Fahrrad-Leasing, aus Senat

25.06.2025

Die Antworten auf die Fragen 1, 2, 4, 6 und 8 sowie auf die Fragen 3 und 5 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs jeweils zusammengefasst. Die in den Fragen 3 und 5 angesprochenen Grundsatzfragen werden zuerst beantwortet.

3. Ist eine flächendeckende Umsetzung des #Fahrrad-Leasings bis zum Ende der aktuellen Laufzeit des #Tarifvertrags  vorgesehen?

5. Welche steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Aspekte behindern ggf. die Umsetzung der Entgeltumwandlung?

Zu 3. und 5.:

Die nach § 19b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (#TV-L) grundsätzlich geschaffene Möglichkeit einer #Entgeltumwandlung für ein #Fahrradleasing für  #Tarifbeschäftigte knüpft an die Voraussetzungen, dass das Fahrradleasing im jeweiligen Bundesland auch den Beamtinnen und Beamten angeboten wird und der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch den Tarifbeschäftigten anbietet. Eine besoldungsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Einführung einer Entgeltumwandlung bei Fahrradleasing besteht derzeit nicht.

Beim Meinungsbildungsprozess werden neben Fragen der operativen Umsetzung eines solchen Vorhabens insbesondere auch die Vor- und Nachteile, die eine Entgeltumwandlung für ein Fahrradleasing mit sich bringen, genau in den Blick genommen.

Die Zurverfügungstellung eines sogenannten JobRads kann durchaus zur Attraktivitätssteigerung als öffentlicher Arbeitgeber beitragen. Gleichzeitig wird die Bindung der Beschäftigten an seinen Arbeitgeber erhöht. Durch die Reduzierung des Bruttogehalts verringern sich auch die durch den Arbeitgeber abzuführenden Lohnnebenkosten. Und natürlich wird auch ein Anreiz zum Klimaschutz und zur Gesundheitsfürsorge gesetzt. Auf der anderen Seite erfahren die Beschäftigten durch die Entgeltumwandlung aber auch konkrete Einbußen beim Nettoeinkommen. Daneben wird bei Tarifbeschäftigten die Bemessungsbasis beispielsweise für die Krankenbezüge, für das Arbeitslosengeld und für die Ansprüche auf die gesetzliche Rente geschmälert. Durch die Reduzierung der Rentenanwartschaft und der Sozialleistungen der Beschäftigten ist insofern nicht absehbar, ob dieses Angebot tatsächlich als attraktivitätssteigernd für das Land Berlin als Arbeitgeber betrachtet werden wird. Die Entgeltumwandlung führt zu einer Verringerung des Bruttogehalts und infolgedessen auch zu weniger Sozialabgaben und Einkommensteuereinnahmen. Neben dem positiven Image, welches das JobRad für Berlin als öffentlichen Arbeitgeber mit sich bringen kann, kann dies insgesamt auch zu einer negativen Wahrnehmung führen.

Für das Land Berlin ist derzeit noch offen, ob und in welcher Form die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing Beamtinnen und Beamten sowie den Tarifbeschäftigten des Landes Berlin eingeräumt werden wird.

  1. In welchen Berliner Senatsverwaltungen wurde § 19b TV-L bereits umgesetzt und das Fahrrad-Leasing eingeführt?
  2. Welche konkreten Gründe werden von Senatsverwaltungen genannt, die § 19b TV-L bislang noch nicht umgesetzt haben?

4. Welche verwaltungsinternen Regelungen (z. B. Dienstvereinbarungen oder Rundschreiben) wurden zur Anwendung von § 19b erlassen?

6.  Welche Leasinganbieter wurden bisher durch die Berliner Verwaltung beauftragt oder empfohlen?

8. Gibt es Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Fahrrad-Leasings durch Beschäftigte des Landes Berlin?

Zu 1., 2., 4., 6. und 8.:

Mangels entsprechender besoldungsrechtlicher Rechtsgrundlage für eine Entgeltumwandlung für ein Fahrradleasing (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 5) entfällt die Beantwortung dieser Fragen.

7. Wie wird die Information der Beschäftigten über die Möglichkeit des Fahrrad-Leasings organisiert?

Zu 7.:

Die Dienststellen wurden durch ein Informationsschreiben vom 06.12.2024 über den Sachstand zur Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing aufgeklärt. Sobald ein neuer Sachstand dazu vorliegt, werden die Dienststellen umgehend informiert.

  • Wird das Fahrrad-Leasing als Bestandteil einer übergeordneten Nachhaltigkeits- oder Mobilitätsstrategie betrachtet?

Zu 9.:

Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

  1. Besteht die Absicht, den Geltungsbereich von § 19b zukünftig auf weitere Beschäftigtengruppen oder Mobilitätsformen  auszuweiten?

Zu 10.:

Eine dem § 19b TV-L entsprechende Regelung wurde in § 19a des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) eingeführt. Weitere Ausweitungen sind nicht vorgesehen.

Berlin, den 25. Juni 2025 In Vertretung

Wolfgang Schyrocki Senatsverwaltung für Finanzen

www.berlin.de