Flughäfen: Umsetzung des passiven Schallschutzes am BER?, aus Senat

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Vorbemerkung der Abgeordneten zu Fragen 1. und 2.: Mit Bescheid der der Aufsicht des Landes Berlins
unterstehenden Gemeinsamen Oberen #Luftverkehrsbehörde Berlin-Brandenburg über die “Gestattung
der #Betriebsaufnahme der Start- und #Landebahn Süd“ vom 1.10.2020, S.7 erklärte diese:
„Die Behörde sieht die #Schutzauflagen zur Gewährleistung passiven #Schallschutzes dann als erfüllt an,
wenn die Anspruchsteller durch die #FBB – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – sechs Monate vor dem Inbetriebnahme Termin befähigt wurden, sich in eigener Verantwortung bis zur Wirksamkeit des Lärmereignisses ab dem 04.11.2020 mit dem entsprechend der Planfeststellung erforderlichen
baulichen Schallschutz zu versorgen. Dabei resultiert die Pflichterfüllung anhand des oben dargestellten
Rechtsverhältnisses, wenn die ASE-B ausgereicht ist. Die Anforderung der rechtzeitigen Antragstellung
ergibt sich aus der Notwendigkeit, der FBB ausreichend Zeit – wiederum sechs Monate – für die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und Übermittlung der von ihr erkannten Ansprüche (Leistungsverzeichnis) einzuräumen.“

  1. Was bildete die rechtliche Grundlage für die genannte 12- bzw. 6 –Monatsfrist, wann und wodurch
    wurde diese Regelung getroffen?
  2. Teilt der Senat die eingangs geschilderte rechtliche Bewertung?
    Zu 1. und 2.: Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) ist verpflichtet, Betroffenen die Aufwendungen für #Schallschutzvorrichtungen auf Nachweis zu erstatten. Nach
    ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es erforderlich, dass
    die Schutzeinrichtungen zum Zeitpunkt der #Inbetriebnahme der Südbahn am Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ (#BER) am 04.11.2021 vorhanden sein müssen.
    Daraus ergab sich die Verpflichtung der FBB, die Betroffenen in die Lage versetzt zu
    haben, bis zu diesem Zeitpunkt die Schallschutzmaßnahmen einbauen zu können.
    Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) als zuständige
    Planfeststellungsbehörde für den Ausbau des BER hielt deshalb unter Zugrundelegung eines Maßstabes der vernünftigen und allgemein üblichen Verkehrsanschauung
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    bezogen auf den konkreten Einzelfall einen Zeitraum von 6 Monaten zur Umsetzung
    der Schallschutzmaßnahmen für angemessen und ausreichend. Eine für alle Fälle geltende angemessene Frist für die Umsetzung der ausgereichten Anspruchsermittlungen zur baulichen Umsetzung (ASE-B) durch Erteilung des Auftrages lässt sich nach
    Auskunft der LuBB aber nicht bestimmen; maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der FBB wurde wiederum nach behördlichem Ermessen ein Zeitraum
    von 6 Monaten nach Antrag für die Erstellung der Unterlagen und Ausreichung der
    Anspruchsermittlung zugestanden.
    Der sich hieraus ergebende 12-Monatszeitraum ermöglicht sowohl der FBB als auch
    den Berechtigten eine angemessene Ermittlungs- und Umsetzungszeit, so dass beide
    ihren Verpflichtungen und Obliegenheiten nachkommen konnten. Dabei war auch zu
    beachten, dass ein beträchtlicher Anteil der Anspruchsermittlungen schon weit vor
    dem Zeitpunkt 6 Monate vor Inbetriebnahme ausgereicht war. Die Bestimmung der
    Zeiträume diente allein der Bewertung des Sachstandes zur Inbetriebnahme im Rahmen des Verfahrens zur Gestattung der Betriebsaufnahme nach § 44 LuftverkehrsZulassungs-Ordnung (LuftVZO).
    Der Senat teilt die rechtliche Bewertung der LuBB.
  3. Wie viele der bis 4.5.2020 ausgereichten ASE-B (gesamt) wurden nach dem 4.5.2020 korrigiert?
    Zu 3.: Insgesamt wurden bis zum 4. Mai 2020 ASE-B an 13.258 Wohneinheiten versendet, davon wurden nach dem 4. Mai 2020 und bis zum 28. Februar 2021 469 nochmals bearbeitet. Dabei wurden 279 ASE-B im Zuge der Überarbeitung in ASE-E und
    somit eine reine Entschädigungszahlung umgewandelt.
  4. Wie viele der bis 4.5.2020 ausgereichten ASE-B (gesamt) waren zum 4.11.2020 nicht umgesetzt und
    aus welchen Gründen?
    Zu 4.: Dies betrifft 9.451 Wohneinheiten. Die Gründe sind der FBB und dem Senat
    nicht bekannt.
  5. Was war seit 2014 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Schallschutzanträgen aus dem Bezirk Treptow-Köpenick
    a) von Antragstellung bis Anspruchsermittlung?
    b) von Anspruchsermittlung/Ausreichung der ASE-B an die Betroffenen bis zu ihrer Umsetzung?
    c) von Antragstellung bis Umsetzung von ASE-B durch die Betroffenen?
    Zu 5.: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller Anträge betrug 35 Wochen. Diese
    schließt auch solche Anträge ein, deren Bearbeitung sich wegen aus nicht durch die
    FBB zu vertretenden Gründen, z.B. wegen Nichterreichbarkeit der Antragstellerinnen
    und Antragsteller oder deren Bitte um einen späteren Bearbeitungsbeginn, verzögerte.
    Im Regelablauf betrug die Bearbeitungszeit weniger als 26 Wochen.
    Der Zeitraum bis zur eigentlichen baulichen Umsetzung ist nicht bekannt. Die durchschnittliche Dauer zwischen Versand der ASE-B und Erstattung der erstattungsfähigen
    Aufwendungen beträgt 97 Wochen.
    Die durchschnittliche Dauer zwischen Antragstellung und Umsetzung durch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer beträgt 129 Wochen, sofern eine Umsetzung erfolgte.
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  6. Wie viele der von der Flughafengesellschaft bis 4.5.2020 an Anwohner des Bezirks Treptow-Köpenick
    (12526,12527,12559,12589) ausgereichten, zu diesem Stichtag (noch) nicht umgesetzten ASE-B wurden bis 4.11.2020 durch die Anwohner umgesetzt und die Kosten hierfür durch die FBB ausgeglichen?
    Zu 6.: Dies betrifft 10 Wohneinheiten.
    Berlin, den 11.03.2021
    In Vertretung
    Vera Junker
    Senatsverwaltung für Finanzen