07.02.2024
Frage 1:
Wie viele #Stege sind im Land Berlin verzeichnet und wie viele sind davon den Behörden offiziell bekannt (bitte um aktualisierte Zahlen)? Wie viele sind inoffiziell entstanden? Wie viele der Stege sind #gewerblich und/ oder #touristisch genutzt? An welchen nach Bezirken aufgeschlüsselten Steganlagen besteht #Ladeinfrastruktur, an welchen soll eine solche entstehen und welchen Einfluss nimmt oder plant das Land darauf?
Antwort zu 1:
Hierüber erhebt der Senat keine Statistik.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg Vorbemerkungen:
Steganlagen sind »Anlagen in Gewässern« (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG)). Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der #wasserbehördlichen Genehmigung (#Wasserbehörde: SenMVKU, II D), bei #Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes (§ 62 Abs. 2 Satz 1 BWG).
Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind (§ 62a Abs. 1 BWG). Zum »Wohl der Allgemeinheit« in diesem Sinne gehört insbesondere die öffentliche Sicherheit, welche u.a. die Unverletztheit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung umfasst. Das Tatbestandsmerkmal des »Wohls der Allgemeinheit« in § 62a Abs. 1 BWG umfasst zwar die gesamte geschriebene Rechtsordnung, die danach erteilte wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen in Gewässern hat jedoch keine Konzentrationswirkung.
Denn §§ 62 und 62a BWG enthalten keine Regelung dazu, dass die wasserrechtliche Genehmigung andere öffentlich- rechtliche Genehmigungen ersetzt (VG Berlin 23.05.2023 – 10 K 243.21).
Möglich ist die Versagung einer wasserrechtlichen Genehmigung aus naturschutzrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Verstoßes gegen den #Biotopschutz in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (#BNatSchG) und die Bestimmungen zum Schutz des Röhrichts in §§ 29 ff. des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln). Denn das Verbot in § 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln, Anlagen im Röhricht zu errichten, stellt ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar. In einem solchen Fall steht der Verstoß gegen das Verbot der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 62a Abs. 1 BWG entgegen (außer es liegt eine naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung nach § 67 BNatschG oder § 30 Abs. 3 BNatSchG vor). Die naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung sind denklogisch vor der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich, um die ansonsten bestehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (wie z.B. der Röhrichtschutz in § 31 NatSchG Bln) auszuräumen (VG Berlin 23.05.2023 – 10 K 243.21).
Die Genehmigung von Anlagen in Gewässern kann u.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich- rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist (§ 62 Abs. 5 Satz 1 BWG).
Eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift enthält § 62a Abs. 1 Satz 3 BWG. Danach kann die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird. Die gemeinverträgliche Nutzungsdichte ist nicht nur quantitativ, sondern auch qua- litativ zu verstehen. Sie kann bei einer intensivierten Nutzung des Gewässers auch dann überschritten sein, wenn quantitativ gesehen durch die Art der Nutzung nicht mehr Quadratmeter #Gewässerfläche in Anspruch genommen wird. Eine solche qualitative Überschreitung liegt beispielsweise bei einer Wohnnutzung, nicht jedoch bei einem bloßen Übernachten vor (VG Berlin 23.11.2021 – 10 K 273/ 20).
Anders als das Bauen auf dem Land, das zum durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Inhalt des Grundeigentums gehört, gibt es keinen in ähnlicher Weise verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Nutzung oder Benutzung der Gewässer. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt einerseits im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukommt, und andererseits mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sind.
Die wasserrechtliche Genehmigung für die Steganlage kann befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist (§ 62 Abs. 5 BWG). Die Befristung ist der Regelfall. Es ist nämlich nicht gesichert, dass das Wohl der Allgemeinheit (namentlich der Gewässerschutz) für einen unbegrenzten Zeitraum gewahrt wird. Gewässer sind nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BWG als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Nach Abs. 2 ist bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden. Der Gewässerschutz und damit verbunden der Natur- und der Umweltschutz, denen auch das Wasserrecht zu dienen bestimmt ist, sind besonders bedeutsame Güter (vgl. dazu auch Art. 20a GG). In Folge des rasch voranschreitenden Klimawandels sind die Konsequenzen, welche durch die Bewirtschaftung von Gewässern durch Menschen ausgelöst werden können, nur schwer absehbar. Insbesondere lassen sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Flora und Fauna aufgrund der Inanspruchnahme der Gewässer in ihrem Ausmaß nicht unbegrenzt für die Zukunft absehen.
Eine zuverlässigere Prognose ist nur für überschaubare Zeiträume (eingeschränkt) möglich. Dies gilt umso mehr, da sich der Klimawandel zunehmend schneller und folgenschwerer entwickelt, als dies noch bei
Implementierung der Vorschrift angenommen wurde. Diese
Entwicklung muss aber bei deren Anwendung Berücksichtigung finden. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass es wegen der besonderen Bedeutung der Gewässer für die Allgemeinheit keinen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Anspruch auf die Inanspruchnahme von Gewässerflächen gibt (VG Berlin 23.11.2021 – 10 K 273/ 20). Im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg werden die abgefragten Zahlen für die im Bezirk befindlichen Sportbootsstege (nur für diese ist das Bezirksamt zuständig) nicht statistisch erfasst. Eine Ermittlung im Rahmen dieser Anfrage wäre nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich. | |
Lichtenberg | Alle nachfolgenden Antworten beziehen sich im Rahmen der bezirklichen Zuständigkeit ausschließlich auf Sportbootsteganlagen. Im Bezirk Lichtenberg sind 2 Steganlagen verzeichnet und der zuständigen Behörde Umwelt- und Naturschutzamt bekannt. Keine davon sind inoffiziell entstanden. Beide werden gewerblich / touristisch genutzt. An beiden Steganlagen gibt es keine Ladeinfrastruktur. Derzeit ist nicht geplant an beiden Steganlagen eine Ladeinfrastruktur zu errichten. |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Anmerkung des Senats: Die Vorbemerkung entspricht der des Bezirks Friedrichhain-Kreuzbergs. Im Bezirk Mitte sind dem Umwelt- und Naturschutzamt insgesamt 3 Sportbootstege bekannt. Einer am Neuen See im Gr. Tiergarten (Bootsverleih), einer am Plötzensee im Wedding (Bootsverleih) sowie eine Restkonstruktion eines Steges am Spreekanal (Höhe Roßstraßenbrücke). Letzterer wurde dem Bezirksamt von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU, V B C) inkl. Unterhaltung erst im August 2023 übergeben, welche diesen auch vor der Übergabe der Zuständigkeit für Sportbootstege an die Bezirksämter errichten hat lassen. Keiner dieser Stege ist inoffiziell entstanden. Es gibt noch einen weiteren Steg im Bereich des Plötzenseer Kolk, bei dem die Prüfung der Voraussetzung für eine Genehmigung |
als Sportbootsteg aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Dieser ist laut den Aussagen der bevollmächtigten Antragstellerin ohne Genehmigung errichtet worden. Die Stege der beiden Bootsverleihe sind schließlich gewerblich genutzt und gewissermaßen vermutlich auch durch Touristen, welche sich die Boote ausleihen. Eine Ladeinfrastruktur besteht nicht und es ist auch keine Planung dahingehend bekannt. | |
Neukölln | In Neukölln gibt es eine Steganlage im Sinne des § 62 BWG, die durch den Vereinssport genutzt wird. |
Pankow | In Pankow gibt es fünf Steganlagen an Gewässern in bezirklicher Zuständigkeit (Weißer See: 4, Goldfischteich: 1). Keiner davon ist für Sportboote. Ein Bootssteg wird gewerblich genutzt (Bootsverleih). Bei drei Stegen handelt es sich um Aussichtsplattformen (touristisch). Außerdem gibt eine einen Angelsteg für den ansässigen Angelverein. Keine der Anlagen sind inoffiziell entstanden. |
Reinickendorf | Dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Reinickendorf sind aktuell über 400 Sportbootstege aktenkundig, davon befinden sich etwa 30 in zum Teil gewerblicher Nutzung. Über inoffiziell entstandene Sportbootstege oder geplante Ladeinfrastrukturen besteht keine Kenntnis. |
Spandau | Wie viele Stege es im Land Berlin gibt, entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes. Hierüber wird keine Statistik geführt. Das Bezirksamt geht nach Aktenlage von 140 genehmigten Anlagen aus. Davon werden 63 von Vereinen, 30 gewerblich, 41 privat und 5 durch den Bezirk Spandau betrieben. Über die jeweilige Ladeinfrastruktur kann keine Aussagen getroffen werden. |
Steglitz-Zehlendorf | Steglitz-Zehlendorf verzeichnet 203 der Behörde bekannten Sportbootssteganlagen. Inoffiziell sind sechs Stege entstanden. Die dem Umwelt- und Naturschutzamt bekannten Sportbootstege werden überwiegend privat bzw. durch Sportvereine betrieben. Daten zur Ladeinfrastruktur liegen hier nicht vor. |
Tempelhof-Schöneberg | Für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist derzeit eine Steganlage im Bereich des Tempelhofer Hafens am Teltowkanal bekannt. Die Anlage wird gewerblich und touristisch genutzt. Über eine vorhandene Ladeinfrastruktur liegen keine Informationen vor. |
Frage 2:
Wie viele Stege sind von einem Abriss derzeit und potenziell betroffen? Für wie viele davon läuft bereits ein Verfahren? Welche davon sind inoffiziell? d) Welche Gründe sprechen gegen einen gewohnheitsrechtlichen Bestandsschutz? Wie viele Klageverfahren gegen einen Abriss sind anhängig?
Antwort zu 2:
Friedrichshain-Kreuzberg Verfahren im Sinn der Frage sind im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg im Rahmen seiner Zuständigkeit derzeit nicht anhängig. Zu den Gründen, die gegen einen Bestandsschutz sprechen: siehe Vorbemerkungen. Lichtenberg In Berlin Lichtenberg sind keine Stege derzeit und potenziell von einem Abriss bedroht. Marzahn-Hellersdorf Fehlmeldung Mitte Aktuell ist keiner der Stege konkret von einem Abriss / Rückbau betroffen und daher gibt es auch aktuell keine Verfahren dazu im Bezirk Mitte. Bei dem Sportbootsteg am Spreekanal stünde ein Rückbau an, sofern sich das für die Unterhaltung von Sportbootstegen zuständige Schul- und Sportamt des Bezirkes dafür entscheidet, weil sich kein Externer findet, der die Unterhaltung übernimmt. Gegen einen gewohnheitsrechtlichen Bestandsschutz würden naturschutzrechtliche Gründe sprechen, wie v. a. Verstöße gegen den Biotopschutz in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz des Röhrichts in §§ 29 ff. des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln). Neukölln Die genehmigte Anlage ist nicht vom Abriss betroffen. |
Hierüber erhebt der Senat keine Statistik. Es sind keine Klagen gegen einen Abriss anhängig. Bezirke:
Pankow | Die Steganlage (Aussichtsplattform) am Goldfischteich wird zur Zeit zurückgebaut. Aufgrund ihres maroden Zustandes wird auch eine Steganlage (Aussichtsplattform) am Weißen See voraussichtlich abgebaut. |
Reinickendorf | Dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Reinickendorf liegen hierzu keine Kenntnisse vor. |
Steglitz-Zehlendorf | Hier ist keine Bezifferung möglich. Ohne genaue rechtliche Betrachtung jeder einzelnen Steganlage werden weder positive noch negative Entscheidungen getroffen. Eine „ potentielle Betroffenheit“ kann folglich nicht angenommen werden. Vor Gericht sind derzeit sechs Verfahren bezüglich eines Rückbaus anhängig. Die Bedingungen für den Bau und Fortbestand von Steganlagen sind – soweit die bezirkliche Zuständigkeit betroffen ist – durch die Regelungen des WHG, BWG und NatSchG Bln rechtlich ausgeformt. Im Wasserrecht gibt es keinen Bestandsschutz, naturschutzrechtlich ist § 31 (5) NatSchG Bln einschlägig. Aufgrund der langjährig bestehenden und angewandten gesetzlichen Grundlagen eröffnete sich hier kein Spielraum für anzuerkennendes Gewohnheitsrecht. |
Tempelhof-Schöneberg | Keine Kenntnisse |
Treptow-Köpenick | Derzeit sind 7 Stege und eine zu einer Anlage gehörige Plattform davon betroffen. Alle sind verfahrensanhängig. Sie sind teilweise beim Verwaltungsgericht Berlin, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, als auch beim BA Treptow-Köpenick im Widerspruchsverfahren. Welche Gründe sprechen gegen einen gewohnheitsrechtlichen Bestandsschutz? Ein Bestandsschutz von Sportbootsteganlagen besteht nur für die Dauer der geltenden wasserrechtlichen Genehmigung. |
Frage 3:
In welchem Zahlenverhältnis stehen Abriss und Neugenehmigung von Stegen? Wie viele Klageverfahren gegen eine Steg-Genehmigung sind anhängig?
Antwort zu 3:
Friedrichshain-Kreuzberg Zu dem Zahlenverhältnis: siehe die Antwort zu Frage 1. Klageverfahren im Sinne der Frage sind im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg im Rahmen seiner Zuständigkeit derzeit nicht anhängig. Lichtenberg Derzeit wird im Bezirk Lichtenberg keine Steganlage abgerissen und neu genehmigt. Marzahn-Hellersdorf Fehlmeldung Mitte Seit der Übergabe der Zuständigkeit für Sportbootsteg- Genehmigungen an unser Bezirksamt wurden keine neuen Genehmigungen ausgestellt und ein Abriss/ Rückbau eines Sportbootsteges ist ebenfalls nicht erfolgt bzw. angeordnet worden. Neukölln Fehlanzeige Reinickendorf Siehe Antwort zu 2.) entsprechend kann kein Zahlenverhältnis benannt werden. Aktuell sind keine Klageverfahren anhängig. Steglitz-Zehlendorf Ohne Nennung eines konkreten Zeitraumes ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Ein Klageverfahren gegen eine Steg-Genehmigung ist zurzeit anhängig. Tempelhof-Schöneberg Keine Kenntnisse Treptow-Köpenick Keine Aufschlüsselung möglich. Es sind derzeit 9 Klageverfahren anhängig. |
Hierüber erhebt der Senat keine Statistik. Bezirke:
Frage 4:
Welchen Anteil haben natürliche oder juristische Personen an Betroffenen und Antragstellenden (Bezug auf Fragen 2. und 3.)?
Antwort zu 4:
Nach § 11 Verwaltungsverfahrensgesetz sind Verfahrensbeteiligte sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Siehe die Antwort zu Frage 1 |
Lichtenberg | Siehe Antwort zu Fragen 2. und 3. |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Siehe die Antworten zu Frage 2 und 3. |
Neukölln | Fehlanzeige |
Reinickendorf | Siehe Antworten zu 2.) und 3.) entsprechend kann kein Anteil benannt werden. |
Steglitz-Zehlendorf | Siehe Antwort zu 1. |
Tempelhof-Schöneberg | Keine Kenntnisse |
Treptow-Köpenick | Keine Aufschlüsselung möglich |
Frage 5:
Wie ist die Umwelteinwirkung von Stegabrissarbeiten zu bewerten? Ist diese Betrachtung Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Abrissverfügung und gibt es diesbezüglich unterschiedliche bezirkliche Ein- schätzungen?
Antwort zu 5:
Zur Erlangung einer rechtmäßigen Situation ist der Rückbau von genehmigungslosen Steganlagen stets mit den geringstmöglichen Einwirkungen auf die Umwelt zu realisieren.
Genehmigungslose Steganlagen werden gegenüber einer Antragstellung am gleichen Standort nicht bessergestellt. Der Artikel § 3 Abs. 1 GG verbietet es Gleiches ungleich zu behandeln.
Ebenso darf Ungleiches nicht gleichbehandelt werden.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind in den Vorbemerkungen genannt. Wie die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ausübt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generalisierend abstrakt beantworten. |
Lichtenberg | Hier ist der Einzelfall zu betrachten. Eine Pauschalisierung ist nicht möglich. Die maßgebliche Grundlage bilden die Rechtsvorschriften (Ermessensausübung) |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Da noch keine Abrissverfügungen ausgestellt wurden, wurde sich mit der Frage noch nicht im Einzelfall auseinandergesetzt. Allerdings hängt es von den konkreten Umständen eines Einzelfalls ab und somit lässt sich die Frage nicht generalisiert beantworten. |
Neukölln | Fehlanzeige |
Pankow | Auswirkungen von Steganlagen auf die Gewässerfauna und -flora sind nicht von der Hand zu weisen. 2023 fand im Weißen See eine Makrozoobenthos-Kartierung statt: Die Auswertung ergab, dass Uferbereiche ohne Baulichkeiten (Stege) wesentlich naturnäher hinsichtlich der Artenabundanz und -zusammensetzung sind. Nach einer gewissen Erholungsphase ist nach einem Abriss von Steganlagen mit einer positiven Entwicklung zu rechnen. |
Reinickendorf | Ein potentieller Rückbau von Anlagen ist gemäß den allgemein gültigen Vorgaben betreffend des Natur-, Gewässer-, Immissions- und vorsorgenden Bodenschutzes sowie der Abfallwirtschaft durchzuführen. Seitens des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamtes Reinickendorf sind aktuell keine Abrissverfügungen in Bearbeitung. Über die Bewertung anderer Bezirke liegen keine Kenntnisse vor. |
Steglitz-Zehlendorf | Die Einwirkungen von Stegabrissarbeiten auf das Gewässer und den Uferbereich sind im jeweiligen Einzelfall zu betrachten. Da ein Abriss lediglich einen kurzfristigen, lokalen Eingriff darstellt, dem sich ein langfristiger bis unbegrenzter Zeitraum anschließt, in welchem sich Gewässer und Uferbereich unter gewässerökologischen und Naturschutzaspekten im fraglichen Bereich erholen und entwickeln kann, dürfte ein |
Abriss in der Regel als verhältnismäßig und zielführend anzusehen sein. | |
Tempelhof-Schöneberg | Für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind bisher keine entsprechenden Verfahren durchgeführt worden. Daher liegt eine behördliche Einschätzung nicht vor. |
Treptow-Köpenick | Die Umwelteinwirkung von Stegabrissarbeiten sind bei Ausführung durch Fachfirmen zeitlich sowie gewässer- ökologisch sehr gering und reversibel. |
Frage 6:
Fällt die Erneuerung der Stegbeplankung als „ wesentlich“ unter die Genehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Wassergesetz Berlin? Werden Steganlagen grundsätzlich nur befristet genehmigt? Wie lange?
Antwort zu 6:
Eine wesentliche Änderung i. S. v. § 62 II BWG kann darin gesehen werden, wenn das Material der Stegbeplankung geändert wird. Steganlagen werden grundsätzlich befristet erteilt.
Regelmäßige Befristung ist 10 Jahre, wobei im Einzelfall eine kürzere als auch eine längere Befristung möglich ist.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Die Genehmigungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generalisierend abstrakt beantworten. Zur grundsätzlichen Befristung: siehe Vorbemerkungen; Befristungsdauer: Einzelfallbetrachtung. |
Lichtenberg | Die Genehmigungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich werden Steganlagen befristetet genehmigt. Die Dauer der Befristung hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Die Erneuerung einer Stegbeplankung fällt in den Bereich der Unterhaltung einer genehmigten Steganlage und dient somit dem ordnungsgemäßen Betrieb bzw. sicheren Nutzung und wäre somit nicht genehmigungspflichtig. Zu den beiden letzten Fragen kann aufgrund der bisher nicht erforderlichen Ausstellung von Genehmigungen keine Angabe gemacht werden. Eine Genehmigung wäre voraus- |
sichtlich mit einer entsprechenden Begründung durchaus zu befristen. Begründet wird die Notwendigkeit einer Befristung im Allgemeinen allerdings dadurch, dass Natur und Umwelt einer ständigen Änderung unterliegen und nach einer bestimmten Zeit bzw. in bestimmten Abständen überprüft werden muss, ob der Betrieb bzw. das Vorhandensein einer solchen Steganlage mit der aktuellen Entwicklung bzw. den Belangen von Natur- und Landschaft weiterhin vereinbar ist. Eine unbefristete Genehmigung würde bedeuten, dass der Bezirk auf unbestimmte Zeit ggf. keinerlei Möglichkeit hätte, den Aufgaben zum Umwelt- und Naturschutz entsprechend nachzukommen. | |
Neukölln | Fehlanzeige |
Pankow | Genehmigungen für Steganlagen werden in der Regel befristet ausgestellt; in Pankow sind es 5-10 Jahre. |
Reinickendorf | Die Erneuerung der Stegbeplankung von Sportbootstegen wird einzelfallbezogen geprüft und bzgl. einer potentiellen Genehmigungspflicht durch das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Reinickendorf bewertet. Steganlagen werden in der Regel für zehn Jahre befristet genehmigt. |
Spandau | Die Erneuerung der Stegbeplankung stellt eine wesentliche Änderung dar, sofern eine Änderung im Material erfolgt. In diesem Fall ist die Erneuerung der Stegbeplankung genehmigungspflichtig. |
Steglitz-Zehlendorf | Nach der geltenden Rechtsprechung kann von bestanderhaltenden Maßnahmen nur ausgegangen werden, wenn die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Daran fehlt es, wenn der Eingriff in den Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerkes berührt, die Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen, Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen erweitert wird. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 11N118.14; 11N99.19; 11N68.188 und 11N34.12). Ob der Austausch des Stegbelages eine wesentliche Änderung und damit genehmigungspflichtig i.S.v. § 62 (2) BWG ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Hierzu sind sowohl der Umfang des Austausches und mögliche Abweichungen vom ursprünglich genehmigten Steg bezüglich Ausführungsart und Abmessungen als auch der Einfluss auf die Statik der Gesamtanlage zu berücksichtigen. |
Grundsätzlich werden Steganlagen nur befristet genehmigt. Von der üblichen Genehmigungsdauer von zehn Jahren wird in begründeten Fällen abgewichen. So kann der Zeitraum verkürzt (bspw. ökologische Gründe, absehbare Planungsmaßnahmen) oder auch verlängert werden (bspw. für Steganlagen gemeinnütziger Vereine). | |
Tempelhof-Schöneberg | Für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind bisher keine Verfahren durchgeführt worden. Die rechtliche Bewertung kann sicherlich nur einzelfallbezogen erfolgen. Die im Bezirk erteilte Steggenehmigung wurde befristet. |
Treptow-Köpenick | Nein. Ja, in der Regel werden Steganlagen auf 10 Jahre befristet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Befristung auch kürzer oder länger ausfallen. |
Frage 7:
Welche Auflagen wurden in den Verfahren der letzten fünf Jahre erteilt und in welcher Anzahl (bitte Listung der Auflagen und Prozentangaben)?
Antwort zu 7:
Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung. Der Senat führt über die (Anzahl der) unterschiedlichen Auflagen keine Statistik.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Siehe die Antwort zu Frage 1. |
Lichtenberg | Allgemeine Auflagen: Die wasserbehördliche Genehmigung gilt nur für Anlagen, die in den beiliegenden Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) dargestellt sind. Nachträgliche Änderungen der Anlagen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen der wasserbehördlichen Genehmigung. Jeder Eigentums- und Besitzwechsel der Anlagen ist der Wasserbehörde – Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Umwelt- und Naturschutzamt – mitzuteilen. |
- Höhenpunkte, Grenzsteine und sonstige Vermessungspunkte dürfen nicht beschädigt und ohne Zustimmung der zuständigen Behörden nicht entfernt oder verändert werden.
- Für die jederzeitige Standfestigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen ist der
Genehmigungsinhaber verantwortlich.
- Die Anlagen bedürfen nach § 70 Abs. 1 BWG der Bauabnahme. Die Abnahme ist schriftlich bei der
Wasserbehörde (siehe Briefkopf) zu beantragen. Vor der Abnahme dürfen die Anlagen nicht benutzt werden.
- Die Anlagen sind in einem guten baulichen Zustand zu erhalten. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die Anlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand
erhalten werden.
- Beim Neubau von Anlagen sind die Teile der Anlage, die eines Anstriches oder einer Imprägnierung bedürfen, vor dem Einbau (z.B. im Werk) zu behandeln. Sofern dies technisch nicht möglich ist, sind bauseitige Restarbeiten so auszuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des
Gewässers und des Untergrundes vermieden wird. Gleiches gilt für Unterhaltungsarbeiten.
- Schäden, die durch die Herstellung, Benutzung, Unterhaltung, Veränderung oder Beseitigung der Anlagen im Gewässer und an den Ufern entstehen, sind durch den Genehmigungsinhaber unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Die Wasserbehörde ist vor Durchführung der Arbeiten zu benachrichtigen.
- Auch im Falle, dass Ufersanierungen anstehen sollten, erfolgt der Rückbau der Anlage auf Kosten des Eigentümers der Steganlage.
- Die wasserbehördliche Genehmigung erlischt, wenn mit der Herstellung der Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigungsurkunde begonnen wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
11. Nach Erlöschen der Genehmigung (z.B. bei Widerruf, Rücknahme, Fristablauf) hat der Eigentümer die Anlagen auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, dass die Wasserbehörde in entsprechender Anwendung des § 21 BWG eine andere Anforderung trifft. Besondere Auflagen: Je nach Einzelfall unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Fachämter. Es gibt keine statistische Erfassung. | |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Ein Verfahren zu einer Steganlage im Plötzenseer Kolk läuft aktuell noch (s. Antwort zu Frage 1). Da hier bisher noch keine Genehmigung erfolgt ist und in den letzten 5 Jahren keine anderen Verfahren geführt wurden, kann hierzu keine Angabe gemacht werden. |
Neukölln | Fehlanzeige |
Reinickendorf | Anträge auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für Sportbootsstege werden im Bezirk Reinickendorf von Berlin einzelfallbezogen unter ganzheitlicher Betrachtung der Interessen-, Sach- und Rechtslage beschieden und beauflagt. Das Bezirksamt Reinickendorf teilt weiterhin mit, dass eine Auflistung der erteilenden Auflagen mit Prozentangaben nicht vorliegt. |
Spandau | Die Auflagen sind dem Einzelfall anzupassen und werden im Einzelnen nicht statistisch erfasst. |
Steglitz-Zehlendorf | Eine Auflistung üblicher Auflagen ist der Anlage zu entnehmen. Sie ist keinesfalls abschließend. Welche Auflagen und in welcher Ausformulierung konkret notwendig sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine Statistik über die Häufigkeit und den prozentualen Anteil ihrer Festsetzung wird nicht geführt und ist aufgrund ihrer einzelfallbezogenen Anpassungen auch nicht möglich. |
Tempelhof-Schöneberg | In den letzten 5 Jahren wurden im Bezirk keine Verfahren durchgeführt. |
Frage 8:
Sind bei den Entscheidungen im Einzelfall auch die städtebauliche, wirtschaftliche oder kulturelle Bedeutung von Steganlagen und Wassersport berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen involviert oder handelt nur das jeweilige Umwelt- und Naturschutzamt? Mit welcher Begründung?
Antwort zu 8:
Um den gesetzlichen Vorgaben des § 62 a BWG zu entsprechen, werden im
Genehmigungsverfahren alle Fachbehörden und andere Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Betroffenheit aus dem beantragten Bauvorhaben im Einzelfall folgert.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Zuständige Behörden sind (siehe Vorbemerkungen) SenMVKU, II D bzw. (nur bei Sportbootsstegen) die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter. Sie prüfen u.a. das »Wohl der Allgemeinheit«. Wer dazu konkret eingebunden wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generalisierend abstrakt beantworten. |
Lichtenberg | Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt das Umwelt- und Naturschutzamt alle betroffenen Fachämter sowie weitere betroffene Behörden des Landes Berlin. Die abschließende Entscheidung über die Errichtung einer Steganlage erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachämter sowie weiterer betroffener Behörden des Landes Berlin. |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Da bisher keine Entscheidungen erfolgt sind, kann hierzu aus der Genehmigungspraxis heraus keine Antwort gegeben werden. Das Genehmigungsverfahren für Sportbootstege basiert natürlich in erster Linie auf Aspekten des Umwelt- und Naturschutzes, wobei andere Aspekte wie das ggf. vorhandene öffentliche Interesse ebenfalls berücksichtigt wird. Dabei kann u. a. das überwiegende öffentliche Interesse eine Befreiung von |
den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetz begründen (s. § 67 Abs. 1 Nr. 1). Sollten diese Interessen durch bestimmte Stellen vertreten werden, werden diese natürlich nach Möglichkeit angehört und somit involviert. | |
Neukölln | Die Zuständigkeiten des Umwelt- und Naturschutzamtes ergibt sich aus § 85 BWG. |
Reinickendorf | Anträge auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für Sportbootstege werden im Bezirk Reinickendorf von Berlin einzelfallbezogen unter ganzheitlicher Betrachtung der Interessen-, Sach- und Rechtslage sowie Beteiligung der betroffenen öffentlich- rechtlicher Stellen beschieden. |
Spandau | Die untere Wasserbehörde beim Umwelt- und Naturschutzamt beteiligt, angepasst an den Einzelfall, grundsätzlich alle Träger öffentlicher Belange. |
Steglitz-Zehlendorf | Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Sportbootssteganlagen unterliegt allein den gewässerschutzrechtlichen Kriterien des Prüfprogramms der §§ 62, 62a BWG. Unter Berücksichtigung von § 13 (1) und (2) VwVfG werden neben den Belangen des Antragstellenden auch die Interessen weiterer Stakeholder berücksichtigt und ggf. das Fischereiamt, SenMVKU, die untere Naturschutzbehörde, das Sportamt, das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel und betroffene Nachbarn beteiligt. |
Tempelhof-Schöneberg | Bei der Entscheidung über die im Bezirk erteilte Steggenehmigung wurde das Stadtentwicklungsamt beteiligt. |
Treptow-Köpenick | Ja |
Frage 9:
In wie vielen Fällen der Gesamtzahl aller Genehmigungsanliegen wird § 31 Abs. 5 NatSchG Berlin genutzt? Wie werden Land und Bezirke ihrer rechtlichen Gleichbehandlungspflicht gerecht?
Antwort zu 9:
Der Senat erhebt über diese Angaben keine Statistik.
Bezirke:
Friedrichshain-Kreuzberg | Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs. 5 NatSchG Bln wird im Genehmigungsverfahren von Amts wegen geprüft. Zur Anzahl der Verfahren, in denen er zum Zuge kommt: siehe die Antwort zu Frage 1. Zur rechtlichen Gleichbehandlungspflicht im Sinne der Frage hat sich das VG Berlin mehrfach geäußert. Der Gleichheits-anspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (hier entweder SenMVKU, II D bzw. örtlich zuständiges Bezirksamt). Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Land die Möglichkeit hätte, auf das Bezirksamt einzuwirken. Dies ist jedoch bei Ermessensentscheidungen nicht der Fall. Die Bezirke bestimmen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über Ermessensentscheidungen. Zwar unterliegen die Bezirke auch in diesem Bereich der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 AZG. Diese Vorschriften ermöglichen der Hauptverwaltung jedoch nur dann eine konkrete Anweisung, wenn es das zuständige bezirkliche Organ unterlässt, Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind (§ 12 AZG). Da es bei Ermessensentscheidungen gerade an einer rechtlichen Verpflichtung des Bezirkes fehlt, sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch nicht zulässig. Die beschränkte Einwirkungsmöglichkeit der Hauptverwaltung gegenüber dem Bezirk beschränkt daher den Gleichbehandlungsanspruch gegenüber dem Land Berlin in Angelegenheiten, die von den Bezirken zu erledigen sind. Nur soweit die Einwirkungsmöglichkeit reicht, kann auch der Anspruch reichen (vgl. VG Berlin 06.12.2019 – 1 K 456.17; 16.11.2007 – 4 A 364.07). |
Lichtenberg | Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird das Vorliegen der Voraussetzungen der o.g. gesetzlichen Grundlage geprüft. |
Marzahn-Hellersdorf | Fehlmeldung |
Mitte | Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs. 5 NatSchG Bln muss im Genehmigungsverfahren von Amts wegen grundsätzlich geprüft werden. Die Genehmigungen oder auch Versagungen sind immer |
Einzelfallentscheidungen und daher besteht hier keine Gleichbehandlungspflicht bezüglich des Ergebnisses des Verfahrens. | |
Neukölln | Fehlanzeige |
Reinickendorf | Dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Reinickendorf sind entsprechende Fälle nicht bekannt. Die Durchführung von Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend der geltenden Rechtslage und den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, mit entsprechenden Grundsätzen der Gleichbehandlung. |
Spandau | Im Antragsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen von § 31 Abs. 5 NatSchG Bln vorliegen. Zur Anzahl der Vorgänge liegen keine statistischen Daten vor. |
Steglitz-Zehlendorf | Ohne Nennung eines konkreten Zeitraumes kann diese Frage nicht beantwortet werden. § 31 (5) NatSchG Bln wird dann betrachtet, wenn der Sachverhalt dies erforderlich macht, also bei Anlagen im Röhricht i.S.d. § 29 (2) NatSchG Bln. Grundlage einer einheitlichen Verwaltungspraxis ist in Steglitz-Zehlendorf die Steganlagenkonzeption, die nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, neben den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist (vgl. VG Berlin, VG 10 K 296/ 20 vom 22.08.2022), sowie einer konkretisierenden Arbeitsanweisung. |
Tempelhof-Schöneberg | Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wurde der § 31 Abs. 5 NatSchG Berlin bisher nicht angewendet. |
Treptow-Köpenick | Der § 31 Abs. 5 NatSchG Berlin wird gesetzeskonform im Genehmigungsverfahren für Steganlagen nach § 62 Berliner Wassergesetz angewendet. Einzel-Aufstellung ist nicht möglich. |
Frage 10:
Welche hier aufzuschlüsselnde Konzepte haben Land und Bezirke (jenseits etwaiger Steganlagenkonzepte der Bezirke), um den Ausgleich von Steganlage und Gewässerschutz zu schaffen (z.B. Nutzungseinschränkungen) und nicht übermäßig viele Stege zurückbauen zu lassen?
Antwort zu 10:
Friedrichshain-Kreuzberg Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind in den Vorbemerkungen genannt. Wie die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ausübt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generalisierend abstrakt beantworten. Es gibt im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg diesbezüglich kein Konzept im Sinne der Fragestellung. Lichtenberg Im Bezirksamt Lichtenberg gibt es diesbezüglich keine Konzepte. Marzahn-Hellersdorf Fehlmeldung Mitte Aufgrund der geringen bzw. ausbleibenden Errichtung von Sportbootstegen, gibt es im Bezirksamt Mitte kein Konzept im Sinne der Fragestellung. Neukölln Fehlanzeige Reinickendorf Dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Reinickendorf sind entsprechende Konzepte nicht bekannt. Spandau Es gibt im Bezirk Spandau kein Konzept entsprechend dieser Fragestellung. Steglitz-Zehlendorf In der BVV Steglitz-Zehlendorf wird aktuell der Antrag „ Qualitätsstandards bei Genehmigungsverlängerungen von Steganlagen schaffen“ beraten. Dieser wurde zunächst im Sportausschuss am 14.12.23 und dann im Ausschuss für Grünanlagen, Natur und Umwelt am 25.01.2024 in geänderter Fassung (Anlage) beschlossen und somit die Empfehlung an die BVV zur Erteilung des Beschlusses gegeben. Nachdem die BVV den Antrag beschlossen hat, wird sich der Dezernent für Ordnung, Umwelt- und Naturschutz und das Straßen-und Grünflächenamt mit der Senatsverwaltung für eine effiziente Vorgehensweise in Verbindung setzen. |
Der Senat hat keine Konzepte im Sinne der Frage entwickelt. Bezirke:
Tempelhof-Schöneberg | Für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg liegen keine Konzepte vor. |
Treptow-Köpenick | Fehlmeldung |
Berlin, den 06.02.2024 In Vertretung
Britta Behrendt Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de