www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Senat der Auffassung, dass #Triebfahrzeugführer der #S-Bahn Berlin GmbH während ihrer Ar-beit mit den #Fahrgästen in Kontakt kommen? Antwort zu 1: Dies ist der Fall, soweit die Triebfahr-zeugführer außerhalb ihres #Führerstandes im Dienst ange-troffen werden. Frage 2: Bezugnehmend auf die Anlagen zum Ver-kehrsvertrag über die Bedienung der Strecken im S-Bahnverkehr in der Region Berlin Brandenburg (Ab-schnitt 2.5 – Personal) des Verkehrsvertrages frage ich den Senat, ob er der Meinung ist, dass die S-Bahn Berlin GmbH ihren Mitarbeitern gegenüber mit Wirkung vom 01.12.2014 zu Folgendem berechtigt ist: a) Auf das Stellen von #Dienstkleidung zu verzichten? b) Auf das Bereitstellen von #Umkleideräumen zu ver-zichten? c) Auf das Zugestehen von #Umkleidezeit zu verzich-ten? Frage 3: Kann der Senat die vertragliche Grundlage für dieses seit dem 01.12.2014 praktizierte Vorgehen der S-Bahn Berlin GmbH benennen? Antwort zu 2 und 3: Der Verkehrsvertrag regelt die Pflichten der S-Bahn Berlin GmbH gegenüber den Län-dern Berlin und Brandenburg. Anlage 2.5 des Vertrages sieht vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kun-denkontakt über eine einheitliche Unternehmensbeklei-dung und ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild verfü-gen müssen. Zu der Frage, ob die S-Bahn Berlin GmbH im arbeitsrechtlichen Verhältnis zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berechtigt ist, wie in der Frage geschil-derten vorzugehen, trifft der Verkehrsvertrag keine Aus-sagen. Frage 4: Wie schätzt er die Vereinbarkeit zwischen der jetzigen Praxis und den vertraglich in Anlage 2.5 des Verkehrsvertrages zugesicherten Rechten der Triebfahr-zeugführer als Mitarbeiter mit Kundenkontakt ein? Frage 5: Was tut der Senat, um den vertraglich festge-legten Zustand wiederherzustellen? Antwort zu 4 und 5: Wie oben dargestellt enthält der Verkehrsvertrag keine Regelungen, die Rechte von Trieb-fahrzeugführinnen und Triebfahrzeugführern betreffen, sondern Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des Personals, die allein im Kundeninteresse formuliert wurden. Zweck der Regelung in Anlage 2.5 des Vertrages ist es, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Un-ternehmens als solche von den Fahrgästen erkennbar sind. Mit welcher Art von Unternehmensbekleidung diese Vorgabe in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit der Persona-le umgesetzt wird, ist vertraglich nicht vorgegeben. Die S-Bahn Berlin GmbH hat der Verkehrsverbund Berlin Brandenburg GmbH Anfang Januar mitgeteilt, dass als Unternehmensbekleidung der Triebfahrzeugführinnen und Triebfahrzeugführer künftig eine gut sichtbare Warnweste mit Unternehmenslogo vorgesehen ist. Diese Weste muss immer getragen werden, wenn diese Personen den Führer-stand verlassen. Insofern ist die Erkennbarkeit der Unter-nehmenszugehörigkeit durch entsprechende Kleidung für den Fahrgast gewährleistet. Berlin, den 23. Januar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jan. 2015)