Geplante Privatisierung der Berlin-Brandenburg Flughafenholding (BBF) und Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Großflughafen

Geplante Privatisierung der Berlin-Brandenburg Flughafenholding (BBF) und Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Großflughafen

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit den eigentumsrechtlichen, sozialen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen bei der geplanten Privatisierung der BBF und dem Ausbau des Großflughafens Berlin Brandenburg International (BBI). Der Senat dokumentiert, dass sich rund 30 % der benötigten Ausbauflächen in Privatbesitz befinden, wobei im Falle von Verkaufsweigerungen ein rechtmäßiges Enteignungsverfahren auf Basis des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) möglich ist. Hinsichtlich der notwendigen Umsiedlungen von Diepensee und Selchow setzt die Verwaltung auf einen einvernehmlichen, sozialverträglichen Dialog. Die ökonomische Gegenrechnung der sogenannten Null-Variante ergab erhebliche betriebswirtschaftliche Nachteile eines parallelen Drei-Flughafen-Systems, während die Zusammenführung an einem Single-Airport bis zum Jahr 2007 einen Anstieg auf insgesamt 17.000 direkte und 25.000 indirekte Arbeitsplätze verspricht.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/4152
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/4152
des Abgeordneten Dr. Walter Kaczmarczyk (PDS)
über geplante Privatisierung der Berlin-Brandenburg Flughafenholding (BBF) und Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Großflughafen
Ich frage den Senat:
1. Befinden sich unbedingt benötigte Flächen für den Flughafenausbau Schönefeld noch im Privatbesitz, wenn ja, wie viele (aufgeschlüsselt nach Gemeinden in ha)?
2. Have (vom Senat korrigiert zu Haben) private Grundeigentümer bisher noch keine Vereinbarung über den Verkauf dieser Flächen an die BBF getroffen, und wenn ja, wie viele (aufgeschlüsselt nach Gemeinden und ha)?
3. Haben die BBF/Erwerber/Betreiber eine rechtliche Handhabe, um unbedingt benötigte Flächen verkaufsunwilliger Grundeigentümer für den Flughafenausbau zu sichern, und wenn ja, welche?
4. Wird es Auswirkungen auf die Privatisierung der BBF und die Ausbauplanung Schönefeld geben, wenn diese Flächen nicht erworben werden können, und wenn ja, welche?
5. Sind Maßnahmen vorgesehen für den Fall, daß es nicht gelingen sollte, alle Einwohner von Diepensee und den in Frage kommenden aus Selchow zur Umsiedlung zu bewegen, und wenn ja, welche?
6. Welche Auswirkungen wird es für die Einwohner und die Gemeinden Diepensee und Selchow haben, wenn die vorgesehenen Umsiedlungen auf freiwilliger Grundlage nicht realisiert werden können? Werden Umsiedlungsgesetze erforderlich und möglich sein?
7. Können private Betreiber Zwangsumsiedlungen beantragen, obwohl mit anderen Standorten eine Alternative gegeben ist? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
8. Welche rechtlichen Parallelen beinhaltet die Klage der Anwohner des Lausitzringes gegen die zu erwartende Lärmbelastung zu möglichen Klagen der Flughafenanrainer gegen die zu erwartende Lärmbelastung durch den Großflughafen Schönefeld?
9. Sind durch die Projektplanungsgesellschaft Schönefeld (PPS) und die BBF genehmigungsrechtliche Szenarien für den Ausbau von Schönefeld zum Großflughafen, insbesondere für den Bau einer weiteren Start- und Landebahn erarbeitet worden, und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
10. Wurde die Rechtsprechung zum Flughafen München II (Erdinger Moos) und Hamburg (Kaltenkirchen) in die bisherigen genehmigungsrechtlichen Konzepte einbezogen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
11. Sind die genehmigungs- und haushaltsrechtlichen Risiken in der Ausschreibung für den Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) den Bewerbern aufgezeigt worden, und wenn ja, in welchem Umfange?
12. Gibt es direkte oder indirekte Zusagen, und wenn ja, in welcher Form und durch wen, an die Bewerberkonsortien über den Einsatz von öffentlichen Mitteln zur Entschuldung der BBF, Risikoübernahmen aus Grunderwerb, Verkehrsanbindungen, genehmigungsrechtliche Risiken und Baukostenbeteiligung usw., und wenn ja, in welcher Höhe?
