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	Frage 1:
	Wie hat sich die #Gesamtlänge aller #Radwege und die Länge der davon als #benutzungspflichtig
	gekennzeichneten Radwege in Berlin seit 2013 entwickelt (in km, jahresweise)?
	Antwort zu 1:
	Der Datenbestand zu den Radverkehrsanlagen und der Radwegebenutzungspflicht ist im
	FIS-Broker unter https://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/
	vorzufinden. Der Datenbestand beinhaltet jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt, seit wann
	die Radverkehrsanlage angeordnet oder baulich geschaffen bzw. als benutzungspflichtig
	ausgewiesen wurde. Daher ist eine jahresweise Angabe nicht möglich.
	Die Gesamtlänge von Radverkehrsanlagen inklusive Bussonderfahrstreifen beträgt circa
	1.760 Kilometer, davon sind circa 590 Kilometer als benutzungspflichtig ausgewiesen
	(Stand vom 10.04.2017).
	Frage 2:
	Welche Vorgaben sind aktuell zu erfüllen (gesetzlich, durch Verordnungen oder durch die Rechtsprechung
	vorgegeben), damit Radwege als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden können (z.B. bezüglich ihres
	baulichen Zustandes, der Verkehrssicherheit etc.)?
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	Antwort zu 2:
	Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht richtet sich nach § 45 Absatz 1 Satz 1
	und Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Anordnung von
	benutzungspflichtigen Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) erfolgt
	innerorts dort, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die
	Anordnung einer Benutzungspflicht auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237,
	240 oder 241) erfordert innerorts zudem eine aufgrund der besonderen örtlichen
	Verhältnisse bestehende, über das normale Maß hinausgehende, Gefahrenlage. Weitere
	Vorgaben für die Berliner Straßenverkehrsbehörden bestehen insbesondere in der
	bundesweit einheitlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO).
	Die Straßenverkehrsbehörden nehmen eine Gesamtschau vor und berücksichtigen bei der
	Prüfung einer Radwegebenutzungspflicht eine Vielzahl von Aspekten, beispielsweise die
	Verkehrsbelastung, den Straßenquerschnitt besonders hinsichtlich der Lage von Gleisen
	(Straßenbahn), Unfallzahlen, die Komplexität der Verkehre bzw. Verkehrs-/ Strecken-/
	Knoten-Regelungen und Sichtverhältnisse, abweichende Geschwindigkeiten zur
	Regelgeschwindigkeit 50 km/h, Breite der Fahrspuren und Zustand/ Aufbau der baulich
	angelegten Radwege, aber auch bekannte regelmäßige Einflüsse durch Witterung.
	Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Radwegebenutzungspflicht wird
	angewendet.
	Frage 3:
	Welche Zielsetzungen verfolgt der Senat in Bezug auf die Festlegung der Benutzungspflicht für Radwege?
	Antwort zu 3:
	Die Radwegebenutzungspflicht ist an die bundesgesetzliche Normierung gebunden. Eine
	Anordnung erfolgt nur dann, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend
	geboten ist. Die Vorgehensweise steht auch im Einklang mit § 10 Berliner Mobilitätsgesetz
	(MobG), wonach im Rahmen der Vision Zero durch entsprechende Maßnahmen
	Verkehrsunfällen mit schweren Personenschäden vorzubeugen ist.
	Frage 4:
	Werden derzeit in Berlin alle Radwege, die die genannten Vorgaben erfüllen, als benutzungspflichtig
	gekennzeichnet? Wenn nein, warum nicht?
	Antwort zu 4:
	Ja, die Berliner Straßenverkehrsbehörden setzen die gesetzlichen Vorgaben konsequent
	um. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist entsprechend der oben
	genannten Anforderungen allerdings nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme im Land
	Berlin.
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	Frage 5:
	Was unternimmt der Senat, um den baulichen Zustand bestehender Radwege so weit zu verbessern, dass
	die baulichen Anforderungen für eine Benutzungspflicht erfüllt werden? Wie viele km bestehende Radwege
	sollen in diesem Sinne in den nächsten Jahren saniert werden?
	Antwort zu 5:
	Der Senat ist bei der Sanierung von Radwegen bestrebt, nicht nur die baulichen
	Anforderungen für eine Benutzungspflicht herzustellen, sondern darüber hinaus nach und
	nach eine attraktive Radverkehrsinfrastruktur im Sinne des Mobilitätsgesetzes zu schaffen.
	In diesem Sinne sollen in den nächsten Jahren je nach den im Rahmen der
	Haushaltsbeschlüsse zur Verfügung gestellten personellen und finanziellen Ressourcen
	bis zu 100 Kilometer Radwege saniert werden.
	Frage 6:
	Wie sind für die Sanierung bzw. den Ausbau bestehender Radwege die Zuständigkeiten zwischen den
	Bezirken und der GB infraVelo GmbH abgegrenzt?
	Antwort zu 6:
	Für die Sanierung der Radwege sind die Baulastträger, also in der Regel die jeweiligen
	Bezirksämter zuständig. Die GB infraVelo GmbH befindet sich derzeit noch im personellen
	Aufbau und kann nach entsprechendem Aufwuchs zukünftig die Bezirksämter bei der
	Sanierung von Radwegen unterstützen. Dies muss immer im Einzelfall geprüft werden, da
	die GB infraVelo GmbH insbesodnere für größere Radverkehrsinfrastruktur-Vorhaben
	eingesetzt werden soll.
	Frage 7:
	Werden Radwege, die nach der Sanierung die genannten Vorgaben erfüllen, in Zukunft als
	benutzungspflichtig gekennzeichnet werden? Wenn nein, warum nicht?
	Antwort zu 7:
	Ja. Der Zustand baulich angelegter Radwege ist bei der Prüfung zur Anordnung einer
	Radwegebenutzungspflicht zu berücksichtigen. Sofern eine Benutzungspflicht nur
	aufgrund des verkehrsunsicheren Zustandes eines Radweges nicht angeordnet wurde,
	wäre nach Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes eine
	Radwegebenutzungspflicht, sofern die ursprünglichen (verkehrlichen) Voraussetzungen
	sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert vorliegen, anzuordnen.
	Berlin, den 24.08.2018
	In Vertretung
	Stefan Tidow
	Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz