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Frage 1:
 Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) kontrollieren
 derzeit die Einhaltung der #Rückkehrpflicht von #Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg?
 Antwort zu 1:
 Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
 Gelegenheitsverkehr mit #Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften
 aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den
 Verkehr mit #Taxen und den #Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit
 Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die
 Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur
 Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und
 Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und
 die Bearbeitung des Schriftverkehrs.
 Frage 2:
 Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht
 adäquat gewährleistet werden kann?
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 Antwort zu 2:
 Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht
 über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise
 der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen
 wurden beantragt.
 Frage 3:
 Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger
 Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung?
 Antwort zu 3:
 Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den
 Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die
 Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und
 unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des
 #Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu
 erfolgen.
 Frage 4:
 Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der #Taxi-Branche, Verstöße gegen die
 Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen?
 Antwort zu 4:
 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute – neben
 der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip – im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
 verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im
 Personenverkehr zur Anwendung.
 Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings
 technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an
 die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der
 Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
 denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten
 Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3
 PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig.
 In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf
 nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B.
 allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe
 oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst
 wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- )
 Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht
 aufrechterhalten werden.
 Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber
 bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin
 und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das
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 LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die
 Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht
 machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen
 Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die
 erforderlichen Befugnisse hat
 Frage 5:
 Wie viele angemeldete #Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten
 nach Jahr und Flottengröße)
 Antwort zu 5:
 Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
 Jahr Unternehmen Fahrzeuge
 2014 319 1631
 2015 329 1626
 2016 353 1593
 2017 392 1606
 2018 530 2287
 Frage 6:
 Wie viele #Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und
 Flottengröße)
 Antwort zu 6:
 Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den
 Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung
 lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen
 stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen
 zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden:
 Jahr Unternehmen Fahrzeuge
 2014 2990 7643
 2015 3043 7907
 2016 3201 8313
 2017 3232 8010
 2018 3253 8373
 Berlin, den 05.02.2019
 In Vertretung
 Ingmar Streese
 Senatsverwaltung für
 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz