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Frage 1:
Wie bewertet der Senat den Einsatz von Lärmschutzwänden in Berlin?
Antwort zu 1:
#Schallschutzwände sind ein geeignetes technisches Mittel, um wirksam vor
Lärmeinwirkungen zu schützen.
Frage 2:
Welche Vor- und Nachteile von Lärmschutzwänden sind dem Senat bekannt?
Antwort zu 2:
Der Vorteil einer #Lärmschutzwand ist gleichsam ihrer Zweckbestimmung, unabhängig von
der Konstruktionsart, der Ausbreitung von störendem Schall entgegenzuwirken und im
Nahbereich liegende Bereiche wirksam abzuschirmen. Sie können gegebenenfalls als
Windschutz dienen.
Als nachteilig ist zu sehen, dass durch Lärmschutzwände eine störende Trennwirkung des
Stadtbildes entstehen kann, gegebenenfalls für Verkehrsteilnehmende erforderliche
#Sichtachsen zerschnitten werden, Barrieren für zu Fuß Gehende und Radfahrende
entstehen und sie zur #Verschattung dahinterliegender Bereiche beitragen.
Mit der Errichtung und durch den Unterhaltungsaufwand von Lärmschutzwänden
entstehen Kosten, welche alleinstehend auch zu einem Flächenverbrauch führen.
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Lärmschutzwände sind je nach Ausbildung prädestiniert für Vandalismusschäden durch
Graffiti.
Frage 3:
Welche Kosten entstehen pro m² Lärmschutzwand? (Bitte Herstellungs- und Betriebskosten je Quadratmeter
darstellen)
Antwort zu 3:
Die Kosten einer Lärmschutzwand hängen von vielen äußeren Faktoren ab (Standort /
Baufreiheit, Flächenbeanspruchung, Streckenlänge bzw. Höhe und der sich hieraus
ergebenen konstruktiven Anforderungen). Die Kosten für eine Lärmschutzwand betragen
nach überschläglicher Betrachtung ca. 300 – 500 €/m², ästhetisch ansprechendere
Lärmschutzwände (z.B. transparente Wände) auch über 600 €/m².
Es ist insbesondere in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg der Baukosten für
Ingenieurbauwerke zu verzeichnen, wodurch die Kosten für kleinere Lärmschutzwände
(mit geringer Länge und Höhe) im Stadtgebiet unter Umständen noch höher ausfallen
können.
Die jährlichen Betriebskosten für eine Lärmschutzwand betragen ca. 1 % der Baukosten
der Lärmschutzwand (in Anlehnung an die Tabelle 5 der ABBV – AblösungsbeträgeBerechnungsverordnung).
Frage 4:
An welchen Standorten gibt es Lärmschutzwände in Berlin? (Bitte Standorte der Lärmschutzwände je Bezirk
tabellarisch darstellen)
Antwort zu 4:
Die in Anlage 1 aufgeführten Lärmschutzwände befinden sich im Eigentum des Landes
Berlin. Darüber hinaus befinden sich noch bis zum 31.12.2020 alle Lärmschutzwände im
Zuge von Bundesfernstraßen im Rahmen der Aufgaben als Auftragsverwaltung des
Bundes in der Zuständigkeit des Landes Berlin.
Eine Übersicht zu Lärmschutzwänden der schienengebundenen Verkehrsträger der
Deutschen Bahn (DB AG) und der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), sowie in Bereichen
von Wohnanlagen, Spielplätzen und sonstigen nichtöffentlichen und privaten Flächen liegt
nicht vor.
Frage 5:
Welche Investitionen tätigte das Land Berlin und die Bezirke in die Errichtung von Lärmschutzwänden in den
vergangenen zehn Jahren? (Bitte Investitionen je Bezirk darstellen)
Frage 6:
Welche Kosten verursachten die Errichtung der Lärmschutzwände jeweils? (Bitte Kosten je Standort
aufzeigen)
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Antwort zu 5 und 6:
Die Errichtung von Lärmschutzbauwerken ab 2 Meter sichtbarer Höhe ist Aufgabe der
Hauptverwaltung. Die Kosten der Lärmschutzwände der vergangenen zehn Jahre getrennt
nach Unterhaltungslast des Landes Berlin und des Bundes ist nach Bezirken gegliedert
aus der Anlage 2 ersichtlich.
Frage 7:
An welchen Standorten ist die Errichtung von Lärmschutzwänden in Berlin geplant? (Bitte Standorte der
geplanten Aufstellungen tabellarisch darstellen)
Frage 8:
Welche Kosten verursachen die geplanten Errichtungen der Lärmschutzwände voraussichtlich jeweils? (Bitte
Kosten je Standort aufzeigen)
Antwort zu 7 und 8:
Aktuell sind im Zuge des Neubaus von Ingenieurbauwerken keine separaten freistehenden
Lärmschutzwände in der Planung. Neue Ingenieurbauwerke werden im Allgemeinen mit
integrierten Lärmschutzelementen ausgestattet.
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Autobahndreiecks Funkturms und des
Ersatzneubaus der Rudolf-Wissel-Brücke ist zu erwarten, dass neue Lärmschutzwände
errichtet werden. Verlässliche Planungsunterlagen liegen noch nicht vor.
Über den Bau von Lärmschutzwänden anderer Verkehrsträger oder zum Beispiel
Vorhabensträger des Wohnungsbaus sind keine Aussagen möglich.
Frage 9:
Inwiefern ist der Bau bzw. die Aufstockung einer Lärmschutzwand auf eine bestehende Steinmauer möglich
und wurde dies bereits an einzelnen Standorten realisiert?
a)Wenn ja, an welchen Standorten?
b)Wenn nein, weshalb nicht?
c) Was sind die Vor- und Nachteile einer Aufstockung?
Antwort zu 9:
Eine Aufstockung einer Lärmschutzwand auf einer bestehenden Steinmauer wurde bisher
an noch keinem Standort realisiert. Die Errichtung einer Lärmschutzwand auf einem
Bestandsbauwerk ist in erster Linie vom Bauzustand und von der Tragfähigkeit des
darunter befindlichen Bestandes abhängig, der für die zusätzlichen Lasten statisch
nachzuweisen wäre. In der Regel ist hierfür eine Ertüchtigung eventuell auch eine
Erneuerung des darunter befindlichen Bestandes notwendig. Die Aufstockung / Erhöhung
einer vorhandenen Lärmschutzwand ist ebenfalls mit höheren Lasten verbunden, die
gleichwohl statisch nachzuweisen wäre. Erfahrungsgemäß ist ein Ersatzneubau aufgrund
der Abnutzung und der jeweils aktuell höheren technischen Anforderungen
wirtschaftlicher.
Generell ist eine Bewertung von Vor- und Nachteilen immer im Einzelfall zu betrachten.
Sollte der Bestand den Anforderungen hinsichtlich Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und
Verkehrssicherheit für eine Aufstockung genügen, so liegt der Vorteil in der weiteren
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Nutzung des Bestandes (ggf. der „Steinmauer“) und möglicherweise einem Kostenvorteil
Eine Aufstockung ist mit einer Erhöhung der Beanspruchung verbunden, die nach den
Erfahrungen in der Regel durch höhere Anforderungen neuer technischer Regelwerke
nicht zusätzlich aufgenommen werden kann.
Frage 10:
Mit welchen durchschnittlichen Kosten ist die Aufstockung einer Lärmschutzwand verbunden?
Antwort zu 10:
Die Kosten sind im Einzelfall abhängig von eventuellen Verstärkungsmaßnahmen des
Bestandes und können nicht ohne weitere Planungsunterlagen pauschal benannt werden.
Berlin, den 30.04.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz