Streckenstillegungen von Tram-Linien durch Strassenbaumnassnahmen
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit den temporären und wiederholten Stilllegungen von Straßenbahnstrecken durch Tiefbaumaßnahmen im Berliner Stadtgebiet im Zeitraum 1995 bis 1997. Der Senat führt eine detaillierte Baustellenübersicht auf und begründet wiederholte Vollsperrungen in der Invalidenstraße, Konrad-Wolf-Straße und Wendenschloßstraße mit Planungsverzögerungen von Versorgungsunternehmen sowie zwingenden Sicherheitsauflagen für den Straßenverkehr. Die bauliche Koordinierung erfolgt über das Berliner Straßengesetz, wobei schuldhafte Bauzeitüberschreitungen durch Fremdfirmen von den zuständigen Bezirksämtern als unerlaubte Sondernutzung mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 DM geahndet werden können.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2309
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/2309
der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über Streckenstillegungen von Tram-Linien
durch Straßenbaumaßnahmen
Ich frage den Senat:
1. Welche Tram-Linien wurden im Jahr 1996 und in den ersten 5 Monaten des Jahres 1997 infolge von Straßenbauarbeiten zeitweise eingestellt (bitte nach Liniennummern und Bezirken auflisten und Dauer der Stillegung angeben)?
2. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen erfolgte nach Wiedereröffnung von Tram-Linien eine erneute Stillegung (bitte nach Liniennummern und Bezirken auflisten und Dauer der Stilllegung angeben)?
3. In welcher Weise erfolgt die Koordination von Tiefbaumaßnahmen auf öffentlichem Straßenland, und wie wird sichergestellt, daß eine zeitliche Bündelung von notwendigen Baumaßnahmen stattfindet?
4. Wie werden zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung von Baumaßnahmen von den Behörden des Landes Berlin geahndet (bitte gesetzliche Grundlage und gegebenenfalls Höhe der Vertragsstrafen angeben)?
Berlin, den 9. Juni 1997
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 2309
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Zu den Fragen 1. und 2. haben die für den Straßenbahnbetrieb zuständigen Berliner Verkehrs-Betriebe wie folgt Stellung genommen.
| Zeitdauer | Bezirk | Linien | Baustelle |
|---|---|---|---|
| seit Herbst 1995 | Mitte | 13, 50 | Chausseestraße |
| seit Herbst 1995 bis 27. 04. 1996 | Köpenick | 26, 60, 62, 63, 67, 68 | Dammbrücke |
| 27. 04. bis 15. 12. 1996 | Köpenick | 60, 61, 62, 63, 68 | Bahnhofstraße |
| 20. 05. bis 08. 07. 1996 | Mitte | 6, 8, 50 | Invalidenstraße |
| 24. 08. bis 21. 12. 1996 | Hohenschönhausen | 5, 15 | Konrad-Wolf-Straße |
| 23. 09. bis 15. 12. 1996 | Köpenick | 62 | Wendenschloßstraße |
| 04. 11. bis 25. 11. 1996 | Köpenick | 68 | Teltowkanalbrücke |
Zu 2.:
Für folgende Streckenabschnitte, die bereits unter 1. genannt wurden, erfolgte bzw. erfolgt im Jahre 1997 wiederum eine Stillegung:
− ab 3. März 1997 im Bezirk Mitte die Invalidenstraße (Linien 6, 8, 50) infolge einer zwar für 1996 angedachten gemeinsamen Baudurchführung mit den BWB, aber durch deren Planungsverzögerung und gleisschädenbedingter Notwendigkeit Sperrung in zwei Abschnitten,
− ab 23. Juni 1997 im Bezirk Hohenschönhausen die Konrad-Wolf-Straße (Linien 5, 15) wegen Verzögerung der Fertigstellung in 1996 seitens Straßenbau und Leitungsverwaltung. Die Baudurchführung wurde unterbrochen, um eine Stillegung über die Winterzeit ohne Bauaktivität zu vermeiden. Der diesjährige Gleisbauabschnitt sollte bei eingleisigem Betrieb ohne Vollsperrung erfolgen, diese Verfahrensweise wurde durch SenBWV und Tiefbauamt Hochenschönhausen verhindert,
− ab 28. Juli 1997 im Bezirk Köpenick die Wendenschloßstraße (Linie 62), hier wurde eine einmalige Sperrung über den Gesamtabschnitt durch Finanzierungsprobleme bei den BWB und durch Einwände des Bezirksamtes Köpenick wegen Problemen der Umleitungsorganisation verhindert, so daß ebenfalls eine mochmalige Stillegung derselben Strecke erfolgen muß.“
Zum 2. Spiegelstrich der Ausführungen der Berliner Verkehrs-Betriebe ist anzumerken, daß ohne Vollsperrung die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht zu gewährleisten war. Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit hätte eine Vielzahl von Lichtzeichenanlagen erfordert, die insgesamt kostenaufwendiger als der Schienenersatzverkehr gewesen wären. Außerdem hätte sich die Bauzeit beträchtlich verlängert.
Zu 3.:
Die Koordinierung von Baumaßnahmen in öffentlichen Straßen erfolgt nach den Ausführungsvorschriften „Koordinierung und Aufgrabungen“ des Berliner Straßengesetzes hinsichtlich der Lage, der zeitlichen Durchführung und der Auswirkung auf den Verkehr durch die zuständige Straßenaufsicht (Tiefbauämter und Haupt-Abt. Tiefbau der SenBauWohnV). Maßnahmen von Leitungsverwaltungen und sonstige Vorhaben werden von den entsprechenden Bauträgern koordiniert. Größere Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz werden darüber hinaus von der Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr koordiniert. Die Koordinierung erfolgt mit dem Ziel, die Verkehrsbeeinträchtigungen infolge von Baumaßnahmen möglichst gering zu halten. Hierbei wird eine Abwägung zwischen den baulich notwendigen Schritten und den verkehrlichen Interessen vorgenommen. Die verkehrliche Koordinierung schließt bei frühzeitiger Meldung geplanter Bauvorhaben eine zeitliche Beurteilung ein, wann dies sinnvoll ist.
Bei großen Bauvorhaben, an denen eine Reihe von Bauträgern beteiligt ist, wird stets angestrebt, durch gemeinsame Planung, Ausschreibung und Bauleitung eine möglichst kurze Gesamtbauzeit zu erreichen.
Zu 4.:
Wir unterstellen, daß mit Tiefbaumaßnahmen in Frage 3 sowohl Maßnahmen des Trägers der Straßenbaulast als auch der Versorgungsunternehmen gemeint sind.
Inwiefern der Träger der Straßenbaulast bauzeitliche Verzögerungen sanktioniert, die seine mit der Baudurchführung beauftragten Vertragspartner zu vertreten haben, hängt vom Einzelfall ab und kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden.
Bei Tiefbaumaßnahmen der Versorgungsunternehmen besteht die Möglichkeit, Bauzeitüberschreitungen durch die Bezirksämter als unerlaubte Sondernutzungen zu ahnden und die Betroffenen unter Androhung der Ersatzvornahme zur sofortigen Wiederherstellung des öffentlichen Straßenlandes aufzufordern. Außerdem stellen unerlaubte Sondernutzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Straßengesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Bezirksämtern mit einer Geldbuße bis zu 10 000,− DM geahndet wer-den kann. Dies setzt voraus, daß die Baufirmen schuldhaft und ohne Billigung des bezirklichen Tiefbauamtes genehmigte Bauzeiten überschreiten. Dem Senat ist nicht bekannt, daß in den zu 1. und 2. aufgeführten Fällen die Zustimmung der Tiefbauämter gefehlt haben soll.
Berlin, den 29. August 1997
Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt