Es ist ein #Hilferuf. Der Anstieg des Mindestlohns setzt die #Taxibranche weiter unter Druck, sagte der Berliner #Taxiunternehmer Richard Leipold der Berliner Zeitung. Für die #Taxibetreiber werde es immer schwieriger, legal zu arbeiten. Deshalb müssten nach mehr als zwei Jahren #Tarifstabilität endlich wieder die Taxifahrpreise steigen – und zwar kräftig. Einem Antrag der Berliner #Taxibranche an den Senat zufolge sollen sie im Schnitt um zwölf Prozent angehoben werden. Diskutiert werde eine weitere Erhöhung, hieß es im Gewerbe. Dann wären Taxifahrten künftig über ein Viertel teurer als heute.
„Tarife + Taxi: Branche in Not: Berliner Taxifahrpreise sollen drastisch steigen Die Tarife müssen mit der Zunahme des Mindestlohns Schritt halten, fordert das Taxigewerbe. , aus Berliner Zeitung“ weiterlesenSchlagwort: Taxiunternehmer
Taxi: Taxigutscheine III, aus Senat
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- Wie viele über #Gutscheine abrechnungsfähige #Taxifahrten zu und von „#Impfzentren“ sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 geleistet worden?
Zu 1.:
Siehe Anlage 1 zur Auswertung der Impfzentren (es sind nur die reservierten Fahrten enthalten). - Welchen Gegenwert in € steht den Leistungen in den jeweiligen Wochen gegenüber? (Gemeint ist der
tatsächliche Wert der abgerechneten Gutscheine, nicht eine Multiplikation der Fahrten mit einem geschätzten Durchschnittswert; es wird auch nicht gefragt, welche Auszahlungen erfolgt sind, sondern bereits dem Wortlaut nach, wie viele abgerechnete Fahrten in den jeweiligen Kalenderwochen stattgefunden
haben.)
Zu 2.:
Hierzu stehen noch nicht hinreichend verbindliche Daten zur Verfügung und daher kann
nach derzeitigem Stand noch keine verlässliche Aussage getroffen werden. Die einzelnen
Taxiunternehmer steht die Möglichkeit zur Verfügung geleistete Impffahrten, mittels Taxi
Coupon, innerhalb des bestehendes Impfbetriebes der Corona Impfzentren bei der Taxi Pay
GmbH einzureichen bzw. abzurechnen. Die Auswertungen hierzu werden bereits bearbeitet.
2 - Wie konkret ist die Auszahlung des Gegenwerts der Gutscheine in € ausgestaltet? Welche Stelle ist für die
Auszahlung zuständig? (Sieht die vertragliche Regelung demnach vor, dass Taxipay unverzüglich den
Gegenwert der Gutscheine an die Taxiunternehmer auszahlt und – davon losgelöst – einen Anspruch
gegen das DRK aus den Sammelrechnungen erwirbt?)
Zu 3.:
Die Betreibergesellschaft der Berliner Impfzentren, die DRK Sozialwerk Berlin gemeinnützige GmbH, ist für die Abwicklung der Auszahlungen zuständig. Die Auszahlungen erfolgen
an die Taxi Pay GmbH in seiner Funktion als Abrechnungsstelle.
Der Prozess der Auszahlungen der Gutscheine sieht vor, dass Taxifahrer/-unternehmer den
Gutschein zur Abrechnung bei einer Abrechnungsstelle einreichen, mit dem der Betreiber
der Berliner Impfzentren eine Abrechnungsvereinbarung getroffen hat.
Die Abrechnungsstelle prüft die Abrechnung und erstattet die Beförderungskosten. Der Betreiber der Berliner Impfzentren erhält von der Abrechnungsstelle eine Sammelrechnung,
der jeder einzelne Gutschein beigefügt ist und prüft ihrerseits alle Gutscheine. Nach Prüfung
wird die Sammelrechnung beglichen.
3a) Soweit der Senat behauptet, nur „blind“ Haushaltsmittel „nach einem Abschlagsplan“ zu zahlen, kann
nicht nachvollzogen werden, wie der Senat den Grundsatz des § 7 LHO im vorliegenden Fall anwendet,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Haushaltsmittel in Millionenhöhe über Wochen auf Konten
des DRK oder der Taxipay GmbH oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen „herumliegen“ und
dort die Liquidität heben, statt unverzüglich bei denjenigen anzukommen, die die Leistung erbringen. Wie
stellt der Senat sicher, dass die ausgezahlten Haushaltsmittel auch im Fall von Zahlungsschwierigkeiten
des DRK oder der Taxipay GmbH insolvenzsicher bei den Taxifahrern ankommen?
Zu 3a.:
Eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung von Sicherheit bei der Monatsabrechnung der DRK Sozialwerk Berlin gemeinnützige GmbH im Rahmen des Betriebs der Berliner
Corona-Impfzentren wird durchgeführt. - Ist die Regelung zu 3) dahingehend zu verstehen, dass die #Taxipay GmbH im Wege der Forderungsabtretung die (ursprünglichen) Forderungen der Taxiunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
beim DRK geltend macht? Oder geschieht dies für die Taxiunternehmer?
Zu 4.:
Jedes einzelne Taxiunternehmen ist in den Sammelrechnungen aufgeführt und durch den
entsprechenden Taxi Coupon nachzuvollziehen.
4a) Woher hat der Senat, der nach der Antwort auf die Frage zu 3) meiner Anfrage 18/27766 keine Kenntnis über die Vereinbarungen zwischen der Taxipay GmbH und den Taxiunternehmen hat, die Angabe
aus der Antwort zu 4) auf meine Anfrage 18/27766?
Zu 4a.:
Informationen zum Abrechnungsverfahren wurden von der Betreibergesellschaft der Impfzentren – DRK SWB gGmbH – mitgeteilt.
3 - Falls Taxipay im eigenen Namen handelt, weshalb werden dann nicht alle Gutscheine sofort ausgezahlt? Falls Taxipay nicht im eigenen Namen handelt, sondern Forderungen der Taxifahrer auf ein eigenes Konto zahlen lässt: verfügt Taxipay über eine Banklizenz oder erfolgt die Abwicklung über ein Anderkonto? (Auf meine Anfrage 18/27766 hat der Senat lediglich mitgeteilt, Taxipay handele nicht im eigenen Namen, ohne – sicherlich irrtümlich – die weitere Fragen zu beantworten.
5b) Falls Taxipay über eine Banklizent verfügt: seit wann? Falls ein Fremdgeldkonto für diese Zahlungen geführt wird: seit wann?
Zu 5. und 5b.:
Das Land Berlin steht nicht in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zur Taxi Pay GmbH;
entsprechende Informationen liegen dem Senat insofern nicht vor.
5a) Falls Taxipay nicht über eine Banklizenz verfügt und auch nicht auf ein Fremdgeldkonto zahlen lässt,
sondern eigenes Geld mit fremdem Geld vermischt: läge darin nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin eine strafbare Untreue?
Zu 5a.:
Die Staatsanwaltschaft des Landes Berlin ist eine eigenständige Strafverfolgungsbehörde,
die im Einklang mit Recht und Gesetz die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt und insbesondere unter Wahrung des Legalitäts- und Opportunitätsprinzips bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet. Vermutungen des Berliner Senats zu einem möglichen Meinungsbild hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung
eines Sachverhalts der Staatsanwaltschaft Berlin sind rein spekulativ.
5c) Falls der Senat bezogen auf die Frage zu 5a) entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
(VerfGH Thüringen vom 19.12.2008 zu VerfGH 35/07) der Auffassung sein sollte, er sei nicht verpflichtet, Anfragen zu abstrakten oder hypothetischen Sachverhalten zu beantworten: aus welchen rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat dies an?
Zu 5c.:
Soweit auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2008,
VerfGH 35/07 und die Reichweite des parlamentarischen Fragerechts verwiesen wird, wird
offensichtlich und irrigerweise verkannt, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht
auf spekulative Erwägungen einer Landesregierung übertragbar ist. Bereits aus der kursorischen Lektüre des Urteils ergibt sich ohne Weiteres, dass der dem Urteil vom 19. Dezember 2009 streitgegenständliche Sachverhalt prognostische Tatsachenfragen zum Gegenstand hat, die rechtlich grundsätzlich anders zu bewerten sind als Fragestellungen, die reine
Spekulationen zum Gegenstand haben.
Im Übrigen ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof zuständig für Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit der Auslegung der Verfassung des Landes Thüringen. Entscheidungen
des Thüringer Verfassungsgerichtshofes sind nicht per se übertragbar auf Fragen zur Auslegung der Verfassung des Landes Berlin. - Welche Gesamtsummen in € für abgerechnete Gutscheine sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021
a) an das DRK, b) an die Taxipay GmbH, c) an die #Taxiunternehmer ausgezaht worden? (bitte einzeln
angeben)
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Zu 6.:
Das Land Berlin zahlt Abschlagszahlungen an die DRK SWB gGmbH, die nicht gesondert
für Taxikosten ausgewiesen werden.
Die Zahlungen der DRK SWB gGmbH an die Taxi Pay GmbH: 24.333.015,55 € (vgl. Übersicht in Anlage 2; der Wert von 23.786.520,35 € bezieht sich auf die tatsächlich abgerechneten Coupons für Taxifahrten, während der in der Anlage aufgeführte Betrag i. H. v.
24.333.015,55 € an die Taxi Pay GmbH ausgezahlt wurde und auch die eingesetzten „Taxidispacher“ an den Impfzentren erfasst, die die Koordination der Taxen und die Ausgabe
bzw. Kontrolle der Taxiberechtigung vor Ort durchführen). Informationen zur Zahlung der
Taxi Pay GmbH an die Taxiunternehmer liegen nicht vor.
6a) Soweit der Senat angegeben hat, es werde an die DRK SWB – gemeint ist die Deutsches Rotes Kreuz
Sozialwerk Berlin gGmbH (DRK SWB)? – eine Pauschale gezahlt: ist damit die erstmalig zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 23.03.2020 eingetragene aptus 1579. GmbH gemeint?
Zu 6a.:
Das Unternehmen wird beim Amtsgericht 14057 Charlottenburg (Berlin) unter der Handelsregister-Nummer HRB 216074 B geführt.
6b) In welcher Höhe hat diese GmbH bisher wann genau aus Haushaltsmitteln „Pauschalen“ erhalten?
Zu 6b.:
Die Taxi Pay GmbH ist nicht Vertragspartner des Landes Berlin und hat demzufolge keine
„Pauschalen“ aus Haushaltsmitteln erhalten. Vertragspartner der Taxi Pay GmbH ist im Hinblick auf die Taxikosten für die An- und Abreise zu den Corona- Impfzentren des Landes
Berlin die DRK SWB gGmbH, die die hierfür beauftragten Leistungen zahlt.
6c) Wer ist seit Gründung Gesellschafter, wer Geschäftsführer dieser GmbH?
Zu 6c.:
Angaben und weiterführende Informationen zur Deutsches Rotes Kreuz Sozialwerk Berlin
gGmbH sind auf der Homepage des DRK veröffentlicht.
6d) Welcher Anteil für „Verwaltungkosten der DRK SWB“ ist bisher im Rahmen der ausgezahlten „Pauschalen“ gezahlt worden?
Zu 6d.:
Das Land Berlin zahlt Abschlagszahlungen an die DRK SWB gGmbH, die nicht gesondert
für „Verwaltungskosten“ ausgewiesen werden.
6e) Wann und durch wen ist die Gemeinnützigkeit der DRK SWB GmbH festgestellt worden?
Zu 6e.:
Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt überprüft und bestätigt worden. - Wird der zu zahlende Betrag bei nicht unverzüglicher Auszahlung – automatisch – verzinst? Falls ja, in
welcher Höhe sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 Zinsen angefallen? Falls nein, weshalb
nicht?
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Zu 7.:
Vertraglich wurde keine „automatische“ Verzinsung festgelegt. Jedoch können juristisch gesehen Zinsen anfallen, wenn die Zahlungsfrist um mehr als 30 Tage überschritten wird. In
diesem Fall könnte der Taxifahrer/-unternehmer diese Zinsen einfordern. Bis dato wurden
alle Zahlungen fristgerecht ausgezahlt, sodass keine Zinsen angefallen sind. - Wer (DRK oder Taxipay GmbH) erhält von wem welchen Anteil am Gutscheinwert (fix oder variabel?) für
die Abwicklung der Auszahlung? Welcher Gesamtbetrag für die Abwicklung/das Handlung ist an welches
Unternehmen in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 gezahlt worden? (Angesichts des dreistelligen
Millionenbetrages, der aus Haushaltsmitteln an eine frisch gegründete GmbH gezahlt wird, dürfte es
durchaus „vertretbar“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sein, durch den Senat zu
erfragen, ob und in welcher Höhe die Taxipay GmbH für ihre Leistung auch entlohnt wird.)
Zu 8.:
Das Land Berlin hat die DRK SWB gGmbH mit dem Betreiber der Corona-Impfzentren des
Landes Berlin beauftragt. Die operative Abwicklung der sog. Taxigutscheine erfolgt zwischen dem Betreiber und der Taxi Pay GmbH. - Wie lange dauerte es in den einzelnen Wochen des Jahres 2021 durchschnittlich nach Kenntnis des Senats
– wenn den Senat die #Liquiditätslücke der Taxifahrer nicht interessiert, weshalb nicht? –, bis ein bei der
Taxipay GmbH eingereichter Gutschein auch ausgezahlt wird?
Zu 9.:
Aufgrund der eingereichten Mengen an Taxi Coupons (in den vergangenen Wochen ca.
20.000 Belege pro Tag) werden die Belege nach ca. 4 bis 5 Wochen an die Taxiunternehmer
ausgezahlt, da diese entsprechend geprüft werden müssen. Aktuell lässt sich aber auch ein
Rückgang der eingereichten Belege pro Tag verzeichnen, womit die #Bearbeitungszeit entsprechend sinkt.
Berlin, den 26. Juli 2021
In Vertretung
Martin Matz
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung