Sofortiges polizeiliches Abschleppen von Falschparkern auf Gehwegen
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Kapazitäten für ein sofortiges polizeiliches Abschleppen von regelwidrig auf Bürgersteigen geparkten Kraftfahrzeugen im Berliner Innenstadtbereich. Der Senator für Inneres, Pätzold, stellt klar, dass ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kein generelles Mandat für ein sofortiges Abschleppen begründet, sondern stets eine konkrete Gefahrenlage oder erhebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs im Einzelfall voraussetzt. Er legt dar, dass die fünf vertraglich gebundenen Abschleppfirmen mit bis zu 36 Fahrzeugen über ausreichende Kapazitäten verfügen und der Schutz von Fußgängern als schwächsten Verkehrsteilnehmern bereits hohe Priorität genießt.
Details & Originaltext
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/532
Nr. 766
des Abgeordneten Hans-Joachim Kohl (SPD)
über sofortiges polizeiliches Abschleppen
von Falschparkern auf Gehwegen
Ich frage den Senat:
1. Wie beurteilt der Senat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (21 B 88.01804, vgl. Tagesspiegel vom 16. November 1989), wonach die Polizei in der Innenstadt sofort abschleppen lassen kann, wenn Autos auf Bürgersteigen geparkt werden?
2. Über welche Abschleppkapazitäten verfügen wie viele Abschleppunternehmen zur Zeit in Berlin (West)?
3. Sind nach Meinung des Senats diese Kapazitäten bei einem offensiven Vorgehen der Polizei gegen Falschparker auf Bürgersteigen ausreichend, um endlich den Fußgängern als schwächsten Verkehrsteilnehmern das uneingeschränkte Recht auf Benutzung ihrer Gehwege in der Innenstadt zu garantieren?
4. Hält der Senat dieses offensive Vorgehen für wünschenswert?
Berlin, den 27. November 1989
Eingegangen am 25. November 1989
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 766
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Das in der Zeitung „Der Tagesspiegel“ vom 16. November 1989 auszugsweise wiedergegebene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1988 (NVwZ 1989, 297) enthält keine generelle Aussage, wonach die Polizei in der Innenstadt sofort abschleppen lassen kann, wenn Kfz verkehrswidrig auf dem Bürgersteig geparkt werden.
Vielmehr muß über den Verstoß gegen Vorschriften der StVO hinaus eine besondere Gefahrenlage gegeben sein, die ein Abschleppen des Fahrzeugs gebietet. Solche Umstände waren in dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben, da der betreffende Gehweg entlang einer stark frequentierten Geschäftsstraße besonders dichten Fußgängerverkehr aufwies.
Auch in Berlin werden verkehrswidrig auf Bürgersteigen abgestellte Kfz umgesetzt, wenn der Fußgängerverkehr dadurch erheblich behindert werden kann. Dies ist auf Gehwegen entlang innerstädtischer Hauptverkehrsstraßen regelmäßig der Fall, muß aber von dem Polizeibeamten im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind u. a. die Breite des Gehweges und das Fußgängeraufkommen zu berücksichtigen.
Zu 2.:
Über die Gesamtkapazität aller in Berlin tätigen privaten Abschleppunternehmen liegen keine Angaben vor. Die fünf Vertragsfirmen der Polizeibehörde setzten nach derzeitigem Erkenntnisstand für das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen bis zu 36 Abschleppfahrzeuge ein.
Zu 3. und 4.:
Der Senat ist der Auffassung, daß die vorhandenen Abschleppkapazitäten hinsichtlich der in Frage 1 aufgeführten Fälle und unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen ausreichend sind. Im übrigen ist zu erwarten, daß sich die Firmen bei einem größeren Bedarf auf diesen durch Erhöhung der Zahl der Fahrzeuge einstellen würden.
Schon jetzt hat der Schutz der Fußgänger als schwächsten Verkehrsteilnehmern besondere Priorität bei den verkehrspolizeilichen Maßnahmen, so daß der Senat zur Zeit eine sachliche Notwendigkeit für ein verstärktes Vorgehen nicht zu sehen vermag.
Berlin, den 11. Dezember 1989
Pätzold
Senator für Inneres
Eingegangen am 15. Dezember 1989
Hinweis
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.