Bus + Straßenbahn + BVG: Schneeberäumung von Haltestellen

http://www.bvg.de/index.php/de/103842/name/
Pressemitteilungen/article/669053.html

In Zusammenhang mit wiederholten Anfragen zur Schneeberäumung von Haltestellenbereichen weisen wir auf die gesetzlichen Grundlagen bei der winterlichen Bearbeitung von Gehwegen hin:

* Haltestellenbereiche, die sich zwischen der Bordsteinkante und einem Radweg befinden, sind winterlich von der BSR zu bearbeiten ( StrReinG – § 4, Abs. 4 – Satz 3 „Flächen ohne Anlieger“). Bei diesen Flächen erfolgt in der Regel eine Auftragsvergabe an private Schneebeseitigungsfirmen durch die BSR.

* Haltestellenbereiche, die sich zwischen der Bordsteinkante und der Haus-/Grundstücksgrenze befindet, (ohne Trennung durch einen Radweg) sind winterlich von dem jeweiligen Anlieger zu bearbeiten (StrReinG – § 4, Abs. 4 – Satz 1 „Anliegerpflichten in A und B Straßen laut Straßenreinigungsverzeichnis“.

Sollten hier die Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und die entstandene Glätte im Haltestellenbereich eine Gefahr darstellen, ist die Ordnungsbehörde (Polizei) verpflichtet, die Anlieger unverzüglich zur Bearbeitung aufzufordern.

Kommen diese der Aufforderung nicht nach oder ist ein Anlieger/Verpflichteter nicht erreichbar, ergeht im Rahmen einer „Ersatzvornahme“ ein Auftrag an die BSR zur Bearbeitung der Fläche (Mit Nennung der Anzeigen-Nr. , Adresse, genaue Örtlichkeit, Uhrzeit, Name des Polizeibeamten).

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