Straßenverkehr: Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 26 Abs. 2 Berliner Straßengesetz, aus Senat

13.08.2024

Frage 1:

Wie viele #Widersprüche wurden gegen #Verwaltungsakte der Bezirksverwaltung nach § 3 (#Widmung), § 4 (#Einziehung, #Teileinziehung), § 11 (#Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) Berliner #Straßengesetz in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) im Bezirk Berlin-Mitte erhoben? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Art der Maßnahme.

Antwort zu 1:

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

Art                 der Maßnahme2021202220232024
Widmung0010
Einziehung, Teileinziehung305011
Sondernutzung22362519
Sondernutzung öffentliche Versorgung69024

Frage 2:

Wie viele Widersprüche hiervon wurden gemäß § 26 Abs. 2 Berliner Straßengesetz Nr. 1, 2, oder 3 an die für das #Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) zur Entscheidung abgegeben? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Abgabegrund.

Frage 3:

In wie vielen Fällen davon wurde durch die zuständige Senatsverwaltung mit welchem Ausgang entschieden? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Verfahrensausgang.

Frage 4:

In wie vielen Fällen davon kam es in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) vor, dass nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs durch die Senatsverwaltung entschieden werden konnte?

Antwort zu 2 bis 4:

Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

 2021202220232024
Anzahl21 (Sammel- Widerspruch, der mehrere Standorte betrifft)210
Abgabegrund1 x Einziehung von Straßenland innerhalb des zentralen Bereichs   1 x Sondernutzung in Straßen innerhalb des zentralen Bereichs1 x Sondernutzung in Straßen innerhalb des zentralen Bereichs2 x Sondernutzung in Straßen innerhalb des zentralen Bereichs   19 x Teileinziehung von Straßenland innerhalb des zentralen Bereichs 
Ausga ng    des Widerspruchs- verfahrenszwei Zurück- weisungen der Widersprücheeine Zurück- weisung des Widerspruchszwei Zurück- weisungen der Widersprüche zu den Sonder- nutzungen ; die Widerspruchs- verfahren zu den Teileinziehungen ruhen derzeit im Rahmen eines Moratoriums 

Die entsprechenden Entscheidungen wurden nach mehr als drei Monaten nach Einlegung der Widersprüche getroffen.

Frage 5:

Wie viele Widersprüche wurden gegen Verwaltungsakte der Bezirksverwaltung nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) im Bezirk Berlin-Mitte erhoben? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Art der Maßnahme.

Antwort zu 5:

Nach Auskunft des Bezirksamts Mitte von Berlin erfolgt in diesem Zusammenhang keine gesonderte statistische Erfassung der Widersprüche nach einzelnen Rechtsnormen.

Frage 6:

Wie viele Widersprüche hiervon wurden gemäß § 26 Abs. 2 Berliner Straßengesetz Nr. 1, 2, oder 3 an die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) zur Entscheidung abgegeben? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Abgabegrund.

Frage 7:

In wie vielen Fällen davon wurde durch die zuständige Senatsverwaltung mit welchem Ausgang entschieden? Bitte aufgeschlüsselte Darstellung nach Jahr und Verfahrensausgang.

Frage 8:

In wie vielen Fällen davon kam es in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024) vor, dass nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs durch die Senatsverwaltung entschieden werden konnte?

Antwort zu 6 bis 8:

Die Fragen 6 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung richtet sich nicht nach § 26 Absatz 2 Berliner Straßengesetz.

Für die Entscheidungen über Widersprüche gegen derartige Verwaltungsakte der Bezirksämter sind die Bezirksämter selbst #Widerspruchsbehörde.

Frage 9:

Sind der Senatsverwaltung im Zusammenhang mit der Entscheidung über Widersprüche gemäß § 26 Abs. 2 Berliner Straßengesetz Probleme bekannt?

Antwort zu 9:

Der Senatsverwaltung sind keine Probleme bekannt.

Frage 10:

Wie wird die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften gemäß § 26 Abs. 2 Berliner Straßengesetz durch die Senatsverwaltung kontrolliert und gewährleistet?

Antwort zu 10:

Die Senatsverwaltung berät die Bezirksämter von Berlin, wenn dort Fragen zur Zuständigkeit bestehen.

Frage 11:

Ist der Senatsverwaltung bekannt, ob das Bezirksamt Berlin-Mitte über Widersprüche abweichend von den hier genannten Zuständigkeitsvorschriften selbst entschieden hat? Wenn ja, in wie vielen Fällen in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 (bis zum 1.7.2024)? Ist der Senatsverwaltung bekannt, ob die Bezirksverwaltung in solchen Fällen Gebühren für die Entscheidung über den jeweiligen Widerspruch erhoben hat? Wenn ja, wie hoch sind diese Gebühren und wodurch wird dieser Betrag der Höhe nach begründet?

Antwort zu 11: Nein.

Frage 12:

Wie erklärt sich der Senat die Anzahl der Widersprüche gegen Verkehrsmaßnahmen des Bezirksamts Berlin-Mitte nach dem Berliner Straßengesetz und der Straßenverkehrs-Ordnung?

Antwort zu 12:

Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Berlin, den 12.08.2024

In Vertretung Britta Behrendt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

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