Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Wie viele #polizeiliche#Verfahren zu #Verkehrsdelikten wurden seit Beginn dieser Legislaturperiode eingeleitet? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Zu 1.: Die Anzahl der aufgrund von #Verkehrsstraftaten polizeilich eingeleiteten Verfahren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
ab 27. Oktober 2016 ** bis 16. Mai 2021 2 Die Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen (VkOWi-Anzeigen) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr
2016*
2017
2018
2019
2020
2021**
insgesamt
VkOWi-An-zeigen
259.485
1.441.853
1.565.124
1.904.046
1.569.551
414.496
7.154.555
Stand: 30. April 2021
ab 27. Oktober 2016 ** bis 30. April 2021
Wie viele staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zu Delikten im Straßenverkehr wurden im gleichen Zeitraum eingeleitet? Wie viele Verfahren wurden wegen Ordnungswidrigkeiten, wie viele wegen Straftaten eingeleitet? Bitte nach Jahren und Delikten aufschlüsseln, insb. §§ 240; 248b; 222; 229; 315b; 315c; 315d; 323a StGB; §§ 21 – 27 StVG; § 6 PflVersG. Zu 2.: Verfahren, die bei den Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts eines Verkehrsdelikts geführt werden, werden im Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden durch das Merkmal „VE“ gekennzeichnet. Die Anfrage bezieht sich allgemein auf „Verkehrsdelikte in Berlin“. Diese werden vorwiegend durch die Amtsanwaltschaft Berlin verfolgt. Zwischen dem 18. September 2016 und dem 18. Mai 2021 wurden bei der Amtsanwaltschaft Berlin insgesamt 191.761 Js-Verfahren (Verfahren gegen bekannte Beschuldigte) und 105.249 UJs-Verfahren (Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte) eingeleitet sowie 22.593 Verfahren allein wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Die Einzelheiten, einschließlich der Anzahl der Verfahren, die davon zumindest auch wegen des Verdachts eines der in der Anfrage explizit genannten Straftatbestände eingeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage I. Zwischen dem 16. September 2016 und dem 18. Mai 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft Berlin insgesamt 9.003 Js-Verfahren und 565 UJs-Verfahren eingeleitet sowie neun Verfahren allein wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Die Einzelheiten, einschließlich der Anzahl der Verfahren, die davon zumindest auch wegen des Verdachts eines der in der Anfrage explizit genannten Tatbestände eingeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage II.
Wie häufig wurde gegen §§ 4; 5; 6; 8; 9; 10; 12; 14; 26 StVO im beschriebenen Zeitraum zulasten von Fahrradfahrerinnen und Fußgängerinnen verstoßen? Wie häufig kam es hierbei zu Personenschäden? Zu 3.: Eine statistisch auswertbare Erfassung über die Verkehrsbeteiligungsarten betroffener Personen bei Verstößen gegen die o. g. Vorschriften (VkOwi) erfolgt weder durch die Polizei Berlin noch durch die Strafverfolgungsbehörden.
Wie häufig waren Fußgängerinnen und Fahrradfahrerinnen unter den Opfern von Verkehrsdelikten im beschriebenen Zeitraum? Wie häufig waren Fußgängerinnen und Fahrradfahrerinnen unter den Opfern von Verkehrsdelikten im beschrieben Zeitraum, unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen? Bitte, soweit möglich, nach Delikten entsprechend Frage 1-2 aufschlüsseln. Zu 4.: Hierzu liegen keine statistisch auswertbaren Erfassungen vor. 3
Wie viele Verfahren wurden im gleichen Zeitraum abgeschlossen? Wie viele der Strafverfolgungen endeten in Verurteilungen, Freisprüchen, Einstellungen nach §§ 170 II; 153; 153a; 154 StPO? Nach welchen Delikten wurde verurteilt? Zu 5.: Seitens der Amtsanwaltschaft Berlin wurden zwischen dem 16. September 2016 und dem 18. Mai 2021 durch Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO sowie Beschränkungen nach§ 154 StPO insgesamt 125.212 Js-Verfahren und 100.770 UJs-Verfahren erledigt. Die Einzelheiten hinsichtlich der in diesen Zahlen enthaltenen Verkehrsdelikte ergeben sich aus der Anlage III. Seitens der Staatsanwaltschaft Berlin waren es insoweit 3.620 Js-Verfahren sowie 467 UJs-Verfahren. Die Einzelheiten hinsichtlich der in diesen Zahlen enthaltenen Verkehrsdelikte ergeben sich aus der Anlage IV. Verfahren, die von der Amtsanwaltschaft Berlin geführt wurden, endeten in 662 Fällen mit einem Freispruch und in 29.190 Fällen mit einer Verurteilung Die Einzelheiten hinsichtlich der in diesen Zahlen enthaltenen Verkehrsdelikte ergeben sich aus der Anlage V. Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt wurden, endeten in 69 Fällen mit Freisprüchen und in 901 Fällen mit Verurteilungen Die Einzelheiten hinsichtlich der in diesen Zahlen enthaltenen Verkehrsdelikte ergeben sich aus der Anlage VI. Erläuternd wird ausgeführt, dass den genannten Tabellen jeweils zu entnehmen ist, inwieweit zu den jeweiligen Verfahren der Amtsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft ein Tatverdacht zu den in der Antwort zu Frage 2 genannten Tatbeständen angenommen wurde. Es wird dagegen nicht in statistisch auswertbarer Form erfasst, wegen welcher der angeklagten Delikte im Einzelnen eine Verurteilung erfolgte.
Unter Bezugnahme auf Frage 5: Welche Strafen und in welcher Höhe wurden ausgesprochen? Bitte nach Delikten aufschlüsseln. Zu 6.: Soweit zu einzelnen der angeklagten Personen Verurteilungen aus den im angefragten Zeitraum eingegangenen Verfahren der Amtsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft erfasst sind, ergeben sich diese aus den Anlagen VII und VIII, wobei auch hier jeweils angegeben ist, in welchen Verfahren der Verdacht einer der in Frage 2 genannten Tatbestände zunächst angenommen wurde. Wegen welcher Delikte die Verurteilung konkret erfolgte, ist dagegen nicht in statistisch auswertbarer Form erfasst.
Wie häufig wurden bei – unter Bezugnahme auf die in Frage 5 genannten – Verurteilungen, Führerscheinsperren nach § 69a StGB ausgesprochen? Bitte nach Delikten aufschlüsseln. In wie vielen Fällen wurde die Höchstdauer der zeitigen Sperrfrist i.S.d. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB von 5 Jahren angeordnet? In wie vielen Fällen wurde die lebenslange Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 2 StGB angeordnet? Zu 7.: Die Daten ergeben sich, nach den konkret genannten Delikten aufgeschlüsselt, aus den Anlagen IX und X.
Gibt es statistische Erhebungen über die Frage, ob zu einer Führerscheinsperre Verurteilte a) ohne Führerschein weiterhin Kraftfahrzeuge führen, wenn ja, in welchem Umfang (wie vor Führerscheinentzug, weniger, mehr)? b) nach Wiedererlangung eines Führerscheins häufiger wieder Verkehrsdelikte begehen als die Durchschnittsbevölkerung, wenn ja wie viel häufiger? Wenn es keine solche statistischen Erhebungen gibt: Warum nicht? 4 Zu 8.: Die angefragten Umstände werden nicht in statistisch auswertbarer Form erfasst.
Wie bewertet der Senat die Höchstdauer für die zeitige Führerscheinsperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB von fünf Jahren? Wäre es der Sicherheit im Straßenverkehr zuträglich, diese zu verlängern?
Wie bewertet der Senat den Katalog der Regelbeispiele gem. § 69 Abs. 2 StGB? Wäre es der Sicherheit im Straßenverkehr zuträglich, diesen um ausgewählte Normen/Delikte zu erweitern?
Wäre es der Sicherheit im Straßenverkehr zuträglich, wenn weitere oder alternative Möglichkeiten der Maßregelung, analog der Regelung aus §§ 2a, 2b StVG, geschaffen würden? Zu 9. bis 11.: Die Zunahme von Aggressivität im Straßenverkehr wird seitens des Senats mit Besorgnis registriert. Aus diesem Grund wird bei der bevorstehenden Frühjahrkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder ein Beschlussvorschlag durch das Land Berlin eingebracht, in dem die Bundesministerin für Justiz und für Verbraucherschutz gebeten werden soll, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Mindestsperrzeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs.1 StGB) bei einer Verurteilung wegen § 315 d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) zwei Jahre beträgt. Zudem sollen die Justizministerinnen und Justizminister in diesem Beschlussvorschlag die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz bitten, den Katalog der Regelbeispiele des § 69 Abs.2 StGB um den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Straßenverkehr zu erweitern. Weiterhin sollen die Justizministerinnen und Justizminister die Innenministerkonferenz und die Verkehrsministerkonferenz bitten, sich ebenfalls für eine Eindämmung der zunehmenden Aggressivität in Straßenverkehr einzusetzen und im Rahmen der dortigen Zuständigkeiten präventive Maßnahmen zu ergreifen. Schließlich ist der Senat aktuell bestrebt, eine Entschließung des Bundesrates herbeizuführen. Mit dieser soll der Bundesgesetzgeber dazu aufgefordert werden, einen Gesetzesentwurf hinsichtlich eines zivilrechtlichen Überlassungsverbots hochmotorisierter Kraftfahrzeuge an Fahranfängerinnen und Fahranfänger vorzulegen.
Wie häufig unterlagen Kraftfahrzeuge der Einziehung nach § 74 I StGB und §§ 315f, 74a StGB? Standen diese im Eigentum des jew. Täters oder der jew. Täterin? Zu 12.: Die angefragten Daten werden nicht in statistisch auswertbarer Form erfasst. Berlin, den 31. Mai 2021 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung