17.09.2024
Frage 1:
Auf welche Weise stellt der Senat sicher, dass die #Guthabenkarte für alle #Fahrgäste stadtweit fußläufig, insbesondere für ältere Menschen sowie Menschen mit Behinderungen #zugänglich ist?
Antwort zu 1:
Bei der Abschaffung des #Barvertriebs in Bussen den Bussen handelt es sich um einen entsprechenden Antrag der BVG zur #Tarifgenehmigung nach § 39 #Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Mit der Novelle der Beförderungsbedingungsverordnung (BefBedV) 2021 wurde in §7 Absatz 4 die Möglichkeit eröffnet, einen #Fahrausweiserwerb auf andere Weise zu ermöglichen. Dies wurde mit dem Antrag der BVG zur Änderung des gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (#VBB-Tarif) umgesetzt.
In den Bussen der BVG ist auch nach dem 1. September 2024 weiterhin der Fahrausweis- erwerb möglich, allerdings nur unbar mit kontaktlosen Zahlungsmöglichkeiten. Die bisherigen Verkaufskanäle stehen Fahrgästen weiterhin zur Verfügung. Mit Ausnahme des #Handytickets ist an den #Fahrausweisautomaten der BVG, den Kundenzentren und den Verkaufsstellen der Agenturpartner der BVG ein #Fahrausweiserwerb weiterhin möglich.
Um den #Fahrscheinerwerb auch für Menschen zu erleichtern, die kontaktlose Zahlungsmöglich- keiten nicht nutzen wollen oder können, hat die BVG zusätzlich eine Guthabenkarte eingeführt, mit der eine kontaktlose Bezahlung von Fahrscheinen in Bussen möglich ist.
Die BVG hat – auch auf Veranlassung des Senats – hohe Anstrengungen unternommen, um – neben dem bestehenden Verkaufsnetz von Fahrscheinen – stadtweit ein möglichst dichtes und haltestellennahes Netz von Verkaufsstellen der Guthabenkarte aufzubauen. Die Guthabenkarte ist nicht nur in den neun Kundenzentren der BVG, und an ca. 900 weiteren Verkaufsstellen der BVG (Agenturpartnern, Fahrscheinautomaten und Lottoannahmestellen) erhältlich. Dieses Netz soll sukzessive noch erweitert werden, so dass die Verkaufsstellen von fast allen Haltestellen gut erreichbar sind.
Damit ist sichergestellt, dass es im gesamten Stadtgebiet ausreichende Möglichkeiten zum direkten Erwerb von Fahrscheinen gegen Barzahlung oder zum mittelbaren Erwerb von Fahrscheinen mittels Guthabenkarte gibt.
Frage 2:
In welcher Anzahl sind, die im Internet deklarierten, circa 300 #BVG-Agenturen auf die jeweiligen Bezirke verteilt?
Antwort zu 2:
Die Agenturpartner der BVG verteilen sich wie folgt auf die Bezirke:
Bezirk | Verkaufsstellen |
Mitte | 27 (davon 1 wg. Wasserschadens aktuell geschlossen) |
Friedrichshain–Kreuzberg | 16 |
Pankow | 23 |
Charlottenburg-Wilmersdorf | 24 |
Spandau | 27 |
Steglitz–Zehlendorf | 21 |
Tempelhof–Schöneberg | 31 |
Neukölln | 28 |
Treptow–Köpenick | 21 |
Marzahn–Hellersdorf | 22 |
Bezirk | Verkaufsstellen |
Lichtenberg | 20 |
Reinickendorf | 15 |
Brandenburg (Schönefeld) | 1 |
Frage 3:
Wie viele der circa 300 BVG-Agenturen sind bereits an das neue digitale System angeschlossen?
Antwort zu 3: Alle.
Frage 4:
Welche weiteren Pläne erwägt der Senat hinsichtlich einer Ausweitung von Angeboten für den analogen Fahrscheinerwerb?
Antwort zu 4:
Es können weiterhin analoge Fahrscheine in Bussen erworben werden. Angepasst wurde lediglich die Art der Zahlung, welche nunmehr nur noch mittels Bankkarte oder BVG- Guthabenkarte möglich ist. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen.
Frage 5:
Wie wird der BVG-Kundschaft signalisiert, dass die Guthabenkarte aufgebraucht ist bzw. wieder aufgeladen werden muss?
Antwort zu 5:
Für die Abfrage des aktuellen Guthabens gibt es mehrere Möglichkeiten. Online ist die Abfrage möglich unter www.bvg-guthabenkarte.de. Darüber hinaus kann die Höhe des jeweiligen Guthabens abgefragt werden in den BVG-Kundenzentren, an stationären Automaten, in den privaten Agenturen, online unter www.BVG.de/Guthabenkarte sowie beim BVG-Call-Center (Anruf im Call Center der BVG unter 030 19449). Zukünftig soll auch die Abfrage des Guthabens bei den weiteren Kooperationspartnern (z.B. Tankstellen) ermöglicht werden.
Darüber hinaus ist das aktuelle Guthaben auch bei dem Erwerb eines Tickets per Guthabenkarte im Bus ersichtlich.
Frage 6:
Welche Möglichkeiten der Unterstützung wird älteren Menschen und Personen ohne Smartphone oder Bankkarte angeboten?
Antwort zu 6:
Die Guthabenkarte ist für Menschen jeden Alters gut geeignet. Konzipiert wurde sie aber insbesondere für die angesprochenen Zielgruppen. Die #Guthabenkarte kann gegen Bargeld stadtweit erworben werden und erfordert in der Benutzung keine Bankkarte oder ein Smartphone. Im Übrigen sei hierzu auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Frage 7:
Welche konkreten Informationskampagnen hat der Senat zu welchem konkreten Zeitpunkt initiiert, um soziale Benachteiligungen, insbesondere älterer Fahrgäste und anderer Gruppen, die kein Smartphone besitzen oder nicht mit der Nutzung von Apps vertraut sind, zu vermeiden oder zu verhindern?
