Eintreiben erhoehten Befoerderungsentgeltes durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Eintreiben erhoehten Befoerderungsentgeltes durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Ereignis

Die Kleine Anfrage untersucht die Praxis der BVG beim Einzug erhöhter Beförderungsentgelte nach Fahrten ohne gültigen Fahrausweis. Der Senat erläutert die Einschaltung eines privaten Inkassounternehmens, die Zusammensetzung der dabei erhobenen Gebühren und die unterschiedliche Rechtsprechung der Berliner Amtsgerichte zu deren Erstattungsfähigkeit.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/236, Kleine Anfrage Nr. 124. 【3-43e5df】

Originaltext

Drucksache 13/236 Nr. 124 des Abgeordneten Norbert Schellberg (Bündnis 90/Die Grünen) über Eintreiben erhöhten Beförderungsentgeltes durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Ich frage den Senat:

  1. Trifft es zu, daß die BVG bei Personen, die in ihren Verkehrsmitteln bei Kontrollen ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden und das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60 DM nicht sofort entrichten, eine Fremdfirma mit der Eintreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes beauftragt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Beauftragung, und um welche Firma handelt es sich?

  2. Trifft es zu, daß in solchen Fällen über das erhöhte Beförderungsentgelt hinaus weitere Summen (Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren o. ä.) geltend gemacht werden? Wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage?

  3. Trifft es zu, daß gegen diese Praxis bereits mehrfach erfolgreich gerichtlich vorgegangen wurde und daß die BVG und die von ihr beauftragte Firma dennoch weiterhin an dieser Praxis festhalten, offenbar darauf vertrauend, daß nur wenige Betroffene den Klageweg beschreiten? Wenn ja, wie beurteilt der Senat dieses Vorgehen, und sieht der Senat Möglichkeiten, diese Praxis künftig zu unterbinden?

Berlin, den 17. Januar 1996

Eingegangen am 19. Januar 1996

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 124

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.: Ja, jedem festgestellten Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis wird eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 60,− DM ausgehändigt. Aus dieser ist der Zahlungstermin ersichtlich (14 Tage Frist). Des weiteren wird der Fahrgast über Möglichkeiten des Einspruches bzw. der Vorlage gültiger persönlicher Zeitkarten in den Diensträumen der BVG informiert. Bei Einhaltung der Zahlungsfrist bzw. Abreden mit der BVG über Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung entstehen dem Fahrgast neben dem erhöhten Beförderungsentgelt keine weiteren Kosten. Erst wenn der Fahrgast trotz Inverzugsetzung das erhöhte Beförderungsentgelt nicht bezahlt hat, macht D & B S. GmbH den Verzugsschaden gemäß § 286 BGB gegenüber dem Schuldner geltend.

Ausgehend von der Kritik des Rechnungshofes von Berlin in seinem Jahresbericht 1993 hatte die BVG u. a. auch die Fremdvergabe der Inkassotätigkeit geprüft, um die Einnahmeverluste bei der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes zu senken. Nach Aussage der BVG wurde nach erfolgreichem Testverlauf diese Leistung öffentlich ausgeschrieben. Die Firma D&BS. erhielt den Zuschlag.

Zu 2.: Die berechneten Inkassokosten setzen sich bei einer Forderungshöhe von 60,− DM wie folgt zusammen:

− Grundvergütung 60,00 DM
− Auslagenpauschale 9,00 DM
− Kontoführungsgebühr 3,00 DM (pro Monat ab Anlage des Mandats)

72,00 DM

  • 15 % Mehrwertsteuer 10,80 DM

Gesamt 82,80 DM

Die Vergütung ist damit an eine 15/10 Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angelehnt. Sie beinhaltet keine Erfolgsprovision. Die gesamte Problematik wurde zu Beginn des Jahres 1994 u. a. auf Grund von Hinweisen durch den Verbraucherschutzverein e. V. untersucht und führte zu keiner rechtlichen Beanstandung.

Zu 3.: Es trifft zu, daß mehrere Fahrgäste gegen diese Verfahrensweise gerichtlich vorgegangen sind. Allerdings liegt bisher kein Grundsatzurteil vor. Nach Erkenntnissen der BVG und der Senatsverwaltung für Justiz gibt es bei den Berliner Amtsgerichten keine gefestigte Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Inkassokosten. Die Gerichte urteilen vielmehr stark abweichend. So reichen beispielsweise die Ansichten der Gerichte von der völligen Ablehnung eines solchen Anspruchs bis hin zu seiner Billigung in Höhe der entsprechenden Gebühr eines Rechtsanwalts.

Der Senat sieht keinen Anlaß, bei der BVG auf eine Änderung der Verfahrensweise bei der Sicherstellung des erhöhten Beförderungsentgeltes hinzuwirken.

Berlin, den 22. Februar 1996

Jürgen Klemann

Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr

Eingegangen am 29. Februar 1996

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt