Zentraler Omnibusbahnhof Berlin ZOB und die Marktwirtschaft

Zentraler Omnibusbahnhof Berlin ZOB und die Marktwirtschaft

Ereignis

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Vollrad Kuhn (Bündnis 90/Die Grünen) befasst sich mit den vertraglichen Grundlagen und der Einrichtung des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) Berlin, den beteiligten Gesellschaften und dem Einfluss des Landes Berlin, der personellen Verflechtung des ZOB-Geschäftsführers mit der Berlin-LinienBus GmbH und der BayernExpress GmbH, möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen von Mitbewerbern, einem angeblichen Verkaufsmonopol für Fahrkarten sowie der Chancengleichheit bei der Nutzungsplanung für einen neuen ZOB im Bebauungsplanverfahren VII-260. Der Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr, Jürgen Klemann, erklärt, dass der ZOB 1952 von Ernst Reuter am Stuttgarter Platz eröffnet und 1966 an den heutigen Standort verlegt worden sei, dass das Land Berlin 1984 mit der damaligen ZOB-OHG, jetzt ZOB-GmbH, einen Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen habe, dass die Berlin-LinienBus GmbH nicht Gesellschafter der ZOB-GmbH sei, dass in Berlin 83 nationale und grenzüberschreitende Buslinienverkehre von 44 selbständigen Unternehmen durchgeführt würden, dass dem Geschäftsführer kein Verkaufsmonopol zugesichert worden sei und dass angesichts der Vielzahl der den ZOB nutzenden Unternehmen von einer marktbeherrschenden Position einzelner Unternehmen nicht gesprochen werden könne.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1572 (Kleine Anfrage Nr. 1572)

Kleine Anfrage Nr. 13/1572 des Abgeordneten Vollrad Kuhn (Bündnis 90/Die Grünen) über Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB), die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und die Marktwirtschaft

Ich frage den Senat:

  1. Auf Grund welcher vertraglichen Grundlagen wurde der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) wann eingerichtet?

  2. Wer sind die Gesellschaften dieser Einrichtung, und inwieweit nimmt das Land Berlin Einfluß auf die Tätigkeit des ZOB? Handelt der ZOB im öffentlichen Auftrag?

  3. Ist dem Senat bekannt, daß Herr St. als Geschäftsführer des Gesellschafters der ZOB GmbH Berlin-LinienBus GmbH (BLB), der auch Geschäftsführer des BLB-Gesellschafters BayernExpress GmbH (BEX) ist, gleichzeitig Geschäftsführer der ZOB GmbH ist? Ist es gewollt, daß der Buslinienfernverkehr ab Berlin in einer Hand konzentriert liegt?

  4. Inwieweit will der Senat verhindern, daß Mitbewerber beim Buslinienfernverkehr, die lt. Auflage der zuständigen Senatsverwaltung vom ZOB abfahren müssen, von den dortigen Gesellschaftern als Konkurrenzunternehmen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden?

  5. Ist dem Senat bekannt, daß dem unter Teilfrage 3. erwähnten Geschäftsführer zusätzlich das Verkaufsmonopol für Fahrkarten auf dem Gelände des ZOB zugesichert worden ist und er Provisionen von anderen Linienbetreibern für den Verkauf von Tickets fordert?

  6. Ist es nach Meinung des Senats marktwirtschaftlich gerechtfertigt, daß heute noch alle Linienverkehre mit Kraftomnibussen am ZOB abfahren müssen, wenn dessen Geschäftsführer, der gleichzeitig durch seine Geschäftsführertätigkeit in den Gesellschafterfirmen mit diesen eine marktbeherrschende Position einnimmt, so zusätzlich einen Überblick über die Wirtschaftlichkeit fremder Mitbewerber erhält und auch ausnutzt?

  7. Inwieweit besteht Chancengleichheit für alle Linienbetreiber als Mitbewerber bei der Nutzungsplanung für einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof, wenn im Rahmen des B-Planverfahrens VII-260 die zuständige Senatsverwaltung ihre Abstimmungen ausschließlich mit der ZOB GmbH und ihrem unter Teilfrage 3. erwähnten Geschäftsführer vorgenommen hat?

Berlin, den 12. Dezember 1996

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1572

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Der Zentrale Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) wurde im Rahmen der Organisationsgewalt des Senats von Berlin am 1. Mai 1952 von Ernst Reuter am Stuttgarter Platz als Verkehrsinfrastruktureinrichtung eröffnet. 1966 wurde er von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Verkehr als Aufgabenträgerin des ZOB an seinen jetzigen Standort verlegt.

Zu 2.:

Der ZOB steht im Eigentum des Landes Berlin und wurde von der zuständigen Senatsverwaltung als Regelbetrieb geführt. 1984 schloß das Land Berlin mit der damaligen ZOB-OHG, jetzt ZOB-GmbH, mit Wirkung vom 1. Januar 1985 einen Nutzungsüberlassungsvertrag ab. Sinn und Zweck dieses Vertrages ist die „Regelung und Überwachung des dort stattfindenden Verkehrs mit Kraftomnibussen sowie die Nutzung nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und baulichen Gegebenheiten“.

Gesellschaft der ZOB-GmbH sind der Kaufmann G. S., die Deutsches Reisebüro GmbH (DER) und die Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH.

Die zuständige Senatsverwaltung nimmt im Rahmen ihrer Fachaufsicht die Rechte aus dem Nutzungsvertrag sowie die Eigentumsrechte des Landes Berlin wahr.

Aus dem Nutzungsüberlassungsvertrag ergibt sich, daß die ZOB-GmbH als Betreibergesellschaft im öffentlichen Interesse den ordnungsgemäßen Betrieb des ZOB zu gewährleisten hat.

Zu 3.:

Die Berlin-Linienbus GmbH ist nicht Gesellschafter der ZOB-GmbH.

Es sind zwei Geschäftsführer für die ZOB-GmbH bestellt. Einer davon ist H. St. Dieser ist auch Geschäftsführer der Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH.

Es ist weder gewollt noch der Fall, daß der Buslinienfernverkehr in einer Hand konzentriert liegt. Bereits gegenwärtig gehen in Berlin 83 nationale und grenzüberschreitende Buslinienverkehre ab. Diese werden von 44 selbständigen Unternehmen durchgeführt.

Zu 4.:

Der zuständigen Senatsverwaltung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Konkurrenzunternehmen am ZOB in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden.

Zu 5.:

Dem erwähnten Geschäftsführer St. ist kein Verkaufsmonopol für Fahrkarten zugesichert worden. Der Geschäftsführer St. erhält auch keine Provisionen von anderen Linienbetreibern für den Verkauf von Tickets. Allerdings erhält die Zentral Omnibusbahnhof Berlin GmbH die für Reisebürounternehmen branchenübliche Provision.

Zu 6.:

Daß alle Linienverkehre mit Kraftomnibussen an einem ZOB abfahren müssen, ist keine Frage der Marktwirtschaft, sondern Ausfluß einer auf den Personenbeförderungsgesetz fußenden Verkehrspolitik. Danach liegt es im öffentlichen Verkehrsinteresse und dient dem Umweltschutz, wenn ein ZOB als An- und Abfahrtsstelle für die Omnibuslinienverkehre durch die Berliner Genehmigungsbehörde festgesetzt wird und diese Verkehre dort gebündelt und konzentriert werden. Dadurch wird das schon besonders belastete innerstädtische Stadtgebiet von den Busfernlinienverkehren freigehalten. Der konkrete Standort des Berliner ZOB am Messedamm gewährleistet mit seiner guten ÖPNV-Anbindung durch S-, U-Bahnen, BVG-Buslinien und Taxen sowie eine günstige Erreichbarkeit über Autobahn, Fernstraßen und innerstädtische Hauptverkehrsadern eine nutzerfreundliche Verkehrsinfrastruktureinrichtung sowohl für die Fahrgäste (1996: 1 447 950) als auch für die Busunternehmen (1996: An- und Abfahrten 41 370).

Angesichts der Vielzahl und des Geschäftsumfangs der den ZOB nutzenden selbständigen Busunternehmen kann von einer marktbeherrschenden Position einzelner Unternehmen am ZOB nicht gesprochen werden.

Die zuständige Senatsverwaltung vermag nicht zu erkennen, wie ein Geschäftsführer der ZOB-GmbH auf Grund dieser Stellung einen Überblick über die Wirtschaftlichkeit der den ZOB als An- und Abfahrtsstelle nutzenden Busunternehmen erhalten kann.

Zu 7.:

Im Rahmen eines B-Planverfahrens ist es sachgerecht, daß die zuständige Senatsverwaltung bei der Planung den Sachverstand der Betreibergesellschaft des ZOB und deren Geschäftsführung einbezieht.

Berlin, den 17. Februar 1997

Jürgen Klemann Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt