Straßenverkehr: Welche Beschränkungen für den Schwerlastverkehr gibt es in Berlin und wie werden diese kontrolliert?, aus Senat

Frage 1:

An wie vielen Stellen im öffentlichen Straßenland gibt es nach Kenntnis des Berliner Senats Beschränkungen der Straßennutzung für LKWs hinsichtlich Gewicht und / oder Höhe? (Bitte getrennt nach Bezirken sowie nach Gewicht bzw. Höhe ausweisen)

Antwort zu 1:

Eine Übersicht zu Lastbeschränkungen hinsichtlich der Berliner Straßenbrücken ist in nachfolgender Tabelle 1 dargestellt. Eine Unterscheidung nach Kraftfahrzeugarten erfolgt dabei nicht.

Tabelle 1

 BezirkLastbeschränkung auf Brücken
  24 t20 t18 t16 t12 t10 t7,5 t6 t5 t3,5 t2,8 tSumme
1Mitte1 21 1 1   6
2Friedrichshain-Kreuzberg  31      15
3Pankow   12     14
4Charlottenburg-Wilmersdorf  211 1  1 6
5Spandau  211    1 5
6Steglitz-Zehlendorf   11      2
7Tempelhof-Schöneberg           0
8Neukölln  6        6
9Treptow-Köpenick11112    1 7
10Marzahn-Hellersdorf   1    1  2
11Lichtenberg   1       1
12Reinickendorf  2        2
 Summe21189711113246

(Stand: 18. Februar 2022)

Die Angaben zu sonstigen Last- und Höhenbeschränkungen wurden bei den Berliner Bezirksämtern abgefragt und sind in der Tabelle 2 wiedergegeben. Soweit konkrete Angaben innerhalb der erbetenen Frist übermittelt wurden, sind diese mit aufgeführt.

Tabelle 2

 BezirkLast -und Höhenbeschränkungen nach Angabe der Bezirke
   
1Mitte28 Beschränkungen
2Friedrichshain-Kreuzbergkeine bekannt
3Pankowkeine statistische Erfassung
4Charlottenburg-Wilmersdorf2 Beschränkungen
5Spandaukeine Rückmeldung
6Steglitz-Zehlendorfvier Straßen mit LKW-Beschränkungen hinsichtlich des Gewichts
7Tempelhof-Schönebergkeine Rückmeldung
8Neukölln1 x über 7,5 t, 5 x Höhenbeschränkungen (1 x 3,70 m; 1 x 3,80 m; 3 x 4,00 m)
9Treptow-KöpenickTonnagebeschränkungen: 5, Höhenbeschränkungen (Straßen & Bahnunterführungen): 11
10Marzahn-Hellersdorf38 Stellen im öffentlichen Straßenland
11Lichtenberg1 x 7,5 t, 4 x Höhenbeschränkung, davon 2 x 3,80 m, 1 x Breitenbeschränkung
12Reinickendorfkeine statistische Erfassung

(Stand: 18. Februar 2022)

Frage 2:

Wie wird nach Kenntnis des Berliner Senats die Einhaltung von Beschränkungen der Straßennutzung hinsichtlich Gewicht und Höhe von LKWs in Berlin sichergestellt?

  1. Gab es hierzu Schwerpunktkontrollen und wenn ja, wann und wo (bitte für die Jahre 2016 bis heute getrennt nach Bezirken ausweisen)?
  2. Wie viele Verstöße gegen Beschränkungen der Straßennutzung hinsichtlich Gewicht und Höhe von LKWs wurden nach Kenntnis des Berliner Senats geahndet und wie (bitte für die Jahre 2016 bis heute nach Bezirken und Art der Ahndung ausweisen)?

Antwort zu 2:

Die Polizei Berlin fasst die Überwachung des Schwerlastverkehrs einschließlich der Überprüfung von Höhe und Gewicht unter der Begrifflichkeit „Personen-Güter- Gefahrgutverkehrsüberwachung“ statistisch zusammen. Die angefragten Daten sind der nachstehenden Tabelle 3 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Bezirken ist seitens der Polizei Berlin im automatisierten Verfahren nicht möglich.

Tabelle 3

Einsatzanlass201620172018201920202021
Personen-Güter- Gefahrgut- verkehrsüberwachung485477361162176339

(Stand: 1. Februar 2022)

Die entsprechenden Verdachtsfälle von Verstößen wurden durch Ordnungswidrigkeitenanzeigen verfolgt. Die angefragten Daten sind der nachstehenden Tabelle 4 zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Bezirken ist seitens der Polizei Berlin im automatisierten Verfahren nicht möglich.

Tabelle 4

Tatbestand201620172018201920202021
Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen 250/251/255/260).1843722532054220
Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 265 angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.00249376258231
Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 gesperrt war.000058200
Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 gesperrt war und behinderten dadurch Andere.000030
Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 35231242053
Nr. 2 Buchstabe a) oder b) Straßenverkehrsordnung den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 gesperrt war.      
Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5t zulässige Gesamtmasse (ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibus) den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/260 gesperrt war.1.079797452218201387
gesamt1.3151.200978819567841

(Stand: 31. Januar 2022)

Frage 3:

In wie vielen Fällen wurden seit 2016 nach Kenntnis des Berliner Senats LKWs von dafür nicht geeigneten Straßen durch Feuerwehr, Polizei und/oder THW geleitet (bitte für jedes Jahr einzeln getrennt nach Bezirken ausweisen)?

Antwort zu 3:

Eine statistische Erhebung von Daten im Sinne der Fragestellung erfolgt in der Polizei Berlin nicht. Die Berliner Feuerwehr und das Technische Hilfswerk (THW) besitzt keine Regelungsbefugnis für den fließenden Verkehr.

Frage 4:

Welche Maßnahmen sind vorgesehen, den durch Brückensanierungen bestehenden oder absehbaren Umfahrungsverkehr von LKWs über 12 t aus Nebenstraßen fernzuhalten? (bitte für jede Brückensanierung einzeln antworten)

Antwort zu 4:

Vom Grundsatz her ist die Nutzung der öffentlichen Straßen durch alle Kraftfahrzeuge entsprechend der nach § 34 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung) zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte gestattet. Eine pauschale Vorgabe zur Führung des Schwerlastverkehrs über das Hauptstraßennetz besteht nicht. Bei Ersatzneubauten insbesondere im Hauptstraßennetz ist es das Ziel, die Verkehrsbeziehungen durch eine halbseitige Verkehrsführung weiterhin auf dieser Route aufrecht zu erhalten und damit eine Verdrängung in das Nebenstraßennetz zu vermeiden. Des Weiteren werden je nach Erfordernis mittels Verkehrszeichen im Zusammenhang mit bauzeitlichen Verkehrsführungen Durchfahrtsverbote erlassen und bereits im weiteren Umfeld mit Hinweistafeln auf Umfahrungsstrecken umgeleitet.  Gegebenenfalls  wird  über  die   Verkehrsinformationszentrale   und

dynamische Verkehrsinformationsanzeiger auf Ausweichstrecken hingewiesen. Die Straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen erfolgen immer in Abwägung von Durchgangsverkehr zu Anlieger- und Zielverkehr und unterliegen gegebenenfalls einer Anpassung infolge sich einstellender Ausweichverkehre.

Frage 5:

Welche weiteren Informationen gibt es ggf., die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind?

Antwort zu 5: Keine.

Berlin, den 22.02.2022

In Vertretung Markus Kamrad

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de