- Im Land Brandenburg war ein Volksbegehren für ein striktes #Nachtflugverbot von 22 – 6 Uhr im
Jahre 2013 erfolgreich, in Berlin scheiterte die Abstimmung nur knapp. Wie ist die Haltung des
gegenwärtigen Senats zur Umsetzung einer #Nachtflugregelung im Sinne der beiden
Volksbegehren?
- Aufgrund seiner stadtnahen Lage stellen #Nachtflüge vom #BER eine besondere Belastung für
Brandenburger Ortschaften (u.a. Blankenfelde-Mahlow, Ludwigsfelde, Eichwalde) ebenso wie für
Berliner Ortsteile (u.a. Bohnsdorf, Müggelheim) dar, die bereits jetzt, unter Pandemie-bedingten
Einschränkungen des #Flugverkehrs, gravierend sind. Wird der Berliner Senat angesichts neuer
Erkenntnisse über gesundheitliche Gefährdungen von Nachtflügen seine Haltung in dieser Frage
grundlegend überdenken, die nicht nur eine individuelle Belastung der Gesundheit der
Betroffenen darstellen, sondern ebenso zu finanziellen Auswirkungen auf das öffentliche
Gesundheitswesen führen? - Plant der Berliner Senat weitergehende Schritte zur Umsetzung einer #Nachtflugregelung, die über
den gegenwärtigen Zustand hinausgehen?
Zu 1. bis 3.: Hinsichtlich der Haltung des Senats zur Nachtflugregelung am
Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ (BER) wird auf die Beantwortung der
Schriftlichen Anfrage Nr. 19/10603 verwiesen. Grundlage sind die Richtlinien der
Regierungspolitik, in denen es dazu heißt: „Der Senat prüft, wie im Einvernehmen
mit Brandenburg und dem Bund längere Lärmpausen über die bisher geltenden
Lärmpausen von sechs Stunden hinaus erreicht und Ausnahmen von der
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herrschenden Nachtflug-Regelung so weit wie möglich eingegrenzt werden
können.“ - Einschränkungen des Flugverkehrs durch ein Nachtflugverbot haben nach verschiedenen
Modellrechnungen entweder kaum finanzielle Nachteile (Nachtflüge haben Kosten) bzw. führen
nach neueren internen Berechnungen der Flughafengesellschaft FBB zu einem Verlust von ca. 43
Millionen Euro/Jahr. Ist es nicht so, dass angesichts der immensen Schulden der FBB von ca. 3,5
Milliarden Euro die Kostenfrage eher zweitrangig ist und die gesundheitlichen Risiken für die
Betroffenen von Nachtflügen vorrangig zu bewerten sind? - Wie hoch wären die Kosten eines Nachtflugverbots gegenwärtig, d.h. während der Pandemiebedingten Einschränkungen des Flugverkehrs?
Zu 4. und 5.: Die genannten 43 Mio. Euro sind weder dem Senat noch der FBB
bekannt noch können sie nachvollzogen werden. Aktuell sind Starts und
Landungen am BER zwischen 23:30 und 5:30 Uhr mit wenigen streng
reglementierten Ausnahmen (z. B. Notlandungen, Katastrophenschutz,
Luftpostverkehr) untersagt. Die derzeit von der FBB neu beantragte
Entgeltordnung sieht einen noch stärkeren Anreiz für Luftverkehrsgesellschaften
vor, jeden Flug so leise wie möglich durchzuführen. Der Anreiz, nicht nach 22:00
Uhr zu fliegen, bleibt durch die Verdoppelung der Lärmentgelte bis 22:59 Uhr und
die Verdreifachung zwischen 23:00 und 23:59 Uhr unverändert bestehen.
Der Lärm- und damit der Gesundheitsschutz spielen seit Planung des BER eine
übergeordnete Rolle. Ausgehend von den planrechtlichen Vorgaben zum
Nachtflug berücksichtigt die luftrechtliche Betriebsgenehmigung diese
Regelungen. Die FBB bietet bereits jetzt ein umfassendes und den Anspruch des
Fluglärmschutzgesetzes übersteigendes Schallschutzprogramm, welches die
Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen für die betroffenen Anwohnerinnen
und Anwohner sicherstellt. Eine über die bestehenden Regelungen
hinausgehende Ausweitung des Nachtflugverbotes hätte direkte Auswirkung auf
den Standort BER, insbesondere auf touristische Flugverbindungen und die
Anbindung internationaler Drehkreuze. Dies wiederum würde Arbeitsplätze am
Standort bedrohen.
Eine genaue Kostenschätzung einer Ausweitung des Nachtflugverbots ist
aufgrund der Vielzahl an variablen Faktoren nicht möglich. Durchschnittlich
betrug der Anteil der Flugbewegungen in 2021 im Zeitraum 22 bis 6 Uhr im
Vergleich zu den Gesamtflugbewegungen ca. 6-7 %. Hierin sind auch die im
absoluten Nachtflugverbot stattfindenden Flugbewegungen enthalten. Da die
Fluggesellschaften grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse daran haben,
ankommende Flugzeuge nicht über Nacht am Standort zu parken, sondern
schnellstmöglich erneut starten zu lassen, hätte ein ausgeweitetes
Nachtflugverbot ebenso Auswirkungen auf die Anzahl der Flugbewegungen
außerhalb des Nachtflugverbots. Die Fluggesellschaften würden auf bestimmte
Verbindungen verzichten, wenn der nächste Abflug der Flugzeuge erst wieder am
nächsten Morgen möglich wäre. Über die Starts und Landungen innerhalb von 22
und 6 Uhr entscheidet in jedem Einzelfall die Gemeinsame Obere
Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) als zuständige Behörde. Diese
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externen Effekte sind daher vom Senat bei der Prüfung längerer Lärmpausen im
Rahmen einer Güterabwägung mit zu berücksichtigen. - Bietet die gegenwärtige Situation nicht eine Chance, das Nachflugverbot von 22 – 6 Uhr bis auf
Weiteres durchzusetzen, da wir es derzeit mit einem ausgedünnten Flugplan zu tun haben?
Zu 6.: Eine Verlängerung der Nachtruhe bzw. Ausweitung des Nachtflugverbotes
würde eine Erweiterung der geltenden Betriebsbeschränkungen zu der
bestehenden luftrechtlichen Genehmigung und damit eine Änderung der
Genehmigung bedeuten. Die Änderung bedarf eines Antrags der FBB bei der
Genehmigungsbehörde, der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde BerlinBrandenburg (LuBB). Eine Änderung durch die Genehmigungsbehörde von Amts
wegen, ohne Zustimmung der FBB, ist nicht statthaft. Voraussetzung für einen
derartigen Teilwiderruf ist eine geänderte tatsächliche Situation in den
entsprechenden Zeiten, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung rechtfertigen. Da es sich um eine
Ermessensentscheidung handelt, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung auch
verschiedene andere Aspekte zu berücksichtigen, z.B. Betriebspflicht, Bestands-
/Vertrauensschutz der FBB, der Luftverkehrsgesellschaften und anderer Nutzer
sowie volkswirtschaftliche Effekte. Daher sind im Rahmen des durchzuführenden
Verwaltungsverfahrens insbesondere auch die Luftverkehrsgesellschaften und die
anderen Nutzer des Flughafens zu beteiligen. Mit einer weiteren Einschränkung der
Betriebszeiten verbundene Risiken sind insbesondere Klagen auf Schadensersatz
von Fluggesellschaften (wg. Umsatzeinbußen, Mehrkosten durch erforderlich
werdende Revision der Planungen usw.), aber auch von Frachtdienstleistern und
weiteren Prozesspartnern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5
verwiesen. - Haben Klimaziele einen Einfluss auf Entscheidungen zum Nachtflugverbot?
Zu 7.: Klimaschutzziele spielen bei allen Entscheidungen des Senats eine wichtige
Rolle. Die Steuerung der Klimaziele erfolgt auf Basis eines verbesserten,
kontinuierlichen, transparenten Monitorings durch sektorale Mengensteuerung.
Unabhängig hiervon ist es das Ziel, das Unternehmenskonzept der FBB
nachhaltiger zu gestalten und als Ganzes an den Pariser Klimaschutzzielen
auszurichten.
Berlin, den 09. Februar 2022
In Vertretung
Barbro Dreher
Senatsverwaltung für Finanzen
www.berlin.de