Vorteile fuer Europas groesstes Reiseunternehmen
Ereignis
Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ulrich Brinsa (CDU) betrifft die Bedingungen, unter denen der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) an die BVG übergeben wurde, insbesondere die Fortführung des Reisebürovertrags mit der ZOB-GmbH und die darin enthaltene Konkurrenzschutzklausel. Der Senat erklärt, die BVG sei aus rechtlichen Gründen in die bestehenden privatrechtlichen Verträge eingetreten, habe die Klausel nicht veranlasst und sehe keine rechtlichen Bedenken; das Reisebüro sei vertraglich verpflichtet, Fahrausweise uneingeschränkt für jedes konzessionierte Reiseunternehmen zu verkaufen.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 15. Wahlperiode, Kleine Anfrage Nr. 15/100
Kleine Anfrage Nr. 15/100 des Abgeordneten Ulrich Brinsa (CDU) über: Vorteile für Europas größtes Reiseunternehmen
Ich frage den Senat:
- Wer ist politisch dafür verantwortlich, dass bei der Übertragung der Verwaltung des Omnibusbahnhofs an die BVG der einzige gewinnträchtige Bereich, nämlich das Reisebüro, weiterhin der ZOB-GmbH mit einem längeren Zeitvertrag überlassen worden ist?
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Was hat der Senat veranlasst, in den entsprechenden Verträgen sogar für das Reisebüro eine so genannte Konkurrenzschutzklausel mit einer mehrjährigen Laufzeit aufzunehmen?
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Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass in dem Reisebüro auf dem Zentralen Omnibusbahnhof durchschnittlich etwa 90 % aller Tickets ausschließlich für „ZOB GmbH-Reisebus-Linien“ angeboten bzw. verkauft werden?
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Wie will der Senat auf dem Zentralen Omnibusbahnhof normale Wettbewerbsbedingungen durchsetzen und den Einfluss eines marktbeherrschenden Reiseunternehmens drastisch einschränken?
Berlin, den 18. Februar 2002
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 100
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Bei Überlassung des Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) an die BVG ist diese aus rechtlichen Gründen in die bestehenden privatrechtlichen Verträge (u. a. Reisebürovertrag) eingetreten. Die BVG führt diese Verträge fort.
Zu 2.:
Der Senat hat nichts hinsichtlich der Aufnahme der Konkurrenzschutzklausel in den Reisebürovertrag veranlasst.
Zu 3.:
Die ZOB-GmbH hat keine eigenen Genehmigungen für den Reisebus-Linienverkehr, für den Tickets verkauft werden könnten.
Zu 4.:
Konkurrenzschutzklauseln, wie sie für das Reisebüro festgelegt wurden, sind üblich und rechtlich – auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation am ZOB – nicht zu beanstanden. Das Reisebüro hat sich im Übrigen vertraglich verpflichtet, Fahrausweise uneingeschränkt für jedes konzessionierte Reiseunternehmen zu verkaufen. Unabhängig davon haben die Reisebusunternehmen, die eine Linienkonzession besitzen und den ZOB als Haltestelle anfahren müssen, die Möglichkeit, ihre eigenen Fahrausweise auf dem ZOB zu verkaufen.
Berlin, den 20. März 2002
In Vertretung K r a u t z b e r g e r Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt