Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Flughafen Schoenefeld
Ereignis
Die Kleine Anfrage Nr. 910 befasst sich mit der Bewertung der unvermutet hohen Zahl von Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Flughafen Schönefeld durch den Senat, der Erklärung der Zahl von ca. 100 000 Einwendungen vor dem Hintergrund früherer Aussagen von nur 30 000 Betroffenen, den zusätzlichen Kosten bzw. finanziellen Unwägbarkeiten, die sich aus den Zahlen etwa für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen und Ähnliches ergeben könnten, die bislang nur die Zahl von 30 000 Betroffenen zur Grundlage hatten, und der Frage, ob auch die Nutzer von Ferienwohnungen/-häusern, Wochenend- und Gartengrundstücken, die offensichtlich zum Kreis der bisher nicht berücksichtigten Betroffenen zählen, Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Spezialfenstern, Dämmungen etc.) haben. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Krautzberger, erklärt, dass die Anzahl der Einwendungen einen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der vom Vorhaben Betroffenen bisher nicht zulasse, die Einwendungen würden zur Zeit durch die Anhörungsbehörde, das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg, erfasst und ausgewertet, erst danach seien entsprechende Aussagen bzw. Bewertungen frühestens möglich, und dass Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen zu Lasten des Flughafenbetreibers prinzipiell auch durch Eigner von Ferienwohnungen/-häusern, Wochenend- und Gartengrundstücken geltend gemacht werden könnten, die derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen verpflichteten den Flughafenbetreiber zur Befriedigung entsprechender Ansprüche allerdings lediglich innerhalb der Lärmschutzzone 1 des Flughafens, die durch die Kontur des äquivalenten Dauerschallpegels von 75 dB(A) begrenzt werde, die bei dem heute zum Einsatz gelangenden Fluggerät in der Regel kaum bzw. nur geringfügig über das Flughafengelände hinaus gehe, und ob und inwieweit über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen infolge des beabsichtigten Flughafenausbaus gerechtfertigt seien, sei im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowie gegebenenfalls im Wege der anschließenden gerichtlichen Überprüfung zu klären.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/910 (Kleine Anfrage Nr. 910)
- Wie bewertet der Senat die unvermutet hohe Zahl von Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Flughafen Schönefeld?
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Wie erklärt sich der Senat die Zahl von ca. 100 000 Einwendungen vor dem Hintergrund früherer Aussagen von nur 30 000 Betroffenen, wenn außerdem davon auszugehen ist, dass nicht alle Betroffenen einen Einwand eingelegt haben?
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Welche zusätzlichen Kosten, gegebenenfalls finanziellen Unwägbarkeiten, könnten sich aus den Zahlen etwa für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen und Ähnliches ergeben, die bislang nur die Zahl von 30 000 Betroffenen zur Grundlage hatten?
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Haben auch die Nutzer von Ferienwohnungen/-häusern, Wochenend- und Gartengrundstücken, die offensichtlich zum Kreis der bisher nicht berücksichtigten Betroffenen zählen, Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Spezialfenstern, Dämmungen etc.)?
Berlin, den 14. Juli 2000
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 910
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 3.:
Die Anzahl der Einwendungen lässt einen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der vom Vorhaben Betroffenen bisher nicht zu.
Die Einwendungen werden zur Zeit durch die Anhörungsbehörde, das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg, erfasst und ausgewertet. Erst danach sind entsprechende Aussagen bzw. Bewertungen frühestens möglich.
Zu 4.:
Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen zu Lasten des Flughafenbetreibers können prinzipiell auch durch Eigner von Ferienwohnungen/-häusern, Wochenend- und Gartengrundstücken geltend gemacht werden. Die derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen verpflichten den Flughafenbetreiber zur Befriedigung entsprechender Ansprüche allerdings lediglich innerhalb der Lärmschutzzone 1 des Flughafens. Die Lärmschutzzone 1 wird durch die Kontur des äquivalenten Dauerschallpegels von 75 dB(A) begrenzt, die bei dem heute zum Einsatz gelangenden Fluggerät in der Regel kaum bzw. nur geringfügig über das Flughafengelände hinaus geht.
Ob und inwieweit über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen infolge des beabsichtigten Flughafenausbaus gerechtfertigt sind, ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowie gegebenenfalls im Wege der anschließenden gerichtlichen Überprüfung zu klären.
Berlin, den 31. Juli 2000
In Vertretung Krautzberger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt