Taxi: Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) kontrollieren
derzeit die Einhaltung der #Rückkehrpflicht von #Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg?
Antwort zu 1:
Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Gelegenheitsverkehr mit #Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften
aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den
Verkehr mit #Taxen und den #Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit
Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die
Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur
Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und
Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und
die Bearbeitung des Schriftverkehrs.
Frage 2:
Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht
adäquat gewährleistet werden kann?
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Antwort zu 2:
Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht
über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise
der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen
wurden beantragt.
Frage 3:
Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger
Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung?
Antwort zu 3:
Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den
Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die
Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und
unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des
#Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu
erfolgen.
Frage 4:
Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der #Taxi-Branche, Verstöße gegen die
Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen?
Antwort zu 4:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute – neben
der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip – im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im
Personenverkehr zur Anwendung.
Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings
technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an
die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der
Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten
Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3
PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig.
In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf
nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B.
allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe
oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst
wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- )
Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht
aufrechterhalten werden.
Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber
bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin
und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das
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LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die
Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht
machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen
Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die
erforderlichen Befugnisse hat
Frage 5:
Wie viele angemeldete #Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten
nach Jahr und Flottengröße)
Antwort zu 5:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 319 1631
2015 329 1626
2016 353 1593
2017 392 1606
2018 530 2287
Frage 6:
Wie viele #Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und
Flottengröße)
Antwort zu 6:
Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den
Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung
lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen
stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen
zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8373
Berlin, den 05.02.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz