Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Dezember 1996 ueber Laermschutzmassnahmen an der Hamburger Bahnstrecke in Staaken

Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Dezember 1996 ueber Laermschutzmassnahmen an der Hamburger Bahnstrecke in Staaken

Ereignis

Die Kleine Anfrage thematisiert den ausstehenden Bau von Lärmschutzwänden im Planfeststellungsabschnitt Spandau West – Albrechtshof entlang der Hamburger Bahn. Der Senat verweist auf Auskünfte des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) und der Deutschen Bahn AG, wonach der ergänzende Beschluss von 1996 aufgrund laufender Klagen von Anwohnern noch nicht bestandskräftig ist. Bis zur juristischen Klärung bleibt die DB AG verpflichtet, den Betrieb provisorisch so auszugestalten, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59 dBA tags / 49 dBA nachts) eingehalten werden, während für spezifische Gebäude am Seegefelder Weg mangels Erfüllung des Tatbestands einer „wesentlichen Änderung“ kein dauerhafter Anspruch auf aktiven Lärmschutz abgeleitet werden kann.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3388

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/3388
des Abgeordneten Almut Mommert (CDU)
über die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Dezember 1996 über Lärmschutzmaßnahmen an der Hamburger Bahnstrecke in Staaken

Ich frage den Senat:
1. Warum sind die im Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes Außenstelle Berlin, vom 20. Dezember 1996 – Aktenzeichen 1031 Rap/ 108/96 vorgesehenen Lärmschutzvorsorgemaßnahmen im Planfeststellungsabschnitt Spandau West – Albrechtshof noch nicht vollständig umgesetzt?
2. Gibt es Fristen für die Umsetzung von Planfeststellungsbeschlüssen?
3. Wenn nein, teilt der Senat meine Auffassung, daß es unverantwortlich ist, die Anlieger so lange auf den ihnen zustehenden Lärmschutz warten zu lassen?
4. Was wird der Senat tun, um die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu beschleunigen?
5. Wie erklärt der Senat den Sachverhalt, daß die unmittelbar an der Bahnstrecke stehenden Häuser bei Bahnkilometer 15,58 – 15,85 (Seegefelder Weg 327 und 329) nach den Lärmschutzberechnungen keinen Lärmschutz bekommen, daß aber an der Lehrter Bahn auf der nördlichen Seite Lärmschutzwände (kurz vor dem Nennhauser Damm) aufgestellt wurden, hinter denen sich gar keine Wohnhäuser befinden?
6. Welche Kriterien sind dort zugrunde gelegt, und wie kann man dies den betroffenen Anwohnern der Hamburger Bahn klarmachen, die ohne Lärmschutz leben müssen?

Berlin, den 2. Februar 1998

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 3388
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Auf Grund ihrer Zuständigkeit wurden das Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Berlin – (EBA) und die Deutsche Bahn AG (DB AG) um die Beantwortung der Fragen gebeten. Aus den hierzu erhaltenen Auskünften ergeben sich folgende Antworten auf Ihre Fragen:

Zu 1.:
Der ergänzende Planfeststellungsbeschluß vom 20. Dezember 1996 des EBA – Az.: 1031 1022 Rap/ 108/96 – wurde von der DB AG noch nicht umgesetzt, weil er auf Grund anhängiger Klagen noch nicht bestandskräftig ist und die DB AG den Ausgang des Verfahrens abwarten möchte.

Zu 2.:
Nein. Jedoch ist die Umsetzung der Auflagen von Planfeststellungsbeschlüssen zeitlich unmittelbar an die Realisierung des betroffenen Vorhabens gebunden.

Zu 3.:
Nein. Gemäß dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vom 20. Dezember 1996 gilt bis zur Errichtung der in diesem Beschluß festgesetzten Lärmschutzwände die Auflage aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 15. August 1994 fort, wonach in der Übergangszeit der Vorhabenträger die Einhaltung der Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu gewährleisten hat. Das bedeutet konkret, daß der Betrieb der DB AG vorläufig so ausgestaltet werden muß, daß Lärmwerte in reinen und allgemeinen Wohngebieten von 59 dB (A) tags bzw. 49 dB (A) nachts nicht überschritten werden.

Zu 4.:
Der Senat von Berlin hat keine rechtliche Handhabe, die Umsetzung der – im übrigen ja ohnehin von den Klägern angefochtenen – Lärmvorsorgemaßnahmen zu beschleunigen.

Zu 5. und 6.:
Für die Beurteilung der schalltechnischen Situation an der Hamburger und Lehrter Bahn hat die Planfeststellungsbehörde die 16. Bundesimmissionsschutzgesetz-Verordnung (BImSchV) in übereinstimmender Weise angewandt. Im § 1 ist die „wesentliche Änderung“ definiert.
Für die Häuser an der Hamburger Bahn bei Bahnkilometer 15,58 – 15,85 (Seegefelder Weg 327 und 329) hat die Planfeststellungsbehörde die Prüfung auf Vorliegen einer wesentlichen Änderung des Verkehrsweges immissionsbezogen vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für diese Gebäude der Tatbestand einer wesentlichen Änderung des Schienenweges gemäß § 1 der 16. BImSchV nicht erfüllt ist. Trotz baulicher Eingriffe am Bundesschienenweg Hamburg – Berlin kommt es zu einer geringfügigen Pegelminderung (siehe nachfolgende Tabelle), weil die Lärmquelle um mehrere Meter von der o. g. Bebauung abrückt. Eine Anspruchsberechtigung auf Lärmvorsorgemaßnahmen besteht daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht.

Beurteilungspegel Lr in dB(A) für den Betriebsfall Nacht:

Straße / Gebäude Etage Gutachten zum PFV (Trasse alt) Gutachten zum PFV (Trasse neu) Gutachten Diff. Ergänzendes Gutachten (Trasse alt) Ergänzendes Gutachten (Trasse neu) Ergänzendes Diff. Anspruch LSM
Seegefelder Weg 327 1 60,2 58,4 -1,8 60,9 59,0 -1,9 nein
Seegefelder Weg 327 2 61,3 58,9 -2,4 61,9 59,6 -2,3 nein
Seegefelder Weg 329 a 1 55,5 54,8 -0,7 56,2 55,4 -0,8 nein
Seegefelder Weg 329 a 2 57,2 56,1 -1,1 57,9 56,8 -1,1 nein
Seegefelder Weg 329 b 1 60,5 58,5 -2,0 61,2 59,2 -2,0 nein
Seegefelder Weg 329 b 2 61,4 59,0 -2,4 62,1 59,7 -2,4 nein

Die von der DB AG vorgesehene Lärmschutzwand nördlich der Lehrter Bahn östlich vom Nennhauser Damm ergibt sich aus den Überstandslängen der anspruchsberechtigten Gebäude an der Straße Eichholzbahn und dient damit dem Lärmschutz dieser Gebäude.

Berlin, den 26. März 1998

Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr