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Wie viel Nacht- und #Wochenendarbeitszeiten wurden im Bauvertrag mit dem Baukonsortium vereinbart?
Welcher Art waren die vereinbarten Nacht- und Wochenendarbeiten?
Antwort zu 1:
Die im Bauvertrag festgelegten Vertragsfristen sahen einen Baubeginn am 12.07.2017
und eine Vollendung der Ausführung spätestens am 01.09.2017 vor. Zusätzlich war als
Einzelfrist für Verkehrsbeschränkungen auf der Bundesautobahn der Zeitraum 12.07.2017
bis spätestens 25.08.2017 vereinbart. Eine grundsätzliche Vorgabe für Nacht- und
Wochenendarbeiten war vertraglich nicht enthalten. Die Disposition des Bauablaufes liegt
grundsätzlich in der Verantwortung des Bauauftragnehmers.
Frage 2:
Für Bauarbeiten im #HANV-Verfahren muss rund um die Uhr gearbeitet werden. Wann wurden diese Arbeiten
an der #Rudolf-Wissell-Brücke durchgeführt?
Antwort zu 2:
Die Bauarbeiten im HANV-Verfahren wurden vom 02.08. auf den 03.08.2017 im 3-Schicht-
Betrieb durchgeführt.
Frage 3:
Gab es weitere Baumaßnahmen, außer die Baustelleneinrichtung und deren Rückbau, an denen ebenfalls
nachts und an Wochenenden gearbeitet wurde? Wenn ja, welche, in welchem Umfang und wann?
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Antwort zu 3:
Grob- und Feinfräsarbeiten 1. Bauphase, 2-Schicht-Betrieb 7:00 – 23:00 Uhr,
17.07. – 22.07.2017
Betonsanierung 1. Bauphase, 2-Schicht-Betrieb 7:00 – 23:00 Uhr, 24./25.07.,
27.07. – 28.07., 31.07. und 01.08.2017
Einbau HANV-Verfahren, siehe Frage 2
Einbau Gussasphalt-Deckschicht 1. Bauphase, 2-Schicht-Betrieb, 05.08.2017
Grob- und Feinfräsarbeiten, 2. Bauphase, 2-Schicht-Betrieb, 08.08. – 12.08.2017
Einbau Gussasphalt-Deckschicht 2. Bauphase, 2-Schicht-Betrieb, 16.08.2017
Frage 4:
Wurde die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Nacht- und Wochenendarbeiten von Seiten der
zuständigen Senatsbehörde überprüft? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie und in welchem Umfang?
Antwort zu 4:
Nein, da vertraglich keine Nacht- und Wochenendarbeit vereinbart war.
Frage 5:
Laut Presseberichten wurde dem Baukonsortium ein #Bonus gezahlt, damit die Baumaßnahmen früher als
der Planung entsprechend beendet werden. Trifft diese Information zu? Wenn ja, wurde dieser Bonus
bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart? Wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort zu 5:
Die bauausführende Arbeitsgemeinschaft wird aufgrund der vorfristigen Beendigung der
verkehrsbeschränkenden Maßnahmen eine Bonuszahlung erhalten. Die Vereinbarung
einer #Beschleunigungsvergütung im Sinne einer Bonus/Malus-Regelung erfolgte bereits
mit Vertragsabschluss auf der Grundlage des hierbei anzuwendenden Vergabehandbuch
des Bundes. Demnach beträgt der Bonus 38.350 Euro netto je Kalendertag der
Unterschreitung der vorgegebenen Frist für die Verkehrsbeschränkung (25.08.2017) und
ist dabei nach oben auf 5 % der Abrechnungssumme begrenzt. Da die Einreichung der
Schlussabrechnung des Bauauftragnehmers voraussichtlich erst Ende 10/2017 erfolgt,
wird die Gesamthöhe des auszuzahlenden Bonus aktuell mit rd. 120.000 Euro netto
eingeschätzt.
Frage 6:
Wenn ein Bonus gezahlt wurde, was sind die Gründe dafür, dass eine vorfristige Umsetzung der
Baumaßnahmen ohne Bonuszahlung nicht möglich gewesen wäre?
Antwort zu 6:
In allen Vorabstimmungen mit den zuständigen Behörden, insbesondere mit der
Verkehrslenkung Berlin, hatte die Fertigstellung der Baumaßnahmen auf dem drittmeist
befahrenen Autobahnabschnitt Deutschlands spätestens bis zum Ende der Sommerferien
2017 oberste Priorität.
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Eine etwaige Verlängerung des Bauzeitfensters über das Ferienende hinaus war aufgrund
der herausragenden verkehrlichen Bedeutung der Rudolf-Wissell-Brücke nicht
genehmigungsfähig. In der Bauausschreibung wurde daher den Bietern bereits eine
knappe Bauzeit mit einer Beendigung der verkehrlichen Einschränkungen zum 25.08.2017
vorgegeben. Dies erfolgte zur Abpufferung möglicher negativer bauzeitlicher
Auswirkungen infolge des Eintretens bauherrnseitiger Risiken (u. a. Bausubstanz,
außergewöhnliche Witterung) auf den Fertigstellungstermin. Die Vereinbarung einer
Beschleunigungsvergütung diente der Sicherstellung der Frist für die
verkehrsbeschränkenden Arbeiten und war entscheidend für die vorfristige Umsetzung der
Baumaßnahmen.
Frage 7:
Das HANV-Verfahren ist ein extrem kurzes, aber kostenintensiveres Brückenbauverfahren, laut Aussage
des Deges-Projektleiters Wolfgang Pilz zwischen 20 und 25 Prozent teurer als das herkömmliche
Bauverfahren.
Wäre es möglich gewesen, anstatt der Bonuszahlung auch die mittlere oder im besten Fall die beiden
anderen Fahrbahnen ebenfalls im HANV-Verfahren zu sanieren, was zu einer erheblichen Zeitersparnis
geführt hätte? Wenn nein, wurde diese Variante geprüft und was war das Ergebnis der Prüfung im Aufwand-
Nutzung-Vergleich?
Antwort zu 7:
Im Vorfeld der Planung der Fahrbahnsanierung wurden in 2016 stichprobenartige
Untersuchungen am bestehenden Fahrbahnaufbau der Rudolf-Wissell-Brücke
durchgeführt. Dabei wurden erhebliche Schädigungen des Fahrbahnaufbaus inklusive
Abdichtung in beiden Fahrtrichtungen jeweils in der rechten und innerhalb der 1. Hälfte der
mittleren Fahrspur festgestellt. In den übrigen Fahrbahnbereichen zeigten die
Untersuchungsergebnisse einen deutlich geringeren Schädigungsgrad. Daher wurden in
der Planung für jede Fahrtrichtung eine Kompletterneuerung des Fahrbahnaufbaus
inklusive Abdichtung in der 1. Fahrbahnhälfte im HANV-Verfahren und eine
kostengünstige herkömmliche Deckensanierung in der 2. Fahrbahnhälfte als
wirtschaftlichste Gesamtlösung umgesetzt. Eine Fahrbahnsanierung im HANV-Verfahren
über die komplette Fahrbahnbreite, d. h. in allen drei Fahrspuren, wäre
sachlich/wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und zeitlich innerhalb des Zeitraums der
Sommerferien nicht zielsicher zu realisieren gewesen.
Frage 8:
Ist sichergestellt, dass aufgrund der vorfristigen Beendigung der Baumaßnahme die Qualität dabei nicht
vernachlässigt wurde? Wie erfolgte die Überprüfung der Qualität?
Antwort zu 8:
Sämtliche Arbeiten der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft wurden über die gesamte
Bauzeit durch die von der DEGES beauftragte Bauoberleitung/Bauüberwachung (BOL/BÜ)
überwacht. Zusätzlich erfolgte die Kontrolle der Einhaltung der vertraglich vereinbarten
Qualitäten durch ebenfalls im Auftrag der DEGES tätige Sachverständige bzw. Prüflabore.
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Frage 9:
Welche Garantien und Haftungsregelungen wurden mit dem Baukonsortium getroffen, insbesondere
hinsichtlich der Langlebigkeit des Brückenbelags? Sind Schadenersatzmaßnahmen vereinbart, sollten in den
nächsten fünf Jahren Bodenbelagsschäden (Schlaglöcher) auftreten?
Antwort zu 9:
Im Bauvertrag wurde die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf einen Zeitraum von 5
Jahren nach Abnahme vereinbart.
Frage 10:
Mit welchem Verkehrsaufkommen wurden die Tragfähigkeit und die Langlebigkeit berechnet? Wurden die
Berechnungen unter Berücksichtigung eines sinkenden Verkehrsaufkommens aufgrund der vom Senat
geplanten Schließung des Flughafens Tegel durchgeführt?
Antwort zu 10:
Bei den Planungen der Fahrbahnsanierung sowohl in nördlicher wie auch in südlicher
Fahrtrichtung wurde das gegenwärtige Verkehrsaufkommen (DTVw 176.000 Kfz/24 h lt.
Verkehrsstärkekarte 2014) zugrunde gelegt.
Frage 11:
Laut Presse sind die gerade durchgeführte Sanierung und die für nächsten Sommer geplante Sanierung der
Brücke in Nord-Süd-Richtung nur Überbrückungsmaßnahmen bis zur eigentlichen Sanierung ab 2022.
Wenn 2022 mit der eigentlichen Brückensanierung begonnen werden soll, welche Pläne hat der Senat, falls
der Flughafen Tegel nicht sechs Monate nach Eröffnung des BER geschlossen wird, um einen
Verkehrskollaps zu verhindern?
Antwort zu 11:
Im Zusammenhang mit dem laufenden Wettbewerb zum Ersatzneubau der Rudolf-Wissell-
Brücke wurde für die bauzeitliche Verkehrsführung während der Bauausführung das
gegenwärtige Verkehrsaufkommen (DTVw 176.000 Kfz/24 h lt. Verkehrsstärkenkarte
2014), d. h. ohne verkehrlichen Einfluss der Schließung des Flughafen Tegel, als
Randbedingung vorgegeben.
Berlin, den 28.09.2017
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz