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	Frage 1:
	Gibt es noch weitere Brücken in Berlin, die in der Auftragsverwaltung Berlins liegen, die mit ähnlichen
	Behelfsmaßnahmen wie die #Westendbrücke, also das #Abstützen und/oder stabilisieren durch #Stahlträger
	usw. „ertüchtigt“ wurden, oder zukünftig noch „ertüchtigt“ werden sollen? Wenn ja, welche sind dies?
	Antwort zu 1:
	Die Brücke über die #Albrechtstraße im Zuge der BAB #A103 soll ebenfalls eine
	#Behelfsabstützung erhalten.
	Frage 2:
	Gibt es noch weitere Brücken in Berlin, die im Eigentum Berlins stehen, die mit ähnlichen
	Behelfsmaßnahmen wie die Westendbrücke „ertüchtigt“ wurden, oder zukünftig noch „ertüchtigt“ werden
	sollen? Wenn ja, welche sind dies?
	Antwort zu 2:
	Nein.
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	Frage 3:
	Wie viele Brücken konkret sind im Eigentum Berlins, wie viele liegen in der Auftragsverwaltung Berlins und
	wie viele liegen in der Verwaltung anderer Beteiligter und welche anderen Beteiligten sind dies?
	Antwort zu 3:
	Es befinden sich 833 Brücken im Eigentum Berlins, zusätzlich werden 258 Brücken durch
	die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Auftrag des Bundes
	verwaltet. In der Verwaltung der BVG AöR liegen insgesamt 76 Brücken, davon sind 11
	Straßenbahn-Brücken und 65 Brücken im U-Bahnnetz. 48 Brücken befinden sich in der
	Unterhaltungslast der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Vom
	angefragten Unterhaltungslastträger DB Netz AG lagen innerhalb der gesetzten Frist keine
	Angaben vor.
	Zu in nicht öffentlichen Bereichen befindlichen Brücken, wie Werksgeländen oder auf
	privaten Grundstücken können seitens des Senates keine Aussagen getätigt werden.
	Frage 4:
	Welche Brücken in Berlin stehen weder im Eigentum Berlins noch liegen in der Auftragsverwaltung von
	Berlin? (Bitte auflisten mit Nennung der Brücken und dem jeweiligen Eigentümer bzw. der jeweilig
	zuständigen Behörde, Institution o.ä.).
	Antwort zu 4:
	Seitens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wurden die
	nachfolgenden Brücken benannt:
	Tegeler Brücke
	Mäckeritzbrücke
	Nördliche Seestraßenbrücke (WSV)
	Britzer-Allee-Brücke (USTH)
	Baumschulenbrücke
	Südostalleebrücke
	Kiefholzbrücke
	Marggraffbrücke
	Hubertusbrücke
	Alsenbrücke
	Wannseebrücke
	Freiarchenwehrbrücke Spandau
	Zitadellenwehrbrücke Spandau
	Nördliche Freiarchenbrücke
	Südl. Fußgängerbrücke Unterschleuse
	Nonnendammbrücke
	Wehrbrücke Charlottenburg
	Böckmannbrücke
	Nathanbrücke
	Knesebeckbrücke
	Emil-Schulz-Brücke
	Bäkebrücke
	Krahmersteg
	Prinzregent-Ludwig-Brücke
	3
	Hannemannbrücke
	Siemensbrücke
	Edenkobener Steg
	Sieversbrücke
	Teubertbrücke
	Techowbrücke
	Germelmannbrücke
	Stubenrauchbrücke (Teil B)
	Colditzbrücke
	Eisenbahnbrücke NME
	Mussehlbrücke
	Wilhelm-Borgmann-Brücke
	Britzer Brücke
	Rungiusbrücke
	Buschkrugbrücke
	Neue Späthbrücke
	Späthbrücke
	Ernst-Keller-Brücke
	Massantebrücke
	Altglienicker Brücke
	Altglienicker Brücke (Behelfsbr.-USTH)
	Stelling-Janitzky-Brücke
	Grünauer Brücke
	Südliche Seestraßenbrücke
	Frage 5:
	Wie ist der genaue Ablauf zwischen Berlin und dem jeweiligen Eigentümer, wenn Brücken, die in der
	Auftragsverwaltung Berlins liegen, schadensbedingt saniert oder kurzfristig „ertüchtigt“ werden müssen?
	Antwort zu 5:
	Berlin ist im Rahmen der Auftragsverwaltung auf Basis des Grundgesetzes Art. 85 auch
	für die Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen bis zum 31.12.2020 zuständig und
	handelt dabei eigenverantwortlich. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
	Klimaschutz plant und führt die Baumaßmahmen im Auftrag des Bundes aus. Die
	Baukosten werden über den Bundeshaushalt finanziert. Große Instandsetzungen oder
	Ersatzneubauten sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur
	Genehmigung vorzulegen.
	Frage 6:
	In wie weit hat das Land Berlin Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit oder die vorzunehmende
	Verkehrsertüchtigung von Brücken, die nicht im Eigentum des Landes Berlin stehen?
	Antwort zu 6:
	Einfluss auf den baulichen Zustand fremder Brücken hat das Land Berlin nicht.
	Das Land kann hier nur mit seinen Ordnungsbehörden und der Polizei gemäß dem
	Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
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	(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) tätig werden, um eine Gefahr
	für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
	Berlin, den 05.09.2018
	In Vertretung
	Stefan Tidow
	Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz