Privatstraßen in Treptow-Köpenick, aus Senat

27.11.2024

Frage 1:

Wie viele #Privatstraßen (Anzahl) gibt es in Treptow-Köpenick?

Frage 2:

Um welche Privatstraßen in Treptow-Köpenick handelt es sich im Einzelnen? Bitte konkret nach Straßennamen, Orts- teilen und Postleitzahl aufschlüsseln.

Antwort zu 1 und 2:

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Das Straßenverzeichnis wird gemäß § 6 Abs. 1 Berliner #Straßengesetz (#BerlStrG) nur für öffentliche Straßen geführt.

Frage 3:

Welche Möglichkeiten sieht der Senat im Hinblick auf die Schaffung und Unterhaltung einer #Straßenbeleuchtung bei unbeleuchteten Privatstraßen zum Zwecke der Sicherheit auf Privatstraßen?

Antwort zu 3:

Die Entscheidung über die gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit einer #Beleuchtung sowie die Verantwortung für deren Beschaffung und Unterhaltung für eine Privatstraße obliegen einzig deren Eigentümern im Rahmen ihrer allgemeinen #Verkehrssicherungspflicht. Eine Verantwor- tung des Landes Berlin, für Straßenbeleuchtung auf Privatstraßen zu sorgen, besteht nicht. Als freiwillige Leistung ist dies dem Land Berlin aus Kostengründen auch nicht möglich.

Frage 4:

Aus welchen Gründen werden zum Teil vorhandene Straßenbeleuchtungen auf Privatstraßen #demontiert (konkretes Beispiel: Straße 34, 12559 Berlin)?

Antwort zu 4:

Bei allen Bauvorhaben an den Beleuchtungsanlagen wird geprüft, ob die ausgeleuchtete Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, denn nur dann liegt die Beleuchtungspflicht und die Baulast für die Beleuchtung der Straße beim Land Berlin (vgl. § 7 Absatz 5 BerlStrG).

Im vorliegenden Fall ist die Beleuchtung (konkret der Leuchtenkopf) an einer Freileitungsanlage montiert. Die Freileitungsanlage liegt im Eigentum des Netzbetreibers, der Stromnetz Berlin GmbH. Der Leuchtenkopf wurde bisher vom Land Berlin betrieben.

Der Netzbetreiber wird diese Freileitung voraussichtlich 2025 zurückbauen, die Beleuchtung wird in diesem Zuge ersatzlos demontiert. Eine rechtliche Grundlage zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzbeleuchtung durch das Land Berlin besteht nicht.

Frage 5:

Welche Möglichkeiten gibt es für die Eigentümer einer Privatstraße, die vorhandene Straßenbeleuchtung weiter zu nutzen und ggf. Gestattungsverträge mit der Stromnetz Berlin GmbH abzuschließen?

Antwort zu 5:

Ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, Teile der alten Freileitungsanlage zu Lasten der Ei- gentümer weiter zu nutzen, wäre durch die Eigentümer bilateral mit der Stromnetz Berlin GmbH zu regeln. Die weitere Nutzung beziehungsweise Übernahme der Anlagenbauteile des Landes Berlin durch Privateigentümer wird im Regelfall durch das Land Berlin gestattet.

Frage 6:

Wie und in welchem Umfang wendet der Senat über die Bezirke das Urteil des OVG Berlin vom 10.11.2004 (1 B 8.04) hinsichtlich der Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR an?

Frage 7:

Welche konkrete Ausführungs-, bzw. Verwaltungsvorschrift gibt es hinsichtlich des OVG Urteils vom 10.11.2004 (1 B 8.04) hinsichtlich der Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR? Mit der Bitte um zusätzliche Über- mittlung der entsprechenden Vorschrift.

Antwort zu 6 und 7:

Diese Gerichtsentscheidung ist bekannt und wird, soweit einschlägig, in der Berliner Verwaltung berücksichtigt. Hierin wurde u. a. festgestellt, dass hinsichtlich des Merkmals der Öffentlichkeit der Straßen im Berliner Beitrittsgebiet an den beim dortigen Inkrafttreten des Berliner Straßen- gesetzes vorgefundenen Rechtszustand anzuknüpfen ist. Die Einschätzung über das Bestehen oder Fehlen der öffentlichen Widmung einer Straße im Beitrittsgebiet wird an verschiedenen In- dizien festgemacht wie unter anderem Eigentum und Historie zum in Anspruch genommenen Grundstück, Freigabe/ Stattfinden der öffentlichen Nutzung, Aufführung in Verzeichnissen und Plänen, Ausbauzustand, Wahrnehmung der Straßenbaulast. Wenngleich die angeführte Ent- scheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Berlin-Brandenburg durchaus richtungswei- send war und wiederholt zitiert wird, so stellt sie trotzdem lediglich auf eine bestimmte Konstel- lation ab, die nicht generell oder uneingeschränkt auf alle anderen hinsichtlich einer Straßen- widmung strittigen Fälle übertragbar ist. So sind je nach Lage des Einzelfalls gegebenenfalls auch andere Gerichtsentscheidungen zu diesem Spannungsfeld heranzuziehen. Eine Ausfüh- rungs- oder Verwaltungsvorschrift eigens zu diesem O VG-Urteil war nicht geboten.

Frage 8:

Wie viele abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gab es im Bezirk Treptow-Köpenick in den Jahren 2004 – 2024 hinsichtlich der Anerkennung einer Privatstraße als öffentliche Straße?

Bitte die Anzahl der Fälle nach den jeweiligen Jahren auflisten.

Frage 9

Wie viele Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren sind im Bezirk Treptow-Köpenick hinsichtlich der Anerken- nung einer Privatstraße als öffentliche Straße aktuell noch anhängig?

Bitte konkret die Anzahl der Fälle für die jeweilige Straße nach Straßenname, Ortsteil, Postleitzahl auflisten.

Antwort zu 8 und 9:

Nach Auskunft des Bezirksamts Treptow-Köpenick führt das bezirkliche Straßen- und Grünflä- chenamt hierzu keine Statistik.

Aktuell gibt es im Bereich Müggelheim Prüfungen, ob dort befindliche Privatstraßen als öffentli- che Straßen anzusehen sind.

Berlin, den 25.11.2024 In Vertretung

Johannes Wieczorek Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de