Negative Beeintraechtigung der Berliner Buerger durch den Wiederaufbau der Dresdener Bahn

Negative Beeintraechtigung der Berliner Buerger durch den Wiederaufbau der Dresdener Bahn

Ereignis

Die Kleine Anfrage thematisiert die planungsrechtliche Einordnung und die immissionsschutzrechtlichen Ansprüche der Anwohner beim viergleisigen Wiederaufbau der Dresdener Bahn im Berliner Süden. Der Senat stellt klar, dass für den Großteil der 8,7 Kilometer langen Trasse (ab Bahnhof Attilastraße) die Erhöhung der Gleisanzahl rechtlich als wesentliche Erweiterung im Sinne der 16. BImSchV gilt, wodurch zwingend die gleichen strengen Lärmschutzgrenzwerte wie bei einem vollständigen Schienenneubau einzuhalten sind. Für den noch nicht öffentlich ausgelegten Planfeststellungsabschnitt 2 in Lichtenrade kündigt der Bausenator an, sich beim Bund nachdrücklich für die vertiefte Prüfung einer Tunnellösung einzusetzen, da diese Variante die effektivste Methode des aktiven Schallschutzes darstellt und unästhetische Lärmschutzwände im Ortsbild vermeidet.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3835

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/3835
des Abgeordneten Dr. Bernd Köppl
(Bündnis 90/Die Grünen)
über negative Beeinträchtigung
der Berliner Bürger
durch den Wiederaufbau der Dresdener Bahn

Ich frage den Senat:
1. Wie beurteilt der Senat die rechtliche Einstufung des Wiederaufbaus der Dresdener Bahn als „nichtwesentliche Änderung des Schienenweges“ oder in Teilbereichen als „wesentliche Änderung des Schienenweges“ aber keinesfalls als „Neubau des Schienenweges“?
2. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Planungsgrundsatz der Deutschen Bahn AG, insbesondere bezüglich der im Planungsgeschehen zu vergleichenden Nullvariante?
3. Hält der Senat es rechtlich für angemessen, daß wesentliche Belange des Umweltschutzes auf Grund dieser planungsrechtlichen Einstufung der Wiederinbetriebnahme der Dresdener Bahn dadurch außer Kraft gesetzt werden und die Deutsche Bahn AG dadurch davon ausgehen kann, daß zum heutigen Zeitpunkt der Bahnplanung ein Verkehr mit vollem Betriebszustand abgewickelt wird, der rechtlich Bestandsschutz genießt?
4. Welche Rechtsverletzungen im einzelnen sieht der Senat dadurch gegeben?
5. Wie beurteilt der Senat die Maßnahme des aktiven Lärmschutzes der Deutschen Bahn AG bezüglich der eigentums- und nutzungseinschränkenden Auswirkungen der zukünftigen Lärmbelastung?
6. Ist der Senat bereit, gegebenenfalls auch auf dem Klagewege die Rechtsauffassung seiner Berliner Bürger gegen die Deutsche Bahn AG zu vertreten?

Berlin, den 22. Juni 1998

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 3835
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. bis 4.:
Für die im Rahmen der Reaktivierung der Dresdener Bahn als Fernverkehrsstrecke aufgeworfenen Fragen des Lärmschutzes ist es bis auf einen kurzen Teilabschnitt ohne Belang, ob es sich im immissionsschutzrechtlichen Sinne bei diesem Vorhaben um eine „wesentliche Änderung“ oder um einen „Neubau“ handelt. In dem Bereich südlich Bf. Attilastraße bis zur Landesgrenze (ca. 8,2 km) ist die Dresdener Bahn bislang nur zweigleisig als Mischverkehrsstrecke von Fernbahn und S-Bahn betrieben worden, während künftig eine Erhöhung der Gleiszahl auf vier bzw. drei Gleise (2 Gleise Fernbahn, 2 Gleise S-Bahn bzw. 1 S-Bahngleis ab Lichtenrade) vorgesehen ist. Nach der für die Lärmvorsorge maßgeblichen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist jedoch bei derartigen Erweiterungen von Schienenwegen die Einhaltung der gleichen Immissionsgrenzwerte wie bei einem Neubau sicherzustellen. Dies gilt ohne Ausnahme und ohne daß dazu das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu prüfen ist, so daß diesbezüglich die Ausgangslage für die Anwohner identisch ist. Hierzu gibt es seitens der Bahn keine gegenteilige Auffassung.

Lediglich von der nördlichen Planfeststellungsgrenze bis südlich Bhf. Attilastraße (ca. 560 m) war bis zur vorübergehenden Stillegung der Fernbahnverbindung und dem teilweisen Rückbau dieser Strecke bereits eine durchgehende Viergleisigkeit gegeben, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als planungsrechtlich fortbestehend zu betrachten ist, so daß ein „Neubau“ diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Daher ist in diesem Bereich von der Vorhabenträgerin untersucht worden, ob die Bedingungen der „wesentlichen Änderung“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV erfüllt sind. Diese Untersuchungen der Vorhabenträgerin in diesem Bereich haben ergeben, daß die Kriterien der „wesentlichen Änderung“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV zumindest in einigen Teilbereichen erfüllt sind, so daß auch dort Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die beteiligten Senatsverwaltungen setzen sich im Planfeststellungsverfahren dafür ein, daß dabei die durch das Immissionsschutzgesetz gesetzten Rahmenbedingungen zum Schutz der Anwohner voll ausgeschöpft werden.

Zu 5. und 6.:
Von dem 8,7 km langen Berliner Abschnitt des Bauvorhabens „Wiederaufbau und Elektrifizierung der Dresdener Bahn“ befindet sich der Planfeststellungsabschnitt 1 – von nördlich S-Bahnhof Attilastraße bis südlich S-Bahnhaltepunkt Schichauweg – bereits im Anhörverfahren, d. h. die Unterlagen haben öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen und es bestand Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen. Da diese Anhörungen vordringlich das Ziel verfolgen, unter Ermittlung und Beteiligung sämtlicher potentiell und tatsächlich Betroffener sowie der fachlich zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die für die abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erheblichen Tatsachen zu ermitteln und mit den Beteiligten abschließend zu erörtern, kann der Senat vor Abschluß dieses Verfahrensabschnittes keine detaillierten, vor allem aber keine abschließenden Aussagen treffen. Der Senat geht jedoch davon aus, daß die DB AG die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zum PFA 1 sorgfältig prüft und daraus gegebenenfalls folgende weitere Minimierungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Anlieger in ihre Planungen aufnimmt.

Für den noch nicht ausgelegten Planfeststellungsabschnitt 2 – südlich des S-Bahnhaltepunktes Schichauweg bis Landesgrenze – setzt sich der Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr bei dem Bundesminister für Verkehr und die DB AG dafür ein, daß – neben der von der Vorhabenträgerin beantragten ebenerdigen Vorzugsvariante – in die Unterlagen mit gleicher Untersuchungstiefe auch eine von der Senatsverwaltung präferierte Tunnellösung aufgenommen wird, da diese Variante hier die effektivste Maßnahme des aktiven Schallschutzes zu sein verspricht. Wegen der im Tunnelbereich entfallenden Schallschutzwände führt diese Variante darüber hinaus zu weniger Problemen bei der Einfügung der Fernbahntrasse in das Ortsbild von Lichtenrade.
Der Senat wird zunächst das Ergebnis seiner vorgenannten Bemühungen zugunsten der Anwohner der Strecke abwarten, bevor über mögliche weitere juristische Schritte befinden werden kann.

Berlin, den 24. August 1998

Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt