Tourismus: Stadtverträglichkeit der Hop-on Hop-off-Busse in Berlin, aus Senat

06.09.2024

Frage 1:

Wie viele Anbieter für sogenannte „#Hop-On/ Hop-Off-Busse“/ #Sightseeing-Busse mit wie vielen genehmigten #Routen gibt es derzeit in Berlin?

Antwort zu 1:

Aktuell besitzen 12 Unternehmen mit insgesamt 17 Linien eine #Linienverkehrsgenehmigung nach § 42 #Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Durchführung von #Stadtrundfahrten auf festgelegten #Linienwegen und mit definierten Haltestellen.

Frage 2:

Wie  viele  und  welche  genehmigten  #Haltepunkte oder #Haltestellen  für  sogenannte  „Hop-On/  Hop-Off-Busse“/Sightseeing-Busse gibt es derzeit in Berlin?

Um Anzahl und Lage von Haltestellen für Stadtrundfahrten zu ordnen und im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Verkehrsinteressen festzulegen, wurde in Zusammenarbeit mit der Fuhrgewerbe-Innung und der Industrie- und Handelskammer Berlin ein Haltestellenkatalog erarbeitet. Dieser wurde im Rahmen einer Anhörung mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie den betreffenden Unternehmen abgestimmt.

Die endgültige Fassung des Haltestellenkatalogs umfasst 53 Haltestellen. Der Katalog wurde gegenüber den Unternehmen im Februar 2024 durch Ergänzung der Genehmigungsbescheide in Kraft gesetzt. Er stellt den Rahmen des Möglichen dar. Die Umsetzung des Haltestellenkatalogs durch entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen obliegt auf Antrag der betreffenden Unternehmen den zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

Frage 3:

Fahrzeuge welchen Alters und welcher #Schadstoffklasse werden von den Anbietern verwendet?

Antwort zu 3:

Eine Registrierung oder Konzessionierung einzelner Fahrzeuge ist im Bereich des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann das LABO hierzu keine Angaben machen.

Frage 4:

Wie viele #Emissionen werden nach Kenntnis des Senats durch diese Fahrzeuge jährlich verursacht?

Antwort zu 4:

Die Busse dürfen innerhalb der #Umweltzone nur mit einer grünen Plakette verkehren, d.h. sie müssen mindestens den Abgasstandard Euro 4 erfüllen oder mit einem Partikelfilter nachgerüstet sein. Dem Senat liegen jedoch keine näheren Daten zu Alter und Schadstoffklassen der Fahrzeuge vor. Eine Luftschadstoffemissionsberechnung ist daher nicht möglich. Auch hinsichtlich der Verkehrslärmemissionen liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. In der Lärmkartierung werden die Busse insgesamt berücksichtigt. Eine Differenzierung sogenannter „Hop-on-/Hop- off-Busse“ ist nach vorliegenden Daten nicht möglich.

Frage 5:

Unter welchen Voraussetzungen müssen diese Hop-on/ Hop-off-Busse durch das Land genehmigt werden?

Für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42 PBefG finden die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1, 1a, und 2 PBefG Anwendung. Das LABO prüft diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Frage 6:

Welche Handlungsmöglichkeiten zur Einschränkung sogenannter Hop-on/Hop-off-Busse bestehen für das Land Berlin?

Frage 7:

Welche Möglichkeiten zur Genehmigung von Hop-on/ Hop-off-Bussen nur unter bestimmten Auflagen, beispielsweise immissionsschutzrechtlicher Art, zur Verringerung der Lärm- und Luftschadstoffemissionen oder hinsichtlich der Antriebe bestehen für das Land Berlin?

Antwort zu 6 und 7:

Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Beschränkung von Genehmigungen für den Stadtrundfahrten- Linienverkehr sieht das PBefG nicht vor, da diese Verkehre eigenwirtschaftlich betrieben und öffentliche Verkehrsinteressen nicht berührt werden.

Insbesondere     findet     auch     das     sog.     Mehrfachgenehmigungsverbot     gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) PBefG auf miteinander konkurrierende Stadtrundfahrten keine Anwendung.

Im Rahmen von § 14 Abs. 1 PBefG werden vor der Entscheidung über einen Antrag angehört:

  • die Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits einen gleichartigen Linienverkehr betreiben,
  • die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als Aufgabenträger,
  • die zuständigen Straßenverkehrsbehörden,
  • die zuständige bezirkliche Gewerbeaufsicht,
  • die Industrie- und Handelskammer,
  • die Fuhrgewerbe-Innung,
  • die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG).

Die eingehenden Stellungnahmen werden durch das LABO geprüft und bewertet und fließen so in die Entscheidung über den Antrag ein. Sie können ggf. zu einer antragsabweichenden Genehmigung führen.

Über die Anforderungen der Umweltzone hinaus gibt es derzeit auf Basis der #Luftreinhaltung keine Instrumente für Einschränkungen hinsichtlich der #Abgasemissionen. Auch hinsichtlich des Verkehrslärmimmissionsschutzes gibt es keine Handlungsmöglichkeiten zur Einschränkung, solange die Fahrzeuge regelgerecht für die Nutzung im Straßenverkehr zugelassen und in ordnungsgemäßen Zustand sind.

Frage 8:

Wie viele Beanstandungen aufgrund hoher Emissionen, Zweifeln an der Verkehrssicherheit oder Beeinträchtigung des Verkehrsflusses wurden bei Sightseeing-Bussen in den letzten 5 Jahren polizeilich registriert und geahndet? (Bitte um jährliche Angaben sowie Angabe des Grundes der Beanstandung!)

Antwort zu 8:

Eine statistische Erhebung von Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt in der Polizei Berlin nicht. Berlin, den 04.09.2024

In Vertretung Johannes Wieczorek Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de