11.04.2025
Vorbemerkung der Abgeordneten:
Die #Erneuerung der #A 114 war zunächst nur als #Sanierung im Bestand vorgesehen, später wurden die Planungen für einen #Ausbau mit #Standstreifen und einer Steigerung auf Tempo #100 geändert. Seitdem ist unklar, an welchen Stellen dieser Ausbau die entsprechenden #Lärmsanierungsmaßnahmen notwendig macht.
Frage 1:
In welchem Zeitraum und durch wen wurde die die Erneuerung der BAB 114 als reine Sanierung im Bestand bei unveränderter #Entwurfsgeschwindigkeit Tempo 80 geplant und was waren die geschätzten Kosten?
Frage 2:
Wann fiel die Entscheidung, die BAB 114 gleichzeitig auszubauen mit Standstreifen und für eine Entwurfsgeschwindigkeit Tempo 100, was waren die Gründe in der Abwägung und was waren die Kosten des Ausbaus?
Antwort zu 1 und 2:
Die technische Planung erfolgte von 2014 bis 2019 durch das Land Berlin im Rahmen der Aufgaben als damals zuständige Auftragsverwaltung des Bundes mit Kosten für den Bund von rd. 96 Mio. €. Abstimmungsgemäß sah die Planung von Beginn an die Erneuerung der Fahrbahnen der A 114 und die Ausbildung eines neuen Querschnitts mit Seitenstreifen bei einer regelwerkskonformen Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/ h vor. Die zeitweilige Überlegung, nach #Streckenerneuerung ggf. eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/ h anordnen zu lassen, wurde wegen der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen wieder verworfen.
Frage 3:
In welchem Zeitraum wurde das erneute #Lärmschutzgutachten unter Annahme von Tempo 100 überarbeitet und was waren die Ergebnisse sowohl für die Ost- als auch für die Westseite?
Frage 4:
Wann wurden die Vorgaben dieses Lärmschutzgutachtens umgesetzt?
Antwort zu 3 und 4:
Die von der Auftragsverwaltung in Abstimmung mit dem Bundesministerium vorsorglich bereits 2016 für eine #Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/ h aktualisierte gutachterliche Untersuchung zur Lärmsanierung (ein Anspruch auf Lärmvorsorge begründete sich aus der A-114-Erneuerung nicht) bestätigte die früheren – für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/ h – gutachterlich benannten #Lärmschutzmaßnahmen (u.a. ausschließlich #passiver #Schallschutz westlich der A 114).
Frage 5:
Welche neuen Erkenntnisse bezüglich von Lärmschutz- oder Lärmsanierungsmaßnahmen hat die #Autobahn GmbH des Bundes bezüglich geänderter Vorgaben zum Lärmschutz sowie unter Berücksichtigung der #Prognosezahlen für 2030?
Antwort zu 5:
Dazu antwortet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
„ Die Autobahn GmbH des Bundes hat u.a. aufgrund zwischenzeitlich geänderter Regelwerke (u.a. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019) sowie aktuellerer #Verkehrsprognosen ermittelt, dass unter dem Aspekt der #Lärmsanierung zusätzliche #aktive Schallschutzmaßnahmen auf der Westseite der A 114 sowie die #Erneuerung und #Erweiterung des auf der Ostseite der A 114 bestehenden aktiven Schallschutzes in Frage kommen kann.“
Frage 6:
Welche Maßnahmen empfiehlt die Senatsumweltverwaltung in der aktuell zu beschließenden Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2024-2029 und was ist hinsichtlich der Umsetzung geplant?
Frage 7:
Wann werden diese empfohlenen Maßnahmen an der der BAB 114 umgesetzt?
Antwort zu 6 und 7:
Die Planung und Bearbeitung von Maßnahmen an Bundesautobahnen obliegt dem Bund beziehungsweise der von ihr beauftragten Autobahn GmbH. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist in regelmäßigem Austausch mit der Autobahn GmbH und bestrebt, weitere Verbesserungen des Lärmschutzes an den Berliner Autobahnen voran zu treiben. Daher wurde im Zuge der Erstellung der Lärmkarten 2022 im Rahmen der Berliner Lärmaktionsplanung 2024 – 2029 auch die Lärmkennziffer für die Berliner Autobahnen berechnet. Die Lärmkennziffer berücksichtigt das Ausmaß der Lärmbelastung und die Anzahl der von Lärm Betroffenen. Die identifizierten Hotspots werden mit den Ergebnissen der geplanten Lärmsanierungsmaßnahmen sowie anderer laufender Maßnahmen abgeglichen.
Der Berliner #Lärmaktionsplan 2024 – 2029 wird voraussichtlich in Kürze vom Berliner Senat beschlossen. Anschließend sollen Gespräche auf Fachebene zwischen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der Autobahn GmbH über mögliche Maßnahmen geführt werden. Auf Basis des Straßenverkehrsrechtes werden alle rechtlich zwingenden Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung bzw. Lärmvorsorge seitens der Autobahn GmbH umgesetzt. Darüber hinaus gibt es keinen Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Daher muss eruiert werden, ob weitere Maßnahmen an den Hotspots umsetzbar sind.
Berlin, den 11.04.2025 In Vertretung
Britta Behrendt Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-22050.pdf