22.05.2023
Trifft es zu, dass es in den Jahren vor 2014 Verhandlungen zwischen dem Land Berlin und der #Vivico mit
dem Ziel gab, das #Grundstück mit dem U-Bahnhof Gleisdreieck zu Gunsten der BVG zu #erwerben?
Zu 1.: Die BVG teilt mit, dass die BVG damals mehrfach Interesse am Erwerb der Flächen
des Gleisdreiecks gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern gezeigt hatte. Leider
waren die Vivico und auch ihre Rechtsvorgänger nicht zum Verkauf an die BVG bereit. Erst
im März 2012 wurde der BVG von Seiten der Vivico ein Angebot zum Kauf gemacht.
- Sofern Verhandlungen stattgefunden haben, woran sind sie gescheitert? Was waren die
Kaufpreisvorstellungen der Vivico?
Zu 2.: Die BVG gibt an, dass das Angebot der Vivico zwei verschiedene Varianten enthielt.
Es wurde der BVG angeboten, entweder die #Mietflächen oder ein erweitertes Gebiet – die
„#Urbane Mitte“ – zu erwerben. Die BVG beabsichtigte, mit der Vivico eine weitere Variante
zu verhandeln. Trotz mehrfachem Bekunden, dass die BVG kaufinteressiert ist, verkaufte die
Vivico ihre Flächen dann an den Investor, die Urbane Mitte Entwicklungs-GmbH & Co. KG.
Die BVG konnte aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage kein Einvernehmen mit dem
damaligen Grundstückseigentümer Vivico bzw. ihrem Rechtsnachfolger über die
Offenlegung der Kaufkonditionen herstellen. - Trifft es zu, dass nach dem Verkauf des Grundstücks im Januar 2014 an einen privaten Investor, die BVG
alle Werkstätten und Einrichtungen auslagern musste?
Zu 3.: Die BVG teilt mit, dass die im Gleisdreieck befindlichen #Werkstätten im Stadtgebiet
neu verortet werden. Die wesentlichen sonstigen #betrieblichen Einrichtungen und
#betriebsnotwendigen Flächen (z. B. Gleichrichterwerk, Stellwerk u.a.) verbleiben auf
Grundlage einer nachbarschaftlichen Vereinbarung und bewilligten Dienstbarkeiten auf
dem Grundstück am Gleisdreieck. - Trifft es zu, dass die BVG in der Zeit vor dem Verkauf des Grundstücks ein Sanierungskonzept für die
Viaduktbögen des Gleisdreiecks beauftragt hatte?
Zu 4.: Die BVG teilt mit, dass aufgrund des Baualters des Viadukts des Gleisdreiecks eine
kontinuierliche Instandhaltung der Gebäude erforderlich war. Für eine Grundinstandsetzung
der Werkstätten lag eine Planung vor. - Trifft es zu, dass die BVG plante, die dort ansässigen Werkstätten und Einrichtungen mit ca. 8000 m²
Nutzfläche zu modernisieren?
Zu 5.: Die BVG teilt mit, dass im Zuge einer Sanierung auch eine Anpassung des Arbeitsortes
auf die aktuell geltende gesetzliche Norm einher geht. - Trifft es zu, dass die jetzigen Standorte der BVG-Werkstätten in der Lise-Meitner-Straße und in der
Puccinistraße weniger zentral liegen als der ursprüngliche Standort am Gleisdreieck?
Zu 6.: Die BVG teilt mit, dass diese Aussage nicht zutrifft, da die BVG im gesamten
Stadtgebiet Liegenschaften und Betriebsanlagen besitzt.
3 - Wäre es von Vorteil für den Betrieb der BVG gewesen, den zentralen Standort am Gleisdreieck weiter nutzen
zu können?
Zu 7.: Die BVG teilt mit, dass betrieblich notwendige Anlagen weiterhin am Standort
Gleisdreieck verortet sind (vgl. Frage 3). Die BVG ist aufgrund der Vielzahl an
Liegenschaften und der weiteren dazugehörigen Verkehrsinfrastruktur bereits dezentral
organisiert. Eine Veränderung des Ortes der Werkstätten würde immer eine Umstellung und
ggf. Anpassung von internen Abläufen bedeuten. - Wie hoch war die Miete (bzw. Pacht), die die BVG vor dem Verkauf an den privaten Investor im Januar 2014
für die Nutzung der Viaduktbögen am Gleisdreieck zahlen musste?
Zu 8.: Die BVG teilt mit, dass die Miete für die Werkstätten auf den
Ursprungsvertragsbedingungen der Anmietung einer Freifläche zum Bau des Gleisdreiecks
beruhte. Die BVG hat die Gebäude selbst errichtet, sodass der Mietzins für die Werkstätten,
abgesehen von geringfügigen Mietzinsanpassungen, relativ moderat ausfiel. - Ist die Miete (bzw. Pacht) die Nutzung der Viaduktgbögen am Gleisdreieck nach dem Verkauf des
Grundstücks im Januar 2014 gesteigert worden? Wenn ja, um wie viel?
Zu 9.: Die BVG teilt mit, dass mit dem neuen Vermieter ein Preis für die Anmietung von
Gebäudeflächen vereinbart wurde, der im Vergleich zur ursprünglichen Anmietung etwas
höher ausfällt, jedoch im Ergebnis immer noch unterhalb des marktüblichen liegt. Aus dem
Vertragsverhältnis resultiert als Nebenpflicht die Vertraulichkeitspflicht, sodass die BVG ohne
vorherige Zustimmung des Vermieters keinen konkreten Mietzins benennen kann.
Berlin, den 17. Mai 2023
In Vertretung
Dr. Severin F i s c h e r
………………………………………………….
Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe
www.berlin.de