Zeitliche Flugverbote fuer Militaerflugzeuge und Militaerhubschrauber

Zeitliche Flugverbote fuer Militaerflugzeuge und Militaerhubschrauber

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit bestehenden zeitlichen Beschränkungen und Flugverboten für militärische Flugzeuge und Hubschrauber über dem Berliner Stadtgebiet sowie im gesamten Bundesgebiet. Der Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe teilt hierzu mit, dass zwar kein generelles Flugverbot über Berlin existiert, der militärische Flugverkehr wochentags jedoch in der Regel auf das Zeitfenster zwischen 8:30 Uhr und 16.30 Uhr begrenzt wird. Für das Bundesgebiet verweist der Senat auf eine Reihe von militärischen Selbstbeschränkungen der Bundeswehr und der Verbündeten, die den Ausbildungs- und Übungsflugbetrieb an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich ruhen lassen, sofern keine definierten Ausnahmebestände oder Notfälle vorliegen.

Details & Originaltext

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/516

Kleine Anfrage
Nr. 369
des Abgeordneten Dr. Albert Statz (AL)
über zeitliche Flugverbote für Militärflugzeuge und
Militärhubschrauber

Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, ob in einem Sektor Berlins oder für bestimmtes Fluggerät oder bestimmte Flugzwecke (Versorgung, Training, Verbindung mit dem Bundesgebiet) zeitliche Beschränkungen des Betriebes militärischer Flugzeuge und Hubschrauber existieren?
2. Gibt es im Bundesgebiet entsprechende Regelungen für Fluggerät der Bundesluftwaffe oder der Stationierungsstreitkräfte?

Berlin, den 24. Juli 1989
Eingegangen am 28. Juli 1989

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 369
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Ein generelles Flugverbot besteht nicht. In der Regel wird jedoch der militärische Flugverkehr über Berlin wochentags auf die Zeit zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr beschränkt.

Zu 2.:
Der Bundesminister der Verteidigung hat uns zu dieser Frage folgendes mitgeteilt:
Grundsätzlich ruht der Flugbetrieb der Bundeswehr und der Verbündeten
– an Wochenenden in der Zeit von Samstag 00.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr Ortszeit,
– an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf einen Wochentag fallen, von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr Ortszeit.

Ausgenommen sind unter anderem:
– Flüge der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung,
– Flüge für Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen bzw. besonders schweren Unglücksfällen und dringender Nothilfe,
– Flüge im Such- und Rettungsdienst,
– Flüge, denen ein Lufttransportbefehl zugrunde liegt,
– Schutz- und Übungsflüge,
– Flüge im Rahmen von Übungen,
– technische Flüge, die zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind,
– Flüge nach Instrumentenflugregeln; jedoch nicht Flüge zur Erfüllung von Ausbildungs- oder Flugstundenforderungen für Luftfahrzeugbesatzungsangehörige,
– Flüge nach Instrumentenflugregeln im Rahmen von Überführungen oder Verlegungen von bis zu vier Luftfahrzeugen.

Der Ausbildungs- und Übungsflugverkehr der Bundeswehr und der Verbündeten über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt darüber hinaus einer Reihe von zeitlichen Beschränkungen, die im einzelnen in der „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ und den entsprechenden Bestimmungen der Verbündeten enthalten sind.
Hierzu gehören zeitliche Auflagen für den Beginn und das Ende von Tiefflügen bzw. Nachtflügen sowie Flughöhenbeschränkungen, die zum Teil durch zusätzliche lokale Bestimmungen ergänzt sind.
Bei den genannten Regelungen handelt es sich um militärische Selbstbeschränkungen, zu denen ggf. Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Berlin, den 17. November 1989
Wagner
Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Eingegangen am 30. November 1989

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.