02.10.2024
Frage 1:
Welche rechtlichen Vorgaben bezüglich #Gebietscharakter, #Parkraumnutzern und #Parkdruck müssen zwingend erfüllt sein, um die Einrichtung einer #Parkraumbewirtschaftungszone zu rechtfertigen, und wäre die Zone rechtswidrig, wenn diese Vorgaben nicht vollständig erfüllt sind? Mit welchen Folgen?
Frage 2:
In welcher Weise und in welchem Umfang müssen die erhobenen Daten und Quoten vorliegen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone erfüllt sind? Welche Konsequenzen hätte es, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden?
Frage 3:
Welche Behörde oder Institution legt die erforderlichen Daten und Quoten fest, die für die Einrichtung einer Park- raumbewirtschaftungszone maßgeblich sind und welche Daten und welche Quoten in welcher Höhe müssen im Ein- zelnen erfüllt sein (z.B. Auslastungsquote der Parkplätze, Anteil Anwohner-/Fremdparken) und vorliegen?
Frage 7:
Gibt es rechtliche Vorgaben zur Mindest- oder Höchstgröße einer Parkraumbewirtschaftungszone? Wie werden die Größe und räumliche Begrenzung der einzelnen Zonen festgelegt. Welche Folgen hätte es, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden?
Antwort zu 1 bis 3 und 7:
Die Fragen 1 bis 3 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Anordnung von #Bewohnerparkvorrechten durch die Einführung einer Parkraumbewirtschaf- tung ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen #Parkraummangels die Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen städtischen Quartiers regel- mäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Grundlage sind §§ 6 I Ziffer (1) 15 b des Straßenverkehrsgesetzes iVm § 45 der Straßenverkehrsordnung. Die Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gestaltet in Abschnitt X zu § 45 Abs. 1 bis 1e den bundeseinheitlichen Anordnungsrahmen. Gemäß der VwV-StVO soll u.a. die Regel- größe einer Parkzone nicht oberhalb einer Ausdehnung von 1.000 Metern liegen. Eine größere Flächenwirkung kann sich durch aneinandergrenzende Parkzonen ergeben. Die konkrete Ausge- staltung obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder. Das Land Berlin hat die Bedingungen im Leitfaden zur Parkraumbewirtschaftung festgeschrieben; vgl. auch Leitfaden Parkraumbewirt- schaftung (https://digital.zlb.de/viewer/api/v1/records/34491775/files/images/leitfa- den_parkraumbewirtschaftung.pdf/full.pdf).
Die aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen und Verkehrs- einrichtungen sind Allgemeinverfügungen. Beschwerte Verkehrsteilnehmende können die Recht- mäßigkeit im Wege eines Verwaltungsstreitverfahrens prüfen lassen.
Frage 4:
Müssen alle rechtlichen Kriterien zwingend erfüllt sein oder ist die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone auch dann möglich, wenn eines der Kriterien nicht vollständig erfüllt ist? Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist?
Frage 5:
Welche konkreten rechtlichen Konsequenzen folgen, wenn bei der Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone nicht alle vorgeschriebenen Kriterien erfüllt und somit die rechtlichen Vorgaben verletzt werden? Steht dem Anord- nungsgeber hier ein Ermessensspielraum zu?
Antwort zu 4 und 5:
Die Fragen zu 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Die Anordnung von Verkehrsmaßnahmen nach § 45 StVO ist ein ganzheitliches Verfahren. Im Wege der Gesamtschau kann es Abweichungen von Einzelkriterien geben, ohne dass die Recht- mäßigkeit der Parkraumbewirtschaftung insgesamt in Frage zu stellen ist. Die Straßenverkehrs- behörde muss dabei ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäß ausüben.
Frage 6:
Inwiefern werden die Ergebnisse der Gutachten zur Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen mit dem Senat abgestimmt oder liegt dieses Verfahren ausschließlich in der Zuständigkeit der Bezirke? Wäre eine Zone ohne Se- natsbeteiligung rechtlich angreifbar?
Antwort zu 6:
In Berlin sind die Bezirksämter für die Planung, etwaige Beauftragung von Machbarkeitsstudien durch externe Dienstleister, Umsetzung und den Betrieb der Maßnahmen zur Parkraumbewirt- schaftung zuständig.
Berlin, den 01.10.2024 In Vertretung
Johannes Wieczorek Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de