13. Ist die sog. Nullvariante (Beibehaltung des gegenwärtigen Flughafensystems), einschließlich der Ertüchtigung des jetzigen Systems in betriebswirtschaftlicher und verkehrlicher Hinsicht, einem Großflughafen Schönefeld gegengerechnet worden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
14. In welchem Verhältnis steht der Umfang der Arbeitsplatzschaffung am Standort Schönefeld zu der Arbeitsplatzvernichtung an den Standorten Tegel und Tempelhof, wenn diese geschlossen werden sollten (aufgeschlüsselt nach direkten und indirekten Arbeitsplätzen)?
15. Wieviel Fachpersonal des jetzigen Flughafensystems wäre nicht weiter zu beschäftigen bei Konzentration des Flugverkehrs auf einen Single-Airport Schönefeld?
16. Gibt es in der BBF Szenarien zur Reduzierung von Personal, und wenn ja, in welchem Umfange und in welchen Zeiträumen?
17. Rechnen die Bewerberkonsortien in den Bewerbungsunterlagen mit Zuschüssen aus der öffentlichen Hand, und wenn ja, in welchem Umfange und auf welchem Gebiet?
18. Ergeben sich tarifrechtliche Konsequenzen aus der Privatisierung der BBF, und wenn ja, welche?
19. Sind mit der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) Vereinbarungen getroffen worden für den Fall der Privatisierung, und wenn ja, welche?
20. Hat die ÖTV gegenüber den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der BBF Positionen zur Privatisierung der Holding geäußert, und wenn ja, welche?
Berlin, den 15. September 1998
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 4152
Im Namen des Senats von Berlin
beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Es befinden sich ungefähr 30 % der für den Flughafenausbau in Schönefeld benötigten Grundstücke in privatem Eigentum. Der Senat beabsichtigt, Einzelaufschlüsselungen und Berichte über den Stand von Kaufverhandlungen nicht zu veröffentlichen, um spekulativen Tendenzen entgegenzuwirken.
Zu 3.:
Nach § 28 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig. Dem Enteignungsverfahren ist der Planfeststellungsbeschluß zugrunde zu legen (§ 28 Abs. 2 LuftVG).
Zu 4.:
Der Senat geht davon aus, daß diese Flächen erworben werden können. Im übrigen wäre eine Enteignung rechtlich zulässig (siehe Antwort zu Frage 3).
Zu 5., 6. und 7.:
Der bisherige konstruktive Dialog zwischen den Gesellschaftern der BBF, der Projektplanungsgesellschaft Schönefeld (PPS) und den Einwohnern in Diepensee und Selchow gibt keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß die Umsiedlung nicht realisiert werden könnte. Die Einwohner von Diepensee haben mit Gemeindebeschluß vom 17. März 1998 ein soziales Anforderungsprofil (SAP) beschlossen, in dem die Erwartungen niedergelegt sind. Der Senat beabsichtigt, diesen Weg der einvernehmlichen sozialverträglichen Umsiedlung weiterhin nach Kräften zu fördern; die Thematik ist auch bereits Gegenstand des Entwurfs zum Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF, Stand Juli 1998). Da Diepensee auf Brandenburger Gebiet liegt, können Fragen nach gesetzlichen Regelungen vom Berliner Senat zuständigkeitshalber nicht beantwortet werden.
Zu 8.:
Die Klage von Anwohnern des Lausitzringes gegen Lärmbelastung ist nach hier vorliegenden Informationen zwischenzeitlich zurückgezogen worden.
Zu 9.:
Die Projektplanungsgesellschaft Schönefeld arbeitet nicht an genehmigungsrechtlichen Szenarien, sondern plant den Bau einer weiteren Start- und Landebahn und der Terminalanlagen so, daß diese planfeststellungsfähig sind.
Zu 10.:
Ja. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen München II und des OVG Schleswig Holstein zum Flughafen Kaltenkirchen sind geprüft worden. Die Urteile enthalten wertvolle Hinweise, um den Planfeststellungsantrag von vornherein so zu gestalten, daß er genehmigungsfähig ist.
Zu 11.:
Den Bieterkonsortien ist erläutert worden, daß der Ausbau des Flughafens Schönefeld eines Planfeststellungsbeschlusses bedarf. Da in den beiden verbliebenen Bieterkonsortien erfahrene Planungsunternehmen vertreten sind, sind die Konsortien aus eigener Sachkompetenz in der Lage, dies einzuschätzen. Den Bietern ist zudem bekannt, daß Verhandlungsergebnisse grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien, gegebenenfalls auch des Haushaltsgesetzgebers, stehen.
Zu 12.:
Mit Gesellschafterbeschluß vom 18. September 1998 haben die Altgesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafen Holding auf der Grundlage einer vorangegangenen Entscheidung des Aufsichtsrats der PPS beschlossen, das Konsortium „Flughafenpartner für Berlin und Brandenburg“ (bestehend aus HochTief, ABB, der Flughafen Frankfurt AG und der Bankgesellschaft Berlin) zum bevorzugten Bieter zu bestimmen. Mit diesem Konsortium sollen bis Ende des Jahres Verhandlungen geführt werden, die zu einem abschlussreifen Vertrag führen. Am 6. Oktober wurde ein sogenannter „Letter of Intent“ vereinbart, der Eckpunkte für die Verhandlungen festlegt. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann über Einzelheiten nicht berichtet werden.
Zu 13.:
Grundlage des Konsensbeschlusses war eine ausführliche Gegenüberstellung möglicher Standorte, bei der auch die sogenannte Null-Variante betrachtet wurde. Diese Betrachtung kam zu dem Ergebnis, daß der Parallelbetrieb von drei Flughäfen im Wettbewerb mit anderen Flughafenstandorten betriebswirtschaftlich erhebliche Nachteile bietet. Durch die Notwendigkeit, sechs Start- und Landebahnen, drei Terminals sowie Betriebseinrichtungen an drei Standorten zu unterhalten, entstehen wesentlich höhere Fix- und Vorhaltekosten als an einem Single-Standort. In verkehrlicher Hinsicht zeigt sich, daß die gewollte Steigerung des Verkehrsaufkommens wegen der beschränkten Ausbaumöglichkeiten in Tegel und Tempelhof unmöglich ist.
Zu 14.:
An den bestehenden Standorten Schönefeld, Tegel und Tempelhof gibt es derzeit rund 11.000 direkte und 16.000 indirekte Arbeitsplätze. Es wird prognostiziert, daß bei Eröffnung des BBI im Jahr 2007 insgesamt 17.000 direkte und 25.000 indirekte Arbeitsplätze vorhanden wären (Quelle: BBF).
Zu 15.:
Der Übergang wird schrittweise vollzogen. Die Übergangsphase wird dazu benutzt werden können, auch im Personalbereich Umstrukturierungen vorzunehmen. Im Hinblick auf das erwartete steigende Verkehrsaufkommen wird nicht von einer zu reduzierenden Personalzahl bei Eröffnung des BBI ausgegangen.
Zu 16.:
In den letzten drei Jahren hat eine Reduzierung von Personal auf der Basis eines Gutachtens einer Unternehmensberatung stattgefunden, so daß die Senkung der Personalzahlen mittelfristig abgeschlossen ist.
Zu 17.:
Siehe Antwort zu Frage 12.
Zu 18.:
Durch die Privatisierung ergibt sich keine Veränderung des tarifrechtlichen Rahmens.
Zu 19.:
Abschließende Vereinbarungen gibt es bisher nicht. Die Gesellschafter der BBF haben aber mit der Arbeitnehmerseite den Dialog aufgenommen und sich dazu bekannt, daß bei der Privatisierung auch die sozialen Belange der Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen. Konkrete Verhandlungen mit dem bevorzugten Bieter zu diesen Fragen, insbesondere den versorgungsrechtlichen Belangen, sind unter Einbeziehung der Position der Arbeitnehmerseite noch zu führen.
Zu 20.:
Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben der Privatisierung des Unternehmens mehrheitlich grundsätzlich zugestimmt. Die Arbeitnehmerseite hat in Zusammenhang mit der Privatisierung bestimmte Erwartungen formuliert, die mit dem Investorenkonsortium zu verhandeln sind.
Berlin, den 16. Oktober 1998
In Vertretung
Volker K ä h n e
Chef der Senatskanzlei

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt