Fahrtauglichkeit der Radwege im Winter

Fahrtauglichkeit der Radwege im Winter

Ereignis

Die Kleine Anfrage thematisiert die unzureichende Nutzbarkeit von Radwegen in den Wintermonaten sowie die rechtliche und organisatorische Verpflichtung der Berliner Verwaltung zur Schneeräumung. Der Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe, Horst Wagner, bedauert die Einschränkungen für den Radverkehr und stellt klar, dass die Schneeräumung ausgebauter Radwege gemäß § 3 Abs. 9 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR) darstellt. Der Winterdienst wird direkt nach den Einsätzen auf Straßen der Prioritätsstufe 1 mit 30 Spezialfahrzeugen aufgenommen. Ein bewusster Verzicht erfolgt hingegen bei Streumitteln, um Reifenschäden durch scharfkantiges Streugut auf Wunsch der Radfahrer-Interessenvertretungen zu vermeiden.

Details & Originaltext

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/619

Nr. 847
des Abgeordneten Michael Cramer (AL)
über Fahrtauglichkeit der Radwege im Winter

Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß viele Radwege im Winter (z. B. am 22. November) weder von Schnee geräumt waren noch durch Streuung fahrtauglich gehalten wurden?
2. Wenn ja, beabsichtigt der Senat in Zukunft auch die Radwege so zu gestalten, daß eine Benutzung für Fahrräder möglich ist?
3. Gehört die Schneeräumung des Radweges in den Bereich der Freiwilligkeit der Verwaltung oder gilt hier die gleiche Verpflichtung wie für die Verkehrsstraßen?
4. Wie gedenkt der Senat in Zukunft zu verfahren?

Berlin, den 5. Januar 1990
Eingegangen am 8. Januar 1990

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 847
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Ja, dem Senat ist diese Tatsache bekannt und er bedauert, daß die Benutzung der Radwege infolge Schneefalls nicht immer uneingeschränkt möglich ist.

Zu 2.:
Der Senat ist entschlossen, darauf hinzuwirken, daß in Zukunft die Radwege auch unter winterlichen Witterungsbedingungen entsprechend den nachstehenden Ziffern 3 und 4 zu benutzen sind.

Zu 3.:
Die Schneeräumung obliegt gemäß § 3 Abs. 9 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) den Berliner Stadtreinigungs-Betrieben (BSR) und erstreckt sich auf mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebildete Radwege.

Zu 4.:
Der Senat setzt sein Winterdienstkonzept als bekannt voraus. Auf dieser Grundlage erfolgt die Schneeräumung der bereits erwähnten Radwege, wobei die BSR hierfür 30 spezielle Mehrzweckfahrzeuge unter Beachtung baulicher Gegebenheiten einsetzen können.

Die besondere Bedeutung der Schneeräumung der Radwege wird dadurch hervorgehoben, daß unmittelbar nach den Schneeräum- und Streueinsätzen von Straßen der Einsatzstufe 1 die Schneeräumung der Radwege aufgenommen wird. Dies läßt erkennen, daß der Senat dem Öffentlichen Personen-Nahverkehr, dem Wirtschaftsverkehr sowie dem Individualverkehr der Radfahrer hohe Priorität einräumt.

Der ebenfalls in § 3 Abs. 9 StrReinG festgelegte Verzicht auf die Anwendung von Streumitteln auf Radwegen entspricht auch einem Anliegen der Interessenvertretungen der Radfahrer, weil durch scharfkantiges Streugut Reifenschäden nicht auszuschließen sind.

Der Senat bittet vorsorglich um Verständnis, wenn bei winterlichen Witterungsunbilden die Radwege schon allein auf Grund organisatorischer Notwendigkeiten nicht „schlagartig“ vom Schnee geräumt sein können.

Darüber hinaus wird der Senat seine Appelle an private Grundstückseigentümer witterungsbedingt wiederholen und bitten, die öffentlichen Radwege durch Schneeräumarbeiten nicht noch zusätzlich unbefahrbar zu machen.

Der Senat ist davon überzeugt, auch durch die vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage seiner ökologischen Vorgaben des Verkehrskonzepts die Aspekte der Radfahrer hinsichtlich ihrer verkehrs- und umweltpolitischen Bedeutung zu fördern.

Berlin, den 9. Februar 1990
Wagner
Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Eingegangen am 15. Februar 1990

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.