Flughäfen: Mangelhafte Durchsetzung des Nachtflugverbots am Flughafen Tegel, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele der 1.217 #Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 05:59 Uhr von Januar bis einschl. September
2018 gingen auf verspätete Starts und Landungen des gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehrs
zurück? Aus welchen Gründen war eine Umleitung nach Schönefeld nicht möglich?
Antwort zu 1:
Die #BFG teilt hierzu mit:
„Zwischen Januar bis einschließlich September 2018 haben am #Flughafen Berlin-#Tegel in
der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:59 Uhr im gewerblichen Linien- und Gelegenheitsverkehr
(außer Post und Ambulanzflügen) 691 Flugbewegungen stattgefunden.“
Eine obligatorische Umleitung von Flügen bis 23:59 Uhr, die unter den
Ausnahmetatbestand der Nr. 2.3 des Luftfahrthandbuchs Deutschland (AIP EDDT AD
2.20) fallen, ist nicht zulässig und kann ausschließlich fakultativ erfolgen. Die
Ausnahmegenehmigung zur Landung bis 23:59 Uhr gilt als erteilt, sofern die
Voraussetzungen gemäß AIP (nachweisbare unvermeidbare Verspätung) erfüllt sind.
Frage 2:
Welche Fluglinien waren davon betroffenen (in der Aufzählung bitte die Rangfolge der Häufigkeit der
Verspätungen mit aufführen).
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Antwort zu 2:
Die BFG teilt hierzu mit:
„Die Verteilung der davon betroffenen Airlines im gewerblichen Linien- und
Gelegenheitsverkehr (außer Post und Ambulanzflügen) in dem Zeitraum von Januar bis
einschließlich September 2018 in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:59 Uhr am Flughafen
Tegel, stellt sich wie folgt dar:
easyJet, LaudaMotion GmbH, Eurowings, Lufthansa, Air France, Germania, TUIfly, TAP
Air Portugal, British Airways, Austrian Airlines, Air Baltic, Brussels Airlines, IBERIA
Express, Swiss, KLM Royal Dutch Airlines, Qatar Airways, SAS-Scandinavian Airlines, Aer
Lingus, Flybe, SUNDAIR, Sun Express, Turkish Airlines, Hainan Airlines, Nouvelair
Tunisie, Small Planet, LOT Polish Airlines, Bulgaria Air, MIAT – Mongolian Airlines,
Ryanair, Transavia Airlines.
Diese Reihenfolge entspricht nicht dem Verkehrsanteil.“
Frage 3:
Eine Nachfrage zu Antwort 3 der Drucksache 18/16 629: Wie genau wird das „besondere öffentlichen
Interesse“ bzw. die „Abwehr von erheblichen Störungen des Luftverkehrs“ definiert?
Antwort zu 3:
Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in jedem Einzelfall der
behördlichen Ermessensausübung (vgl. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG)
unterliegen. Es obliegt der zuständigen Luftfahrtbehörde, die Begriffe in jedem Einzelfall
im Wege der sogenannten Subsumtion mit den konkreten Sachverhalten auszufüllen.
Hierbei hat sie sich dabei stets am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu
orientieren. Einen definierten Bewertungskatalog gibt es daher nicht.
Frage 4:
Wie viele Starts und Landungen fanden in diesem Jahr auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Tegel in der Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 22:59 Uhr bereits statt? Bitte entsprechend der einzelnen Monate aufschlüsseln
und dabei die Anzahl der Starts und Landungen getrennt angeben.
Antwort zu 4:
Die BFG hat hierzu die nachfolgende Tabelle übersandt, der die Daten entnommen
werden können.
Datum: Jahr Datum: Monat
Landungen zw.
22.00 – 22.59 Uhr
Starts zw.
22.00 – 22.59 Uhr
2018 Januar 299 50
Februar 328 48
März 437 75
April 450 131
Mai 562 157
Juni 609 200
Juli 688 269
August 665 232
September 701 238
Gesamt 4.739 1.400
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Ferner hat die BFG hierzu mitgeteilt:
„Hier berücksichtigt sind Flugbewegungen im gewerblichen Linien- und
Gelegenheitsverkehr (außer Post und Ambulanzflüge).“
Frage 5:
Befürwortet der Senat die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung für nicht ausreichend begründete Starts und
Landungen in der Zeit zwischen 23 Uhr und 05:59 Uhr wie dies in Hamburg möglich ist? In Drucksache
18/13 917 gab der Senat Auskunft, dass er den Ausgang der Verfahren von Luftfahrtunternehmen in
Hamburg gegen entsprechende Entscheidungen im Rahmen des Fluglärmschutzbeauftragtengesetzes
„aufmerksam“ verfolgt. Wie ist die aktuelle Einschätzung zur Möglichkeit, ein entsprechendes Gesetz auch
für das Land Berlin einzuführen?
Antwort zu 5:
Der in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13917 beschriebene Sachstand hat sich bisher
nicht geändert. Der Senat verfolgt die Entwicklung der Verfahren in Hamburg weiterhin
aufmerksam. Erst nach Abschluss der Verfahren wird eine grundsätzliche Bewertung
möglich sein.
Frage 6:
Wie lautet die Einschätzung des Senats hinsichtlich der Entscheidung der Deutsche Post AG, an
Nachtflügen nach TXL festzuhalten statt diese Postflüge über den Flughafen SXF abzuwickeln? Gibt es
seitens der Senats bzw. der BFG Pläne, eine Änderung dieser Flugbewegungen von TXL zu Schönefeld
noch vor der Öffnung des BER durchzusetzen?
Antwort zu 6:
Grundsätzlich befürwortet der Senat alle Maßnahmen, die zu einer Reduzierung von
Nachtflügen vom und zum Flughafen Berlin-Tegel führen. Eine Verlegung der Postflüge
nach Schönefeld kann durch den Senat nicht erwirkt werden. Die Postflüge sind gemäß
Nr. 2.4.3 des Luftfahrthandbuchs Deutschland (AIP EDDT AD 2.20) von den
Nachtflugbeschränkungen ausgenommen. Initiativen und Gespräche kommen insofern
nicht über einen appellativen Charakter hinaus und sind bisher erfolglos geblieben.
Berlin, den 04.12.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz