S-Bahn: S-Bahn-Ansparfonds – ein weiterer Schattenhaushalt? aus Senat

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1. Wann hat der Senat beschlossen einen sogenannten „#Ansparfonds“ im SIWANA IV für die
Beschaffung von -Bahn-Zügen einzurichten?
Zu 1.: Der Senat hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 eine Vorschlagsliste
beschlossen, in welcher der „Ansparfonds -Bahn-Beschaffung“ mit einem Volumen
in Höhe von 113 Mio. € enthalten ist.
2. Wann und in welcher Form wurde und wird das Parlament an der Entscheidung beteiligt? Inwieweit
greift die Einrichtung eines solchen Ansparfonds einer parlamentarischen Debatte über die Frage vor,
wer in Zukunft -Bahnen kaufen und in Schuss halten soll?
Zu 2.: Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2018 dem Vorschlag des
Senats zur Mittelverwendung der vierten Zuführung an das Sondervermögen
Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds (SIWANA) gemäß
§ 4a des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds
(SIWANA ErrichtungsG) zugestimmt. Das Treffen einer Vorsorge in Form eines
Ansparfonds steht einer parlamentarischen Debatte nicht entgegen.
Des Weiteren verweise ich auf den Bericht rote Nummer RN 0516 D vom 27.04.2018.
Auf Seite 9 befindet sich die Erläuterung der Senatsverwaltung für Umwelt und Verkehr
zum SIWANA-IV-Berichtsauftrag vom April zum Thema Ansparfonds.
3. Wird der „Ansparfonds“ eine eigene rechtliche Selbständigkeit haben? Sollen dazu ggf.
Landesunternehmen oder Tochtergesellschaften von Landesunternehmen gegründet werden? Falls ja,
wann wird das Parlament entsprechend beteiligt?
Zu 3.: Nein, der „Ansparfonds“ wird keine rechtliche Selbständigkeit haben.
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4. Wer entscheidet über die Verwendung der Mittel in dem Ansparfonds?
Zu 4.: Die Federführung liegt bei der für Verkehr zuständigen #Senatsverwaltung. Über
die Verwendung und den Mittelabfluss des SIWANA wird dem Parlament regelmäßig
berichtet. Siehe auch Antwort zu 2.
5. Inwieweit handelt es sich bei der Einrichtung des Ansparfonds um eine Vorfestlegung bezüglich der
Ausschreibung des Betriebs einzelner Teilstrecken des -Bahnnetzes?
Zu 5.: Die Einrichtung des Ansparfonds bedeutet nicht, dass sich der Senat bereits
jetzt auf ein bestimmtes Modell der Ausschreibung festlegt. Er trifft ausschließlich
Vorsorge, welche eine zeitlich verteilte Finanzierung des Kaufpreises ermöglichen soll.
6. Inwieweit sieht der Senat Probleme, wenn ein Teil des Netzes durch ein Unternehmen betrieben
werden würde, dass Eigentümer der eigenen #Fahrzeugflotte ist, während auf einem anderen Teil
#Fahrzeugbetrieb und #Fahrdienst von getrennten Gesellschaften betrieben werden?
Zu 6.: Der Senat kann keine Probleme darin erkennen, dass der Betreiber eines
Teilnetzes seine Leistungen mit eigenen Fahrzeugen erbingt und der Betreiber eines
anderen Teilnetzes seine Leistungen mit im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugen
erbringt. Der Senat kann auch keine Probleme darin erkennen, dass in einem Teilnetz
die Fahrzeuge vom Betreiber gewartet werden und in einem anderen Teilnetz die
Wartung der Fahrzeuge ggf. von einer davon getrennten Gesellschaft erfolgt. Sowohl
Einzelgesellschaften als auch Konsortien, die aus mehreren Gesellschaften bestehen,
können im Ergebnis von Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten, wenn sie die
jeweiligen Anforderungen erfüllen.
7. Hat es seitens des Senats bereits Festlegungen zu den Eigentumsverhältnissen am möglichen
neuen Fahrzeugdienstleister bzw. dem #Fahrzeugpool der S-Bahnen gegeben?
8. Schließt der Senat eine Public-Private Partnership für den neuen Fahrzeugdienstleister aus? Wie
begründet der Senat seine Entscheidung?
9. Was sieht das Konzept des Senats hinsichtlich Fremdkapitalaufnahme durch den neuen
Fahrzeugdienstleister vor?
Zu 7. – 9.: Wie der Senat bereits im Abgeordnetenhaus erläutert hat, ist der
Entscheidungsprozess zu den o. g. Fragen noch nicht abgeschlossen. Es wurden in
der Markterkundung fünf verschiedene Modelle mit Fahrzeugherstellern,
Instandhaltern, Eisenbahn Verkehrsunternehmen (EVU) und Finanzierern erörtert, die
sich vor allem in Bezug auf Fahrzeugeigentum, Art der Finanzierung und
Ausgestaltung des Grades kommunaler Beteiligung unterscheiden.
Die derzeitige Auswertung der Interessentengespräche bildet die Basis, um zeitnah
eine fundierte Entscheidung über die für das Land Berlin und die Fahrgäste
vorteilhafteste Vergabekonzeption treffen zu können.
10. Wie verträgt sich eine mögliche Fremdkapitalaufnahme des Fahrzeugdienstleisters mit der
Schuldenbremse, sollte sich um ein kommunales Unternehmen handeln?
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Zu 10.: Ein Fahrzeugdienstleister erzielt seine Umsätze typischerweise durch die
Vermietung der Fahrzeuge an eine Betreibergesellschaft, in diesem Fall das EVU,
welches die Konzession für den Betrieb des betreffenden S-Bahn-Netzes hält. Der
Fahrzeugdienstleister gälte damit als ein Marktproduzent und würde, sollte er sich im
kommunalen Eigentum befinden, in die Kategorie der sog. sonstigen Fonds,
Einrichtungen und Unternehmen (sonstige FEU) eingeordnet. Sonstige FEU
unterliegen nicht der Schuldenbremse.
Berlin, den 13.06.2018
In Vertretung
Klaus Feiler
Senatsverwaltung für Finanzen