Frage 9:
Auf welche zusätzliche Weise wird der Senat sicherstellen, dass alle Fahrgäste rechtzeitig und ausreichend über die neuen Zahlungsmodalitäten informiert sind?
Antwort zu 7 und 9:
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 9 gemeinsam beantwortet.
Die BVG teilt hierzu mit, dass sie ihre Fahrgäste bereits seit einigen Wochen umfangreich über die Änderung der Zahlmöglichkeit im Bus informiert. Dies geschieht über die klassischen Medien, über digitale Laufzeilen an Anzeigern an Haltestellen und auf Bahnhöfen, auf BVG.de, in den sozialen Medien, mit Piktogrammen an und in Bussen, in den Kundenzentren, als Push- Nachricht in den BVG-Apps sowie mit Ansagen im telefonischen BVG-Call-Center. Darüber hinaus verteilen die Busfahrer bei Bedarf kleine Informationsflyer zur Nutzung der Guthaben- karte.
Frage 8:
Welche Gremien oder Akteure wie etwa die Öffentlichkeit, Betroffenenvertretungen oder Bürgerinitiativen wurden an der Entscheidung beteiligt und rechtzeitig einbezogen?
Antwort zu 8:
#Fahrgastverbänden und der #Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wurde das Konzept im Vorfeld präsentiert. Die #Arbeitsgemeinschaft Verkehr barrierefrei, die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Bezirke und #Seniorenvertretungen wurden zunächst schriftlich informiert, da ein für den Austausch avisierter Sitzungstermin ausfiel, jedoch am 17. September 2024 nachgeholt wird.
Frage 10:
In welcher Art und Weise und nach welchem Zeitplan erwägt der Senat Maßnahmen zur Evaluierung des Erfolges dieses Vorhabens, um notwendige Anpassungen vorzunehmen?
Antwort zu 10:
Es handelt sich bei der Abschaffung des Barvertriebs in den Bussen der BVG um eine unternehmerische Entscheidung zur Annahme bestimmter Zahlungsmittel. Gleichwohl wird die Entwicklung bezüglich der Nutzung von Vertriebskanälen und Zahlungsmöglichkeiten in Berlin und bundesweit durch den Senat genau beobachtet.
Frage 11:
Auf welche Weise erfolgt der Nachweis des gültigen Fahrscheins, wenn das Handy bspw. entwendet, verloren oder der Akku einfach leer ist?
Frage 13:
In welche Höhe sind Bearbeitungs- und ordnungsrechtlichen Strafzahlungen für das nachträgliche Vorzeigen eines vorhandenen Fahrscheines vorgesehen?
Antwort zu 11 und 13:
Die Fragen 11 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Möglichkeit aller Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) bezieht, Fahrscheine auch als digitale Tickets (Online-Tickets, Handytickets) entsprechend Anlage 8 des VBB-Tarifs auszugeben.
Der VBB-Tarif, der die Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Berliner öffentlichen Personennahverkehrs darstellt, sieht in § 6 vor, dass der Fahrgast vor einer Fahrt einen Fahrausweis erwerben, entwerten und diesen während und bis zur Beendigung der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen muss. Dies gilt analog auch für Handytickets: ein Betreten der Verkehrsmittel ist erst gestattet, wenn dieses vollständig auf dem mobilen Endgerät sichtbar ist.
Das Risiko, dass ein Handy entwendet wird, verloren geht oder außer Betrieb ist, trägt der Fahrgast, ebenso, wie er das Risiko trägt, dass ein Papierfahrschein vorhanden, gültig und lesbar ist.
Es besteht die Möglichkeit, eine Fahrtberechtigung nachträglich nachzuweisen, wenn sie zum Zeitpunkt einer Kontrolle nachweislich zwar vorhanden, aber nicht vorzeigbar war (z.B. Zuhause vergessen). In diesem Fall werden nach dem VBB-Tarif keine Bearbeitungsgebühren oder Vertragsstrafen erhoben. Wird bei einem Fahrgast im Zuge einer Fahrscheinkontrolle aufgrund eines verlorenen, entwendeten oder nicht betriebsbereiten Mobiltelefons ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben, so hat der Fahrgast die Möglichkeit, dieses von 60 Euro auf 7 Euro zu ermäßigen, wenn er innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung des erhöhten Beförderungsentgeltes Inhaber einer entsprechenden #Fahrtberechtigung war.
Frage 12:
Mit welchen Befugnissen sind Kontrolleure zur Überprüfung gültiger, aber bei einer Kontrolle vorzeigbarer Fahrscheine ausgestattet?
Antwort zu 12:
Die BVG teilt mit, dass das Prüfpersonal grundsätzlich für die Einhaltung der VBB-Tarifbestim- mungen und Beförderungsbedingungen sowie für die Einhaltung der Nutzungsordnung zuständig ist. In den genannten Fällen handelt es nach den § 6, 8 und 9 des VBB-Tarifs. Des Weiteren hat das Kontrollpersonal die Befugnis den § 127 StPO (Strafprozessordnung) anzuwenden.
Das #Prüfpersonal hat die Befugnis sich vorzeigbare Fahrscheine aushändigen zu lassen, um diese auf Gültigkeit und Echtheit zu überprüfen, sowie elektronische Fahrausweise mit den ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmedium (Mobiles Kontrollgerät oder Smartphone) auszulesen.
Berlin, den 12.09.2024 In Vertretung
Johannes Wieczorek Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de