Rechtliche Folgen des BVG-Busverkehrs in der DDR

Rechtliche Folgen des BVG-Busverkehrs in der DDR

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit den rechtlichen Konsequenzen für BVG-Busfahrer bei schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen im grenzüberschreitenden Verkehr in die DDR bzw. nach Berlin (Ost) nach den Grenzöffnungen. Der Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe, Horst Wagner, stellt klar, dass eine Inhaftierung der Fahrer je nach Schwere des Unfalls grundsätzlich möglich ist. Er teilt jedoch mit, dass im Provisorischen Regionalausschuss für den Ballungsraum Berlin derzeit eine generelle Regelung zur Abwendung von Untersuchungshaft durch Sicherheitsleistungen geprüft wird. Die zivilrechtliche Schadensabwicklung sowie etwaige Kautionszahlungen sind über den Haftpflichtverband Deutscher Nahverkehrsbetriebe (HDN) bzw. die Versicherung vollumfänglich abgesichert.

Details & Originaltext

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/619

Nr. 807
des Abgeordneten Nikolaus Sander (SPD)
über rechtliche Folgen des BVG-Busverkehrs in der DDR

Ich frage den Senat:
1. Welche rechtlichen Folgen hat ein von einem BVG-Busfahrer schuldhaft verursachter Unfall in der DDR bzw. Berlin (Ost) in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, insbesondere bei der häufigen Überlastetheit der Busse?
2. Muß der Betreffende mit einer Inhaftierung unter bestimmten Umständen im Osten rechnen?
3. Wer kommt für eine gegebenenfalls zu leistende Kautionszahlung auf?
4. Wer kommt für die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen auf?

Berlin, den 13. Dezember 1989
Eingegangen am 18. Dezember 1989

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 807
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Bei schuldhafter Verursachung eines Unfalls muß der Fahrer mit Ordnungsstrafmaßnahmen oder einer Bestrafung in der DDR bzw. in Berlin (Ost) rechnen.

Zu 2.:
Je nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld sowie des Umfangs und der Art der Unfallfolgen ist eine Inhaftierung grundsätzlich möglich.
Von der Anordnung oder Vollziehung der Untersuchungshaft kann bei Stellung einer Sicherheitsleistung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden.
Im Provisorischen Regionalausschuß prüfen derzeit beide Seiten eine generelle Anwendung dieser Möglichkeit.

Zu 3.:
Die Kautionsgestellung erfolgt durch den Haftpflichtverband Deutscher Nahverkehrsbetriebe (HDN).

Zu 4.:
Für zivilrechtliche Schadensersatzforderungen tritt der Versicherer ein.

Berlin, den 2. Februar 1990
Wagner
Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Eingegangen am 14. Februar 1990

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.