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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Wie viele Unternehmen haben zur Zeit eine
#Genehmigung sog. #Sightseeing-Busse zu betreiben, mit
denen Touristen durch die Stadt gefahren werden?
Antwort zu 1: Im Land Berlin sind zehn Unternehmen
Inhaber einer Zulassung für den Betrieb von Sightseeing-
Bussen.
Frage 2: Wie viele dieser Sightseeing-Busse sind in
Berlin registriert?
Antwort zu 2: Es sind 111 Fahrzeuge als Sightseeing-
Busse registriert.
Frage 3: Wie alt sind diese Busse im Durchschnitt?
Antwort zu 3: Das Alter dieser Busse ist nicht bekannt,
weil sie in den Zulassungsstatistiken nicht getrennt
als Sightseeing-Busse erfasst werden.
Frage 4: Welche Gesamtstrecke fahren diese Busse
zusammengerechnet pro Jahr?
Antwort zu 4: Die Fahrleistung ist nicht bekannt.
Frage 5: Entsprechen diese Busse in Bezug auf den
#Dieselrußausstoß den Vorgaben innerhalb der Berliner
Umweltzone?
Frage 6: Verfügen somit alle diese Busse über eine
grüne Umweltplakette?
Frage 7: Gibt es #Ausnahmegenehmigungen für Sightseeing-
Busse, die keine grüne Umweltplakette haben, die
Berliner Umweltzone zu befahren?
Frage 8: Falls es Ausnahmegenehmigungen zum Befahren
der Umweltzone für die unter Pkt. 6 genannten
Busse gibt, wie viele Busse betrifft dies?
Frage 10: Wäre es für die Betreiber dieser Busse möglich,
mittels eines sog. H-Kennzeichens (Historisches
Fahrzeug, mind. 30 Jahre alt) innerhalb der Umweltzone
solche Busse offiziell zu betreiben, die nicht den Umweltvorgaben
entsprechen, jedoch aufgrund ihres Alters
ein H-Kennzeichen zugewiesen bekommen können?
Antwort zu 5, 6, 7, 8 und 10: Die fünf Fragen werden
wegen ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die ganz überwiegende Zahl von Fahrzeugen hat eine
grüne Plakette und erfüllt damit die emissionsseitigen
Vorgaben der Umweltzone.
Das Fahren in der Umweltzone ohne grüne Plakette ist
nur in den folgenden Fällen ausnahmsweise möglich:
A) Das Fahrzeug ist als Oldtimer mit einem HKennzeichen
zugelassen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge,
die älter als 30 Jahre sind, sich im Originalzustand
befinden oder nur zeitgenössische Umbauten aus der Ära
der Fahrzeugherstellung aufweisen. Diese Ausnahme gilt
generell aufgrund der bundesweiten Kennzeichnungsverordnung,
ist nicht befristet und kann auf Landesebene
nicht aufgehoben werden.
B) Für das Fahrzeug wurde eine Einzelausnahme genehmigt.
Grundsätzlich können in Berlin Einzelausnahmegenehmigungen
für die Umweltzone für Sonderfahrzeuge
mit besonderer Geschäftsidee, z.B. für touristische
Angebote, erteilt werden. Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge,
die sich durch besondere Merkmale auszeichnen und
damit speziell auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
der/des Antragstellerin/Antragstellers ausgerichtet
sind. Für die Ausübung seiner Tätigkeit muss die/der
Antragstellerin/Antragsteller zwingend auf das Fahrzeug
angewiesen und ein Ersatz mit Fahrzeugen der Schadstoffgruppe
4 (grüne Plakette) von der Art des Fahrzeugs
nicht zumutbar sein. Sonderfahrzeuge müssen zudem so
gut wie möglich nachgerüstet werden, auch wenn damit
noch nicht die Bedingungen der grünen Plakette erfüllt
sind. Außerdem gilt eine sogenannte Stichtagregelung,
d.h. das Fahrzeug muss vor dem 1.11.2014 erstmals auf
den Antragsteller zugelassen worden sein. Damit werden
diese Ausnahmen auf den Bestand vor dem Stichtag begrenzt
und es können keine neuen Sonderfahrzeuge mit
Geschäftsidee dazu kommen. Unter diese Regelung können
auch ältere, besonders hergerichtete Sightseeing-
Busse als Fahrzeug für besondere touristische Angebote
fallen, aber nur wenn das Unternehmen zwingend auf das
Fahrzeug angewiesen ist.
Die Zahl der nach A) als Oldtimer zugelassenen Touristenbusse
wird in der Zulassungsstatistik nicht gesondert
erfasst und ist daher nicht bekannt. Nach Einschätzung
des Senats handelt es sich um nur sehr wenige Fahrzeuge.
Die Anzahl der von den Bezirken erteilten Einzelausnahmegenehmigungen
speziell für Sightseeing-Busse
gemäß B) ist der einsichtigen Datenbank nicht zu entnehmen,
da auch diese nicht gesondert erfasst werden.
Derzeit sind aber für touristische Zwecke weniger als 10
Einzelausnahmen für alle Sonderfahrzeuge mit Dieselmotor
gültig.
Frage 9: Für welchen Zeitraum werden gegebenenfalls
Ausnahmegenehmigungen erteilt?
Antwort zu 9: Einzelausnahmen für diesen Zweck
können für eine Dauer von 24 Monaten erteilt werden. Sie
können bei Fortbestehen der Voraussetzungen erneut
beantragt werden. Im Rahmen der anstehenden Neuauflage
des Berliner Luftreinhalteplans wird geprüft, die Möglichkeit
der Verlängerung dieser Einzelausnahmen weiter
einzuschränken.
Die generelle bundesweite Ausnahme für Oldtimer
gilt unbefristet.
Berlin, den 23. Dezember 2016
In Vertretung
Kirchner
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2016)