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1. In der Antwort auf die Frage 7 meiner Schriftlichen Anfrage vom 8. April 2019 (Drs. 18/18 499) teilt
der Senat mit, dass der Kooperationspartner #ViaVan mit „drei professionellen #Personaldienstleistern“
kooperiert, die „jeweils über eine durch die Agentur für Arbeit ausgestellte Erlaubnis zur gewerblichen
#Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfügen“ würden. Meinen Informationen
nach ist einer dieser „professionellen Personaldienstleister“ die „#Jobandtalent DE GmbH“. Wer sind
konkret die beiden anderen „professionellen Personaldienstleister“? (Bitte Namen, Adresse, Sitz und
Rechtsform der Personaldienstleister angeben.)
Zu 1.: Die BVG AöR teilt mit, dass ViaVan neben der Jobandtalent DE GmbH zudem
mit der #StudiTemps GmbH, Kurfürstendamm 31, 10719 Berlin (Sitz: Im Mediapark
4a, 50670 Köln) und der #ASK Service GmbH, Pascalstr. 10, 10587 Berlin zusammenarbeitet.
2. Wann, mit welcher Begründung und ggf. mit welchen Auflagen wurde den drei „professionellen Personaldienstleistern“
durch welche Agentur für Arbeit die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis ausgestellt?
Zu 2.: Die BVG AöR teilt mit, dass ViaVan dazu die nachfolgenden Informationen bei
ihren Personaldienstleistern angefordert und übermittelt hat.
Die für die gewerbliche Arbeitsnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis erhielt die
StudiTemps GmbH durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf am 08.10.2010. Diese ist
seit dem 08.10.2013 unbefristet ohne Auflagen.
Die JTDE Staffing GmbH, eine 100%-ige Tochter der Jobandtalent DE GmbH erhielt
die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern durch die Agentur für Arbeit Kiel
am 26.01.1988. Seit dem 26.01.1991 ist diese unbefristet. Letztmalig aktualisiert am
20.06.2019 ohne Auflagen.
Die ASK GmbH erhielt durch die Arbeitsagentur Kiel die Erlaubnis zur Überlassung
von Arbeitnehmern am 11.05.2012. Am 24.04.2019 wurde diese ohne Auflagen bis
zum 10.05.2020 verlängert.
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3. Sind die drei „professionellen Personaldienstleister“, mit denen der Kooperationspartner der BVG
im Rahmen des Berlkönigs, ViaVan, kooperiert, Mitglieder des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister
e.V. (BAP) oder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
und damit dem Tarifvertrag für die Zeitarbeits-Branche unterworfen?
Zu 3.: Die BVG teilt dazu mit, dass ViaVan die Informationen bei ihren Personaldienstleistern
erbeten hat. Die drei „professionellen Personaldienstleister“ sind jeweils
Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (#iGZ).
Für alle drei Verleiher gilt die tarifvertraglich festgelegte #Lohnuntergrenze für #Zeitarbeitnehmerinnen
und Zeitarbeitnehmer, die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als allgemeinverbindlich festgelegt wurde. Die Entleiher zahlen darüber hinaus
außertarifliche Zulagen.
Der Senat geht davon aus, dass die genannten Personaldienstleister aufgrund der
mit ihrer Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband verbundenen satzungsrechtlichen
Verpflichtung zur Anwendung des iGZ-Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen
Fassung diesen in der Praxis auch tatsächlich anwenden.
4. Soweit die drei „professionellen Personaldienstleister“ dem Tarifvertrag für die Zeitarbeits-Branche
unterworfen sind: In welche Entgeltgruppe des Tarifvertrages für die Zeitarbeits-Branche sind die Fahrer*
innen bei den drei „professionellen Personaldienstleistern“ jeweils eingruppiert?
Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Für die Personaldienstleister,
die dem Tarifvertrag für die Zeitarbeits-Branche unterworfen sind, sind die überlassenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je nach Qualifikation und Tätigkeit in die
entsprechenden Entgeltgruppen eingeordnet.
5. Wie viele Fahrer*innen des Berlkönig gibt es insgesamt?
Zu 5.: Die BVG AöR teilt mit, dass es aktuell 390 Fahrerinnen und Fahrer
des BerlKönigs gibt.
a. Wie viele davon werden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung von welchem der drei „professionellen
Personaldienstleister“ jeweils gestellt? (Bitte nach Geschlecht bzw. Voll- oder Teilzeit aufschlüsseln.)
Zu 5 a.:
JTDE Staffing GmbH
(100%ige Tochtergesellschaft der
Jobandtalent DE GmbH Vollzeit Teilzeit Minijob Summe
Weiblich 3 4 4 11
Männlich 136 71 122 329
Summe 139 75 126 340
Studitemps Vollzeit Teilzeit Minijob Summe
Weiblich 0 1 0 1
Männlich 5 34 6 45
Summe 5 35 6 46
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ASK Vollzeit Teilzeit Minijob Summe
Weiblich 0 0 0 0
Männlich 4 0 0 4
Summe 4 0 0 4
b. Wie viele davon sind geringfügig beschäftigt? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln.)
Zu 5 b.: Siehe Antwort auf Frage 5 a..
6. Inwieweit kann der Senat Informationen bestätigen, dass die über den „professionellen Personaldienstleister“
„Jobandtalent“ für den Berlkönig rekrutierten Fahrer*innen Arbeitsbedingungen vorfinden,
die nicht den tariflichen bzw. gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen?
7. Welche Informationen sind dem Senat darüber bekannt, ob die über die beiden anderen „professionellen
Personaldienstleister“ für den Berlkönig rekrutierten Fahrer*innen Arbeitsbedingungen vorfinden,
die nicht den tariflichen bzw. gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen?
Zu 6. und 7.: Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die über die drei „professionellen
Personaldienstleister“ für den BerlKönig rekrutierten Fahrerinnen und
Fahrer Arbeitsbedingungen vorfinden, die nicht den tariflichen oder gesetzlichen Erfordernissen
entsprechen.
8. In der Antwort auf die Frage 7 meiner Schriftlichen Anfrage vom 8. April 2019 (Drs. 18/18 499) teilt
der Senat mit, dass die BVG bzw. der Kooperationspartner ViaVan sich vorbehalten, „die Anwendung
der allgemeinverbindlichen Tarifregelungen zu validieren“. Ist eine solche Validierung der Anwendung
der allgemeinverbindlichen Tarifregelungen schon erfolgt?
a. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. Wenn nein, wann soll eine solche Validierung der Anwendung der allgemeinverbindlichen Tarifregelungen
durch die BVG erfolgen und wann wird die BVG die Öffentlichkeit über die Ergebnisse
der Validierung informieren?
Zu 8.: Die BVG AöR teilt mit, dass dem Kooperationspartner ViaVan und der BVG
AöR keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass Tarifregelungen von den Personaldienstleistern
nicht eingehalten werden. Alle drei Personaldienstleister haben bestätigt,
dass sie die entsprechenden tariflichen Regelungen einhalten.
9. Welche Informationen hat der Senat darüber, dass vor dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg Verfahren von durch die „professionellen Personaldienstleister“ gestellten
Fahrer*innen anhängig sind?
Zu 9.: Weder vor dem Arbeitsgericht Berlin noch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg sind aktuell Verfahren von Fahrerinnen und Fahrern anhängig, die
durch die drei „professionellen Personaldienstleister“ gestellt wurden.
10. Welche öffentlichen Gelder sind in welcher Höhe unmittelbar vom Senat oder mittelbar über die
BVG AöR an den Kooperationspartner ViaVan im Zusammenhang mit dem Berlkönig geflossen?
Zu 10.: Der BerlKönig wird im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungskooperation
zwischen der BVG AöR und ViaVan erbracht. Voraussetzung ist, dass es sich
gerade nicht um einen entgeltlichen Beschaffungsvorgang handelt. So investiert Via-
4 –
Van in das Angebot und stellt beispielsweise die Softwarelösung zur Verfügung und
übernimmt die operative Leistungserbringung (Fahrzeuge, Fahrer, etc.). Es handelt
sich bei dem BerlKönig nicht um ein Angebot des vom Land Berlin bestellten öffentlichen
Nahverkehrs, sondern um ein kommerzielles, eigenwirtschaftliches Projekt der
BVG AöR, das ohne öffentliche Zuschüsse derzeit nur als Erprobungsverkehr für
maximal vier Jahre zugelassen ist.
11. Welche Konsequenzen wird der Senat ziehen, sollte sich herausstellen, dass im Zusammenhang
mit dem Berlkönig sowohl der Kooperationspartner ViaVan als auch die drei „professionellen Personaldienstleister“
gegen geltende Arbeits- und Sozialstandards verstoßen haben?
Zu 11.: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht die Überwachung der
Einhaltung des AÜG und die entsprechende Kontrolle der Erlaubnisinhaber vor. Unabhängig
von den festen Prüfrhythmen der Verleiher sollen auch Prüfungen bei konkreten
Beschwerden durchgeführt werden. Die zuständige Behörde ist
die Bundesagentur für Arbeit. Sie hat die Aufgabe, die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter
vor rechtswidrigen Praktiken der Verleiher zu schützen und arbeitet dabei mit
anderen Behörden, wie der Zollverwaltung zusammen.
Der Senat geht davon aus, dass sich die BVG auch weiterhin dafür einsetzt, dass die
Personaldienstleister die geltenden Arbeits- und Sozialstandards einhalten.
Berlin, den 9. Juli 2019
In Vertretung
Barbro D r e h e r
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Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe