Tempo 30 an Hauptstraßen im Umfeld von Schulen (Teil 3), aus Senat

20.11.2025

Frage 1:

An welchen Örtlichkeiten wurden im Jahr 2025 durch Betroffene Anträge auf Anordnung der #Geschwindigkeitsbegrenzung auf #Tempo #30 im Umfeld von #sensiblen Einrichtungen an die Senatsverkehrsverwaltung gestellt (bitte auflisten: Bezirk, Örtlichkeit, Datum, Argument(e) für die Geschwindigkeitsbegrenzung, Beginn und Ende der Überprüfung, Ergebnis, Datum der Verkehrsrechtlichen Anordnung)

Antwort zu 1:

Es erfolgt hierzu keine statistische Erfassung bezogen auf alle eingegangenen Anträge/ Begehren. Es werden aber die im Prüfergebnis erfolgten Anordnungen von Tempo 30 statistisch erfasst. Im Zusammenhang mit sensiblen Einrichtungen sind 2025 zusätzlich zu den bekannten Anordnungen im Ergebnis der Prüfungen im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nachstehende Anordnungen von Tempo 30 durch den Senat getroffen worden:

BezirkStraßenabschnittDatum der Anordnung/ Grund
Tempelhof- SchönebergRheinstraße – Hauptstraße von Niedstraße bis Stierstraße31.01.2025 /  Zugang #Kita
PankowRennbahnstraße Höhe Gustav- Adolf-Straße13.03.2025 /  Zugang #Schule
Marzahn- HellersdorfAn der Schule / Fritz-Reuter-Straße17.01.2025 /  Zugang Schule
MitteReinickendorfer Straße südlich Seestraße15.02.2025 /  Zugang Schule
ReinickendorfEichborndamm von Zobeltitzstraße und Waldstraße01.04.2025 /  Zugang Kita
PankowWollankstraße von Görschstraße bis Neue Schönholzer24.06.2025 /  Zugang Schule
MitteChausseestraße von Chausseestraßen-Brücke bis Liesenstraße26.07.2025 /  Zugang Kita und Schule
Friedrichshain- KreuzbergWilhelmstraße von Franz-Klühs- Straße bis Hedemannstraße23.08.2025 /  Zugang Kita und #Spielplatz
ReinickendorfHeiligenseestraße von Am Südfeld bis Reiherallee01.08.2025 /  Zugang #Wohnheim für Behinderte
SpandauMagistratsweg von Cosmarweg bis Rellstabweg11.09.2025 /  Zugang Kita
SpandauFehrbelliner Tor19.09.2025 /  Zugang Schule
Friedrichshain- KreuzbergUrbanstraße von Blücherstraße bis Hermannplatz30.09.2025 /  Zugang zu Schule, Kitas, Spielplatz
LichtenbergTreskowallee südlich EhrlichstraßeAnhörung vom 15.10.2025 / Zugang Kita
NeuköllnNeudecker Weg von August- Froehlich-Straße bis Haus. Nr. 11Anhörung vom 15.10.2025 / Zugang Schule

(Quelle: SenMVKU) Frage 2:

Wieso lautet in S19/ 24061 die Antwort 1 der Senatsverkehrsverwaltung, dass keine Betroffenen Anträge gestellt hätten?

Antwort zu 2:

Die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben unterscheiden einerseits nach den unmittelbaren Zugangsbereichen zu sensiblen Einrichtungen und andererseits nach abseits davon liegenden Nahbereichen. Konkret ist dazu in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) unter Randnummer 13 zu Zeichen 274, Satz 1 StVO ausgeführt, dass Tempo 30 möglich ist, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen) vorhanden ist. Zum Nahbereich sind dem Senat in seinem Zuständigkeitsbereich keine Anträge bekannt.

Frage 3:

In S19/ 24060 argumentiert die Senatsverkehrsverwaltung in Antwort 2, dass z.B. bei breiten Gehwegen, Schulkindern in Begleitung oder ohne Pulks kein Schutz durch eine Tempobeschränkung notwendig sei. Wieviele Schulkinder braucht die Senatsverkehrsverwaltung in welcher Dichte, damit die Senatsverkehrsverwaltung zum Schutz der Kinder eine Tempobeschränkung auf 30km/ h anordnet?

Antwort zu 3:

Durch die jüngsten Änderungen des Straßenverkehrsrechts in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und in den Vorgaben der VwV-StVO kann zwar eine Geschwindigkeitsbeschränkung an hochfrequentierten Schulwegen angeordnet werden, ohne eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen, dennoch hat der Verordnungsgeber durch die Reduzierung der Anordnungshürden keinen Anordnungsautomatismus vorgesehen, sondern es muss gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 StVO für die Anordnung von Tempo 30 auch immer ein zwingendes verkehrliches Erfordernis vorliegen. Sind die Schulkinder auf den Schulwegen durch vorhandene verkehrliche Maßnahmen oder örtliche Gegebenheiten (z.B.

Gehweg ist breit und baulich weit von der Fahrbahn abgesetzt) bereits ausreichend geschützt, liegt kein zwingender Bedarf einer ergänzenden Anordnung von Tempo 30 vor.

Der Begriff „ hochfrequentierte Schulwege“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Eine konkrete Zahl an Schulkindern würde diesem unbestimmten Rechtsbegriff zuwiderlaufen, da es – wie dargestellt – immer auf die konkrete örtliche Situation ankommt.

Frage 4:

Im Umkreis von 150 Metern von Schulen und Kitas ist Tempo 30 im REGELFALL anzuordnen.

(Die StVO-Novelle sieht vor, auf einer Länge von bis zu 300 Meter in der Regel auf Tempo 30 km/ h zu beschränken. Dies gilt auch, wenn der Zugang der Schule nicht direkt an Hauptstraße ist. Laut Verwaltungsvorschrift zur StVO reicht es, wenn es in der Nähe zu starkem Quell- und Zielverkehr kommt)

An welchen Schulen ist das noch nicht umgesetzt (bitte auflisten: Bezirk, Schule, Örtlichkeit, geplante Anordnung?)

Antwort zu 4:

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Dem Senat ist derzeit in seinem Zuständigkeitsbereich kein Antrag bekannt, bei welchem auch außerhalb der direkten Zugangsbereiche, also im Nahbereich der Einrichtungen, ein starker Ziel- und Quellverkehr vorhanden ist, der die Anordnung von Tempo 30 erfordern würde.

Berlin, den 19.11.2025

In Vertretung Arne Herz

Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de