Auswirkungen des Tegeler Fluglaerms auf Kinder
Ereignis
Die Kleine Anfrage thematisiert die gesundheitlichen und kognitiven Auswirkungen des Fluglärms vom Flughafen Tegel auf Kinder in umliegenden Schulen und Kindertagesstätten unter Verweis auf internationale Studien. Der Senat bestätigt, dass sich zum Stichtag im Sommer 1996 insgesamt 38 Schulen und 60 Kindertagesstätten im betroffenen Lärmschutzbereich befanden. Zur Entlastung verweist die Verwaltung auf bestehende rechtliche Baubeschränkungen, ein Verbot für besonders laute Triebwerkstypen der sogenannten Kategorie II sowie ein Gerichtsurteil, das den rechtmäßigen Betrieb des Flughafens untermauert.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1996
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/1996
der Abgeordneten Karin Hiller-Ewers (SPD)
über Auswirkungen des Tegeler Fluglärms
auf Kinder
Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat die Untersuchung von Berglund aus dem Jahr 1995 bekannt, wonach zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation in Klassenräumen der äquivalente Dauerschallpegel des Fluglärms 35 dB(A) nicht überschreiten soll?
2. In wie vielen Schulen und Kindertagesstätten in der Einflugschneise des Flughafens Tegel ist dieser Wert bei ausreichender Belüftung (Dämmwert gekippter Fenster mit 15 dB(A) angenommen) nicht einzuhalten?
3. Wie viele Schul- und Kindergartenkinder sind von der Nichteinhaltung dieses Grenzwertes durch Flugverkehr vom Flughafen Tegel betroffen?
4. Sind dem Senat die Münchener Untersuchungen (Bullinger 1995 usw.) bekannt, die belegen, daß fluglärmbelastete Kinder mehr Fehler bei schwierigen Leseaufgaben machen, eine reduzierte Erinnerungsleistung beim Langzeitgedächtnis und längere Reaktionszeiten aufweisen, als Kinder, die ohne Fluglärm leben?
5. Ist dem Senat die Studie von Los Angeles (Cohen 1980) bekannt, die deutlich belegt, daß bei fluglärmbelasteten Kindern keine Adaption an den Lärm stattfindet, sondern sich vielmehr eine „erlernte Hilflosigkeit“ entwickelt, die zu deutlichen Leistungsminderungen führt?
6. Sind dem Senat die Untersuchungen in Brooklyn und Queens (zwischen 1972 und 1976) bekannt, die belegen, daß fluglärmbelastete Kinder in ihrer Sprech- und Lesefähigkeit beeinträchtigt werden?
7. Wenn diese Untersuchungen dem Senat nicht bekannt sind, ist der Senat bereit, die Ergebnisse dieser Studien zur Kenntnis zu nehmen und in seiner aktuellen Flughafenpolitik entsprechend zu berücksichtigen?
8. Wenn die Studien bekannt sind, warum werden die Ergebnisse in der aktuellen Flughafenpolitik nicht umgesetzt?
9. Wenn der Senat der Ansicht ist, daß diese Studien von ihm aktuell berücksichtigt werden, in welcher Form geschieht dies nach Meinung des Senats?
10. Welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen bzw. will er ergreifen, um die Einhaltung der unter Punkt 1 und 2 genannten Grenzwerte zum Schutz der Kinder sicherzustellen?
Berlin, den 7. April 1997
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1996
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Ja, wobei anzumerken ist, daß diese Übersichtsarbeit in ihrem Ausblick auf große Wissenslücken und erheblichen Forschungsbedarf im Bereich der Lärmwirkungsforschung verweist. Auch liegt es im Wesen einer Übersichtsarbeit, die sich zu einer Vielzahl von lärmbezogenen Themen äußert – von denen die Lärmwirkung auf schulische Leistungen von Kindern nur einen Aspekt darstellt – daß sie nicht in jedem Fall zu ausreichend differenzierten Aussagen kommen kann. Die qualitativen Aussagen, daß lärmbelastete Kinder schlechtere Lese- und Gedächtnisleistungen aufweisen als Kinder aus Kontrollgruppen, werden nicht quantifiziert. Ebenso kann eine solche Übersichtsarbeit keine ausreichenden Angaben über Randbedingungen und Störvariablen enthalten. Die zitierten 749 Arbeiten im Original zu beschaffen und kritisch zu überprüfen, würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Zu 2. und 3.:
Messungen, die im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage Nr. 1856 der Abgeordneten Judith Demba (Bündnis 90/Grüne (AL)/UFV) vom 31. Januar 1992 über „Gesundheitsschäden durch Fluglärm und Schadstoffe bei Kindern“ von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz duchgeführt wurden, ergaben in Aufenthaltsräumen von zwei im Lärmschutzbereich gelegenen Kitas bei geöffneten Fenstern Maximalpegel von 60 bis 63 dB(A) bei Starts und Landungen von Flugzeugen mit Lärmzulassung nach Kapitel 3 der Lärmzulassungsvorschriften des ICAO Annex 16, Band 1, Teil III.
Es liegen 38 Schulen und 60 Kindertagesstätten mit 26 318 Schülern und 5 037 Kindergartenkindern in den genannten Zonen (Stichtag 30. Juni 1996).
Zu 4.:
Ja, wobei sich nach Wegfall der chronischen Lärmbelastung im Laufe der Zeit ein Ausgleich der Defizite einstellt.
Zu 5.:
Ja; die Verhältnisse, die dieser Untersuchung im Bereich des Flughafens von Los Angeles in den 70er Jahren zugrunde lagen, lassen sich nicht ohne weiteres auf die heutige Situation im Bereich des Flughafens Tegel übertragen. So dürfen laute Düsenflugzeuge den Flughafen Tegel nicht mehr anfliegen.
Zu 6.:
Ja. In dieser älteren US-amerikanischen Studie wurden beim Vergleich der Gruppen ethnische und sozioökonomische Faktoren als mögliche „confounder“ berücksichtigt – allerdings nicht so wichtige Einflußfaktoren wie Berufs- und Bildungsstand der Eltern. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, daß auf Grund sozialer Schichtung die schlechteren Leseleistungen von Kindern in lärmbelasteten Wohngebieten zumindest teilweise einer geringeren intellektuellen Förderung im Elternhaus zuzuschreiben sind.
Zu 7. bis 10.:
Maßnahmen gegen Fluglärm erfolgen im Rahmen des internationalen und nationalen Rechts (gemäß Artikel 73 Nr. 6 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den Luftverkehr).
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) vom 30. März 19971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) werden z. B. Lärmschutzbereiche per Rechtsverordnung festgesetzt, in denen bestimmte Bauverbote gelten. Darüber hinaus hat der Senat bereits per Verfügung vom 7. April 1993 angeordnet, daß laute Düsenflugzeuge (sogenannte Kapitel-II-Flugzeuge) Tegel und Tempelhof nicht mehr anfliegen dürfen; die Anordnung wird befolgt.
Es gilt ferner festzuhalten, daß der Flughafen Berlin-Tegel gemäß Urteil vom 2. Mai 1996 des OVG Berlin (Az.: OVG 2 A 5.92) rechtmäßig betrieben wird. Das OVG hatte in diesem Verfahren u. a. zu prüfen, ob die Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich des Fluglärms für Flughafenanwohner überschritten wird. Das OVG kam zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall ist.
Nach alledem muß festgehalten werden, daß Berlin alle derzeit rechtlich möglichen Maßnahmen zur Fluglärmreduzierung ergriffen hat.
Berlin, den 29. Juli 1997
Beate H ü b n e r
Senatorin für Gesundheit und Soziales
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt