegründung insbesondere durch Aspekte der Wirtschaftlichkeit des Flugbetriebes zu ergänzen. Außerdem ist darzustellen, daß für die in Tempelhof operierenden Luftverkehrsgesellschaften nach einer Schließung ausreichende und zumutbare Ersatzkapazität an anderen Standorten zur Verfügung gestellt wird. Dies ist notwendig, weil deren Rechte durch die Schließung unmittelbar berührt werden. Nach Erfüllung der genannten Forderungen und Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange in einem Verwaltungsverfahren kann die Landesluftfahrtbehörde verfügen, daß die Betriebsgenehmigung erlischt. Gegen einen entsprechenden Bescheid ist die Einlegung von Rechtsmitteln möglich.
Zu 4. und 5.:
Grundlage sowohl für die erfolgte Ausschreibung als auch für die bevorstehenden Verhandlungen mit dem (den) Investorenkonsortium(-konsortien) waren bzw. sind die Vorgaben des Konsensbeschlusses.
Zu 6.:
Voraussichtlich keine. Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) beabsichtigt bis zum Jahr 2002 ohnehin, ihre künftige Regionalstelle Nord in Bremen anzusiedeln.
Zu 7.:
Derzeit bestehen für den Flughafen Tempelhof keine konkreten Planungsvorhaben. Es erfolgen lediglich Vorüberlegungen auf der Grundlage der Darstellungen im FNP, so daß auch im Zeitrahmen für den Abschluß diesbezüglicher Planungen noch keine Angaben erfolgen können.
Berlin, den 19. November 1998
Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt