www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Ausnahmen gelten in der Umweltzo-ne? Antwort zu 1: Seit 1.1.2015 gelten in Berlin folgende Ausnahmen in der Umweltzone: Die bundesweit in allen #Umweltzonen geltenden Ausnahmen: Gemäß Anhang 3 der 35. Bundes-Immissions-schutzverordnung (#BImSchV) sind folgende Fahr-zeuge oder Fahrzwecke in allen Umweltzonen Deutschlands von der #Plakettenpflicht befreit: mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwa-gen/ Arztwagen im Einsatz, Kraftfahrzeuge von Personen, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, Fahrzeuge mit Sonderrech-ten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung, Mili-tärfahrzeuge soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr, so-weit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfül-lung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr han-delt und für Oldtimer mit H-Kennzeichen oder ro-tem Oldtimer-Kennzeichen. Die in Berlin per Allgemeinverfügung erlassenen Ausnahmen für: Kraftfahrzeuge, mit denen Personen mit beidseiti-ger Amelie oder Phokomelie fahren oder gefahren werden, Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, sofern diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Abgasstandards kennzeichnungsfä-hig wären, Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen, internationaler Organisationen und aus-ländischer berufskonsularischer Vertretungen mit entsprechenden Kennzeichen sowie Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge. Einzelausnahmegenehmigungen, die von den zu-ständigen Straßenverkehrsbehörden der Bezirke in der Umweltzone Berlin erteilt werden: Seit 1.1.2015 können Einzelausnahmen nur erteilt werden für Fahrzeuge von Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „G“ und geringen Einkommen oder für Sonderfahrzeuge. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Fahrzeug nicht mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden kann. Sonder-fahrzeuge erhalten zudem die Auflage, auf den bestmöglichen Standard unterhalb der grünen Pla-kette nachzurüsten, z.B. durch Nachrüstung eines ungeregelten Katalysators bei Fahrzeugen der Marke Trabant. Außerdem gelten Stichtage für die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf die An-tragstellerin oder den Antragsteller: bei Ausnah-megenehmigungen für Fahrzeuge der Schadstoff-gruppen 1 und 2 in der Regel vor dem 1.03.2007, bei Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3 und bei Fahrzeugen mit besonderer Geschäftsidee vor dem 1.11.2014. Frage 2: Wie viele Ausnahmen wurden in 2014, wie viele für 2015 erteilt? Antwort zu 2.: Im Jahr 2014 wurden 143 und im Jahr 2015 (bis zum 23. März) 51 Einzelausnahmen erteilt. Frage 3: Welche der oben genannten Ausnahmege-nehmigungen werden ab dem 01.01.2015 nicht mehr erteilt? Antwort zu 3: Hierzu liegen keine Angaben vor. Frage 4: Für wie viele sogenannte „gewerblich genutz-te Sonderfahrzeuge für touristische Angebote der Schad-stoffgruppen 1 – 3, die eine Geschäftsidee verkörpern“, wurden im Jahr 2012, 2013, 2014 und seit Anfang 2015 Einzelausnahmen für die Einfahrt in die Umweltzone erteilt? 1. Wie viele dieser Sonderfahrzeuge waren jeweils Oldtimer, London-Taxi, Trabant (bitte nach Schadstoff-gruppen 1 – 3 auflisten)? 2. Wie viele dieser Sonderfahrzeuge waren Busse, die für Stadtrundfahrten eingesetzt werden (bitte nach Schadstoffgruppen 1 – 3 auflisten)? Antwort zu 4.: Bis Ende 2014 wurden für diese Fall-gruppe nur Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 1 und 2 erteilt. Fahrzeuge der Schad-stoffgruppe 3, die nicht auf die grüne Plakette nachrüstbar waren, konnten aufgrund der bis Ende 2014 per Allge-meinverfügung erlassenen Ausnahmeregelung in der Umweltzone fahren. Für die Anzahl der in den Jahren 2012 bis 2015 erteil-ten Einzelausnahmen liegen folgende Angaben vor: Tabelle 1: Anzahl der erteilten Einzelausnahmen für Fahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee für touristische Angebote nach Jahren und Schadstoffgruppe 2012 2013 2014 2015 (bis 23. März) Schadstoffgruppe 1 27 20 65 18 Schadstoff gruppe 2 2 1 0 0 Gesamt 29 21 65 18 Für eine Differenzierung nach Art der Fahrzeuge ge-mäß Teilfrage 4.1 und 4.2 liegen keine Daten vor. Für Oldtimer muss keine Einzelausnahme erteilt wer-den, sofern diese mit einem H-Kennzeichen zugelassen sind. Denn dann gilt die Ausnahmereglung nach Anhang 3 Nr. 10 der 35. BImSchV. Über die Zahl der als Oldtimer zugelassenen Fahrzeuge, die für die oben genannten Zwe-cke eingesetzt werden, liegen keine Angaben vor. Frage 5: Für wie viele der unter Frage 4 erfassten Sonderfahrzeuge wird entsprechend der seit 2015 gelten-den Regelung für Einzel-Ausnahmegenehmigungen Be-standsschutz für wie lange gewährt? Antwort zu 5: Die Ausnahmegenehmigung kann für diese Fahrzeuge zunächst für eine Dauer von bis zu 2 Jahren erteilt werden. Bei Fortbestehen der Vorausset-zungen können erneut Ausnahmegenehmigungen bean-tragt und genehmigt werden. Insofern besteht für alle diese Fahrzeuge Bestandsschutz. Eine Befristung besteht nicht. Zu beachten ist jedoch die Stichtagsregelung. Sie bedeutet, dass keine Einzelausnahmen für Sonderfahrzeu-ge erteilt werden können, die erst nach dem 1.11.2014 von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beschafft wurden. Damit ist die Zahl der Sonderfahrzeuge mit Ein-zelausnahme weitgehend auf den heutigen Bestand limi-tiert. Frage 6: Wie viele der unter Frage 1 erfassten gewerb-lich genutzten Sonderfahrzeuge wurden im Jahr 2012, 2013, 2014 bei der Einfahrt in die Umweltzone bzw. in der Umweltzone durch die zuständigen Behörden auf die Einhaltung der bis Ende 2013 bzw. Ende 2014 und seit Anfang 2015 geltenden Regelungen für Ausnahmege-nehmigungen – hier hinsichtlich des Vorliegens von Ein-zelausnahmen für die Einfahrt in die Umweltzone – kon-trolliert und wie viel Verstöße gab es in den einzelnen Jahren a) bei solchen Fahrzeugen wie Oldtimern, London-Taxi, Trabant b) bei Bussen, die für Stadtrundfahrten eingesetzt werden? Antwort zu 6: Über die Zahl der kontrollierten Son-derfahrzeuge mit Einzelausnahmeregelungen können keine Angaben gemacht werden. Auch hinsichtlich der Zahl von Verstößen können keine Angaben gemacht werden, da diese Fahrzeuge bei der Registrierung von Verstößen nicht als eigene Kategorien ausgewiesen wer-den. Frage 7: Welche Erkenntnisse hat der Senat bzgl. des Schadstoffausstoßes und der Konzentration von Luft-schadstoffen wie Dieselruß, Feinstaub und Stickstoffdi-oxid – basierend auf einem zunehmenden Verkehr im touristischen Zentrum Berlins innerhalb der Umweltzone mit gewerblich genutzten Sonderfahrzeuge – hier vor allem von älteren Stadtrundfahrtbussen- , in den letzten Jahren ? Antwort zu 7: Zur Berechnung des Schadstoffaussto-ßes dieser Fahrzeuge liegen keine ausreichenden Daten vor, weder zur Fahrleistung noch zur spezifischen Emis-sion (Emissionsfaktoren) dieser Fahrzeuge. Aufgrund der geringen Gesamtzahl ist von zu vernachlässigenden Ef-fekten auszugehen. Frage 8: Inwieweit ist der Senat der Meinung, dass hier die großzügigen Ausnahmeregelungen verschärft werden müssen, so wie bereits im Luftreinhalteplan 2011-17 thematisiert? Antwort zu 8: Es gibt keine großzügigen Ausnah-meregelungen. Gemäß Luftreinhalteplan 2011-2017 sol-len Ausnahmen auf die in Anhang 3 der 35. BImSchV definierten Fälle begrenzt werden. Darüber hinaus sieht der Luftreinhalteplan vor, Einzelausnahmen nur für Spe-zialfahrzeuge mit geringer Fahrleistung und unter Beach-tung sozialer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zuzu-lassen. Dieses Ziel ist mit der am 1.1.2015 in Kraft getre-tenen Beschränkungen der Ausnahmeregelungen auf Schwerbehinderte mit geringem Einkommen und auf Sonderfahrzeuge erreicht worden. Denn 95 % aller Ein-zelausnahmen wurden bisher für Fahrzeuge erteilt, die nicht in die diese verbliebenen Fallgruppen fallen. Für eine noch weitergehende Verschärfung der Regelungen für Einzelausnahmen besteht aus Sicht des Senats keine Notwendigkeit. Berlin, den 01. April 2015 In Vertretung Christian Gaebler ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)