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	Frage 1:
	Wie hoch schätzt der Senat die zu erwartenden Einnahmen aus der Ausweitung der #LKW-Maut auf
	innerstädtischen #Bundesstraßen?
	Antwort zu 1:
	Gemäß § 11 Abs. 1 #Bundesfernstraßenmautgesetz (#BFStrMG) wird das #Mautaufkommen
	vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt. Den Trägern der Straßenbaulast einer
	mautpflichtigen Straße oder eines Abschnitts einer mautpflichtigen Straße steht gemäß §
	11 Abs. 3 BFStrMG das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken anfallende
	Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der Abzüge der Kosten für das
	#Mautsystem, die #Mautkontrollen und die #Mautharmonisierung zu. Die Anteile werden über
	den Bundeshaushalt zugewiesen. Die Höhe der Einnahmen aus der Lkw-Maut auf
	Bundesstraßen, die sich in der Baulast des Landes Berlin befinden, ist derzeit noch nicht
	abschätzbar.
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	Frage 2:
	Wie will der Senat verhindern, dass LKW-Fahrer zur Vermeidung der Mautpflicht künftig von den
	leistungsfähigen innerstädtischen Bundesstraßen auf weniger leistungsfähigen Stadtstraßen ausweichen
	und dadurch sowohl diese Straßen als auch deren Anwohner überlasten?
	Antwort zu 2:
	In Berlin sind nicht nur Bundesstraßen leistungsfähig. Die „normalen“ Stadtstraßen des
	übergeordneten Straßennetzes von Berlin sind zur Nutzung für den Quell- und Zielverkehr
	des Wirtschaftsverkehrs geeignet und vorgesehen.
	Einen nennenswerten zielgerichteten Ausweichverkehr erwartet die Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) nicht. Zum 01.07.2018 wird die Mautpflicht
	für Lkw ab 7,5 Tonnen auf sämtliche Bundesstraßen ausgedehnt. Bisher galt sie nur auf
	Bundesautobahnen. SenUVK wird die Entwicklung hinsichtlich möglicher Verlagerungen
	nach dem 01.07.2018 beobachten.
	Frage 3:
	Warum sind Fahrzeuge der BSR, die immerhin eine Aufgabe der staatlichen Daseinsfürsorge übernehmen,
	der Mautpflicht unterworfen?
	Antwort zu 3:
	Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BFStrMG ist keine Maut bei Verwendung von Fahrzeugen,
	die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich
	Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, zu entrichten. Fahrzeuge der BSR
	werden nicht ausschließlich im Rahmen des Straßenbetriebsdienstes genutzt und sind
	daher der Mautpflicht unterworfen.
	Frage 4:
	Mit welchen Mehrkosten für die BSR rechnet der Senat nach der Ausweitung der LKW-Maut auf
	innerstädtischen Bundesstraßen?
	Antwort zu 4:
	Die BSR hat wie folgt geantwortet:
	„Betroffen sind überwiegend die Fahrzeuge der Müllabfuhr. Diese fahren nicht
	liniengebunden, sondern mit der Maßgabe, möglichst umweltfreundlich – also kurze Wege
	und Kraftstoff sparend – zu fahren. Nach sechs Monaten Praxis lässt sich diese Frage
	genauer beantworten. Im Jahr 2017 hat die BSR für die bereits bestehende Mautpflicht auf
	der Stadtautobahn rund 170.000 Euro gezahlt.“
	Frage 5:
	In welchem Umfang werden diese Mehrkosten über die Müllgebühren auf die Berliner umgelegt werden?
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	Antwort zu 5:
	Die BSR hat wie folgt geantwortet:
	„Die BSR ist gehalten, die entstehenden Kosten für die Abfallentsorgung über die Tarife
	der Abfallleistungen zu refinanzieren (Kostendeckungsprinzip). Maßgebliche
	Auswirkungen auf die zu refinanzierenden Kosten haben u.a. Personalkosten (> 50 % der
	Gesamtkosten) und die Entsorgungskosten. Eventuelle Anstiege in diesen Bereichen, wie
	in anderen Bereichen – z.B. Fuhrparkkosten – haben höhere Gesamtkosten zur Folge, die
	über die Tarife refinanziert werden müssen.“
	Berlin, den 01.06.2018
	In Vertretung
	Jens-Holger Kirchner
	Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz