S-Bahn: DB fordert Unterlassungserklärung von ehemaligem S-Bahn-Geschäftsführer und leitet rechtliche Schritte ein, Äußerungen im Offenen Brief Ernst-Otto Constantins gegenüber DB-Vorstand nachweisbar falsch

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de/presse/presseinformationen/ubp/
p20110114.html

(Berlin, 14. Januar 2011) Die Deutsche Bahn geht gegen die Unterstellungen
des ehemaligen Geschäftsführers der S-Bahn Berlin, Ernst-Otto Constantin,
rechtlich vor und fordert Unterlassung der nachweislich falschen Aussagen
in dem Offenen Brief an die Berliner Verkehrssenatorin Ingeborg Junge-Reyer
und die Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses. Constantin war bis 2002
Geschäftsführer der S-Bahn Berlin.

Unter anderem behauptete Constantin, dass der Vorstandsvorsitzende der
Deutschen Bahn, Dr. Rüdiger Grube, vor dem Verkehrsausschuss des Berliner
Abgeordnetenhauses am 10. Januar 2011 die Unwahrheit gesagt hätte. Den von
Grube thematisierten vorzeitigen Verzicht der S-Bahn auf
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller hätte es nicht
gegeben. Die DB weist diese Darstellung nachhaltig zurück.

Richtig ist, dass es ein Schreiben („Gewährleistungsabschlussprotokoll für
die Baureihe 481″) der S-Bahn an Bombardier vom 23. Januar 2007 gibt, in
dem es heißt: Es „bestehen seitens der S-Bahn keine Forderung aus dem
Vertrag, … § 13 Gewährleistung“. Diese Formulierung wird seitens der S-Bahn
Berlin und der DB als Verzicht auf – in dem Schreiben nicht aufgeführte –
Gewährleistungsansprüche verstanden. Grube hat damit kritisiert, dass eine
solche Erklärung vor Ablauf aller Gewährleistungsfristen nicht an
Bombardier hätte versandt werden dürfen.

Constantin behauptet außerdem, dass der für die Umsetzung des
Optimierungsprogramms S-Bahn (OSB) zuständige Geschäftsführer Ulrich Thon
während seiner Tätigkeit bei der S-Bahn Berlin einen Dienstvertrag mit DB
Regio hatte und damit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der DB Regio AG
und heutigen Konzernvorstand Personenverkehr, Ulrich Homburg, unterstand.

Tatsache ist vielmehr, dass Herr Thon seit dem 1. April 2005 einen
Anstellungsvertrag bei DB Stadtverkehr hatte, wo die operative
Verantwortung für die S-Bahnen in Hamburg und Berlin gebündelt war. DB
Stadtverkehr stellte daher auch den Aufsichtsratsvorsitzenden der S-Bahn.

Homburg hatte weder in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender von DB
Regio noch als Aufsichtsrat der Berliner S-Bahn (bis 2003) eine operative
Verantwortung für die Berliner S-Bahn inne. Auch die behauptete
Federführung bei der Umsetzung des OSB-Programms ist nachweislich falsch.
Wie alle derartigen Programme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von
Konzernbereichen oder Tochterunternehmen wurden die Maßnahmen im DB-Konzern
unter Mitwirkung des zuständigen Geschäftsfelds DB Stadtverkehr entwickelt
und umgesetzt.

Des Weiteren ist die Behauptung Herrn Constantins, dass es eine
prozessbegleitende Qualitätskontrolle bei der S-Bahn Berlin gegeben hätte,
die dann Herr Thon abgeschafft habe, durch den Untersuchungsbericht der
unabhängigen Ermittler der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz vom
Februar 2010 eindeutig widerlegt worden. Auch wurden die Audits nicht von
Herrn Thon abgeschafft, sondern noch in 2008 durchgeführt. Die Audits
prüften aber nicht die Qualität der Arbeitsergebnisse, sondern nur einzelne
Prozesse. Dadurch wurden die erheblichen Mängel in der Instandhaltung nicht
aufgedeckt.

Auch die weitere Behauptung Herrn Constantins, Herr Thon habe die
Instandhaltungssoftware MAXIMO abgestellt, ist falsch. Das System MAXIMO
ist bis heute im Einsatz, es soll jetzt durch eine leistungsfähigere
Instandhaltungssoftware ersetzt werden.

Ein zehnköpfiges Ermittlungsteam hatte ab September 2009 mehrere Tausend
Einzeldokumente von der Zulassung der Züge Mitte der 90er Jahre bis zur
Entgleisung aufgrund eines Radbruchs im Mai 2009 überprüft. Zusätzlich
wurden rund 100 Mitarbeiter und Führungskräfte befragt.

Die akribisch durchgeführten Untersuchungen haben zweifelsfrei ergeben,
dass die zuständigen DB-Konzerngremien über das Ausmaß der von den
Ermittlern aufgedeckten systematischen Organisationsmängel sowie der
unzureichenden Qualitäts- und Sicherheitsorientierung bei der S-Bahn Berlin
nicht von den Geschäftsführungen informiert wurden. Pflichtverletzungen des
S-Bahn-Aufsichtsrats waren demnach nicht festzustellen. Soweit
Pflichtverletzungen ehemaliger S-Bahn-Geschäftsführer festgestellt worden
sind, sind Organhaftungsansprüche in der Prüfung.

Herausgeber: Deutsche Bahn AG

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